Tz. 61

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die stliche Anerkennung der Rückstellung ist von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass die Rückvergütung, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Aufstellung oder Errichtung der St-Bil ankommt, spätestens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Wj gezahlt oder gutgeschrieben worden ist (s R 22 Abs 4 S 2 KStR 2022). Diese Verw-Auff geht auf die BFH-Rspr zurück, die ausgeführt hat, dass ein Rückvergütungsbeschl nur dann als ernsthaft gewollt und damit stlich als rechtswirksam angesehen werden könne, wenn er in einer angemessenen, nicht zu langen Frist auch verwirklicht würde (s Urt des BFH v 12.01.1954, BStBl III 1954, 101). In einem weiteren Urt (s Urt des BFH v 08.11.1960, BStBl III 1960, 523) führt der BFH aus, dass die Gen die beschlossene Rückvergütung "kurze Zeit nach der Beschlussfassung ausschütten muss". Die Frist von 12 Monaten kann im Einzelfall vom FA nach Anhörung des Prüfungsverbands verlängert werden. Werden die gen Rückvergütungen nicht innerhalb dieser Frist gezahlt oder gutgeschrieben, können sie auch im Wj der Zahlung nicht als BA abgezogen werden (s R 22 Abs 4 S 4 KStR 2022); eine in einer Bil zurückgestellte Rückvergütung ist dann ertragswirksam aufzulösen. Wird der Betrag doch noch (verspätet) gezahlt, liegt keine abzb Rückvergütung, sondern eine (verdeckte) GA vor (s Frotscher in F/D, KStG, § 22 Rn 31). Zum vergleichbaren Komplex bei der Durchführung des GAV s § 14 KStG Tz 518.

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