Tz. 56

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Obwohl gen Rückvergütungen vom erzielten Gewinn des Geschäftsjahres abhängig sind und daher – wie auch GA – idR erst nach Ablauf des Wj beschlossen werden, für das sie erfolgen, stellen sie doch eine zum Schluss dieses Wj zu passivierende Verbindlichkeit (BA des abgelaufenen Wj) dar (s Urt des BFH v 08.11.1960, BStBl III 1960, 523). Daher ist die Rückvergütung in der Jahresschluss-Bil des Wj, für das sie gewährt werden soll, auch dann bereits durch Rückstellung zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Ablauf des Wj – spätestens jedoch bei Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung – dem Grunde nach beschlossen wird (s R 22 Abs 4 S 1 KStR 2022; und s Tz 66).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge