4.6.1 Aufgliederung von Erlösen

 

Rz. 97

Die in IFRS 15.110 formulierte übergreifende Zwecksetzung der Anhangangaben zu den Kundenverträgen soll den Abschlussnutzern die Art, die Höhe, die zeitbezogene Erfassung und die Unsicherheiten, welche aus den Kundenverträgen resultieren, aufzeigen. Im Einzelnen dienen zur Umsetzung dieses Zwecks die folgenden Kategorien von Anhangangaben:

  • Angaben zu den Kundenverträgen,
  • Angaben zu den signifikanten Einschätzungen und deren Änderungen bei der Anwendung von IFRS 15 sowie
  • Angaben zu den aktivierten zusätzlichen Kosten zur Anbahnung von Kundenverträgen und den aktivierten Kosten zur Erfüllung von Kundenverträgen.
 

Rz. 98

Für eine kontenmäßige Abbildung eignen sich die quantitativen Angaben zu den Kundenverträgen. Entsprechend der generellen Zwecksetzung der Anhangangaben sollen eine adäquate Untergliederung der Erlöse (IFRS 15.114) sowie Überleitungsrechnungen der Kundenforderungen, der Vertragsvermögenswerte und der Vertragsverbindlichkeiten von deren Anfangs- zu den jeweiligen Endbeständen unter Darstellung der realisierten Umsatzerlöse (IFRS 15.116–15.118) erfolgen. Darüber hinaus sind umfangreiche Angabepflichten zu den Leistungsverpflichtungen, insbesondere zu den zum Abschlussstichtag noch nicht vollständig erbrachten Leistungsverpflichtungen zu erfüllen (IFRS 15.119–15.122).

 

Rz. 99

Für die Untergliederung der Erlöse nach IFRS 15.114 hat das IFRS 15 anwendende Unternehmen entsprechend seiner Besonderheiten eine unternehmensspezifische Untergliederung zu wählen, welche dem Gebot des IFRS 15.110 entspricht. Gleichwohl kann sich die Aufgliederung der Erlöse an der durch IFRS 15 aufgehobenen korrespondierenden Regelung des IAS 18.35 orientieren; dieser forderte eine Aufgliederung in die Erträge

  • aus dem Verkauf von Gütern,
  • aus der Erbringung von Dienstleistungen,
  • aus Zinsen,
  • aus Nutzungsentgelten und
  • aus Dividenden.

Insoweit können – bei einem Nicht-Finanzdienstleister – die Umsatzerlöse untergliedert werden in die Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Gütern, in die Umsatzerlöse aus Dienstleistungen und in die Umsatzerlöse aus Vermietung/Verpachtung. Da diese Untergliederung gewöhnlich auch für die HGB-Buchführung vorgesehen ist, ergeben sich hieraus im Regelfall keine Besonderheiten.

 

Rz. 100

Die Überleitungsrechnungen zu den Vertragsvermögenswerten bzw. den Vertragsverbindlichkeiten besitzen dann Relevanz, wenn Leistungsverpflichtungen des Unternehmens zeitraumbezogen erfüllt werden[1], z. B. bei Durchführung von langfristigen Fertigungsaufträgen. Beispielsweise könnte die nach IFRS 15.118 geforderte Überleitungsrechnung der Vertragsvermögenswerte folgende Gestalt haben:

 
  Vertragsvermögenswerte, Anfangsbestand
+/- Vertragsvermögenswerte, Veränderungen aus Unternehmenszusammenschlüssen
+ Vertragsvermögenswerte, im Erlös der Berichtsperiode erfasste Veränderungen aufgrund des in der Periode erreichten Projektfortschritts
+/- Vertragsvermögenswerte, im Erlös der Berichtsperiode erfasste Effekte aus Anpassungen der Transaktionspreise der Kundenverträge
-/+ Vertragsvermögenswerte, Wertminderungsaufwendungen bzw. Rückgängigmachung zuvor erfasster Wertminderungsaufwendungen
- Vertragsvermögenswerte, Umklassifizierung von Vertragsvermögenswerten in die Kundenforderungen (m.a.W. bei Abnahme/Teilabnahme der im Rahmen von Kundenverträgen erbrachten Leistungen)
   
= Vertragsvermögenswerte, Endbestand
[1] Vgl. IFRS 15.35.

4.6.2 Exkurs: Operative Pflichtangaben

 

Rz. 101

Neben den mittels der Finanzbuchhaltung zu generierenden, offenlegungspflichtigen Informationen eines IFRS-Jahresabschlusses sind zur Erfüllung der Anforderungen eines IFRS-Abschlusses auch Informationen aus anderen Teilen des Finanz- und Rechnungswesens, insbesondere aus der Kostenrechnung und dem Controlling, erforderlich. Im Folgenden sollen die Anforderungen der Segmentberichterstattung sowie die Angaben bei Aufgabe von Geschäftsbereichen – als bedeutendste Pflichtangaben aus dem operativen Bereich des Unternehmens bzw. Konzerns – dargestellt werden:

4.6.2.1 Segmentberichterstattung

 

Rz. 102

IFRS 8 fordert von börsennotierten Unternehmen die Offenlegung ausgewählter Abschlussdaten für die einzelnen Aktivitätsfelder eines Unternehmens bzw. Konzerns. Der mit IFRS 8 umgesetzte Management Approach basiert auf der Idee, dass den Abschlussadressaten grundsätzlich dieselben Schlüsselgrößen in derselben Abgrenzung wie den zentralen Entscheidungsträgern des Unternehmens (bzw. Konzerns) präsentiert werden sollen, damit die Abschlussadressaten hieraus ihre Entscheidungen über Investition, Halten oder Devestition in das berichtende Unternehmen und die in ihm enthaltenen Segmente treffen können. Dementsprechend orientieren sich die Abgrenzung der (operativen) Segmente, die Auswahl und die Abgrenzung der Segmentberichtsgrößen sowie die berichteten Wertmaßstäbe über die Segmente an der internen Finanzberichterstattung.

 

Rz. 103

Die nachfolgende Tabelle zeigt die für die anzugebenden Segmente offenzulegenden Segmentdaten in der Übersicht auf:

 
 

IFRS 8

bzw. IAS 36
Informationen zur GuV-Rechnung  
Umsatzerlöse mit Dritten ×1)
Innenumsätze ×1)
Seg...

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