Rz. 65

IAS 37.84 schreibt die Offenlegung der Rückstellungsentwicklung vor. Zusätzlich zur üblichen Darstellung der Rückstellungsentwicklung in der deutschen Rechnungslegung sind die Zuführung aufgrund der Aufzinsung der Rückstellungen im Zeitablauf sowie die Effekte aus der Änderung des Abzinsungssatzes gesondert darzustellen. Aufgrund der Regelung des § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB dürfte dies jedoch keine zusätzliche Anforderung bilden. Allerdings sind in der IFRS-Rückstellungsentwicklungsrechnung unter dem Aufzinsungseffekt auch die Auswirkungen aus einer Änderung des zugrunde gelegten Zinssatzes darzustellen. (Das Handelsrecht enthält hierzu keine explizite Regelung; nach Auffassung des IDW besteht für Effekte aus der Änderung des Abzinsungsfaktors ein Ausweiswahlrecht in der GuV-Rechnung zwischen der Erfassung im operativen Ergebnis oder im Finanzergebnis.)[1] Zur kontenmäßigen Abbildung der Anforderungen des IAS 37.84 sind beispielsweise für die Rückstellung aus Gewährleistungen folgende Konten anzulegen:

  • Rückstellung aus Gewährleistungen, Anfangsbestand;
  • Rückstellung aus Gewährleistungen, Zugang;
  • Rückstellung aus Gewährleistungen, Verbrauch;
  • Rückstellung aus Gewährleistungen, Auflösung;
  • Rückstellung aus Gewährleistungen, Zuführung aufgrund von Abzinsung und aufgrund von Änderungen des Abzinsungssatzes;
  • Rückstellung aus Gewährleistungen, Endbestand.
[1] Vgl. IDW, IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen (IDW RS HFA 34), IDW-Fachnachrichten 2013, S. 60, Rz. 49.

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