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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.1.4 Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung/Rückstellungsspiegel

Klaus Bertram, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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Rz. 137

Die Einbuchung und Fortschreibung einer Rückstellung kann in der GuV nach der Bruttomethode oder nach der Nettomethode dargestellt werden. Bei der Bruttomethode wird i. H. d. nicht abgezinsten Erfüllungsbetrags der Rückstellung ein Aufwand im operativen Ergebnis und i. H. d. Differenz zum passivierten Barwert der ungewissen Verbindlichkeit ein Ertrag aus der Abzinsung erfasst. Demgegenüber ist bei der von der Praxis favorisierten Nettomethode der abgezinste Erfüllungsbetrag zulasten des operativen Ergebnisses einzubuchen. In den Folgejahren sind die jährlichen Aufzinsungsbeträge sowie die Effekte aus der Anpassung des Diskontierungssatzes im Finanzergebnis auszuweisen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unt hat zum 31.12.01 eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Anpassung einer Anlage an strengere Umweltschutzauflagen zu bilden. Der Verpflichtungsumfang beträgt 100 GE. Der Anfall der Ausgaben wird zwei Jahre nach dem Abschlussstichtag erwartet. Der anzuwendende Zinssatz soll während des gesamten Betrachtungszeitraums 4 % betragen. Am Abschlussstichtag 31.12.01 ergeben sich bei Anwendung der Brutto- bzw. der Nettomethode folgende Buchungssätze:

Bruttomethode:

 
Konto Soll Haben
Sonstige betriebliche Aufwendungen 100  
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge   7,5
Sonstige Rückstellungen   92,5

Nettomethode:

 
Konto Soll Haben
Sonstige betriebliche Aufwendungen 92,5  
Sonstige Rückstellungen   92,5

In den Folgejahren führen beide Vorgehensweisen zum gleichen GuV-Ausweis. Zum 31.12.02 beläuft sich die Rückstellung auf 96,2. Der Buchungssatz für die Aufzinsung lautet demzufolge:

 
Konto Soll Haben
Zinsen und ähnliche Aufwendungen 3,7  
Sonstige Rückstellungen   3,7
 

Rz. 138

Bei Ansammlungs- oder Verteilungsrückstellungen erfordert die Trennung der operativen Erfolgsbeiträge vom Ergebnis ...

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