4.4.1.1 Anpassung der Gewinnrücklagen im IFRS-Abschluss

 

Rz. 68

Sofern ein Unternehmen erstmalig nach IFRS bilanziert, hat das Unternehmen den Abschluss grundsätzlich so aufzustellen, als ob es seit Beginn der Unternehmenstätigkeit nach IFRS bilanziert hätte.[1] Der kumulierte Eigenkapitaleffekt aus dem Übergang zu IFRS ist nach IFRS 1.11 im Regelfall[2] als Anpassung des Eröffnungswertes der angesammelten Gewinnrücklagen der ersten nach IFRS dargestellten Periode zu behandeln. Hierfür ist innerhalb der Entwicklung der Gewinnrücklagen ein eigenes Konto anzulegen.

 

Rz. 69

Bilanzierungsfehler beinhalten nach IAS 8.5 Rechenfehler, die fehlerhafte Anwendung von Bilanzierungsmethoden, Fehlinterpretationen von Sachverhalten, Unterschlagungen oder aber auch versehentliche Fehler. Wesentliche Fehler sind gemäß IAS 8.42 grundsätzlich bis zum Ursprung zurück zu berichtigen. Sofern der Fehler in einer im Jahresabschluss dargestellten Berichtsperiode liegt, sind die Abschlussinformationen der Perioden so anzupassen, als ob kein Fehler in der Vergangenheit gemacht worden wäre. Sofern sich durch die retrospektive Korrektur die Ergebnisse vergangener Perioden ändern, führt dies zu einer Anpassung des Anfangsbestands der Gewinnrücklagen der (ersten im Abschluss dargestellten) Berichtsperiode.[3] Falls dagegen die rückwirkende Fehlerkorrektur – aufgrund fehlender Informationen – nicht verlässlich durchführbar ist, sind die Anfangssalden der Bilanzposten derjenigen Berichtsperiode anzupassen, für die erstmals eine rückwirkende Anpassung durchführbar ist.[4] Sofern die Ermittlung der kumulierten Auswirkung eines Fehlers auch nicht zu Beginn der laufenden Berichtsperiode durchführbar ist, erfolgt gemäß IAS 8.45 eine prospektive Fehlerkorrektur ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Zur Abbildung des Effekts der retrospektiven Fehlerkorrektur ist ein entsprechendes Konto mit Zuordnung zu den Gewinnrücklagen einzurichten.[5]

 

Rz. 70

Eine Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist nach IAS 8.14 – wegen des auch bei IFRS anzuwendenden Grundsatzes der Stetigkeit – nur vorzunehmen, wenn dies von einer Satzung oder vom Standardsetter verlangt wird oder wenn diese Änderung zu einer zuverlässigeren und relevanteren Darstellung von Ereignissen oder Geschäftsvorfällen in den Abschlüssen des Unternehmens führt. Sofern der Effekt aus einer rückwirkenden Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verlässlich bestimmt werden kann, ist diese Änderung gemäß IAS 8.22 retrospektiv durchzuführen. In diesem Fall sind die im IFRS-Abschluss gezeigten Positionen so darzustellen, als ob bereits von Anfang an nach der nunmehr angewandten Bilanzierungsmethode verfahren worden wäre. Dies bedeutet – ebenso wie bei der retrospektiven Fehlerkorrektur – eine retrospektive Anpassung sämtlicher von der rückwirkenden Änderung betroffenen Bilanzposten, einschließlich des Eigenkapitals. Sofern sich durch die rückwirkende Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden die Periodenergebnisse in der Vergangenheit geändert hätten, so ist der kumulierte Ergebniseffekt aus der vergangenheitsbezogenen Auswirkung der Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anfangsbestand der Gewinnrücklagen abzubilden.[6]

Falls dagegen die rückwirkende Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – aufgrund fehlender Informationen – nicht verlässlich durchführbar ist, so sind die Anfangssalden der Bilanzposten derjenigen Berichtsperiode anzupassen, für die erstmals eine rückwirkende Anwendung der geänderten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden durchführbar ist.[7] Sofern die Ermittlung des kumulierten Effekts der Anwendung der geänderten Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auch nicht zu Beginn der laufenden Berichtsperiode durchführbar ist, erfolgt gemäß IAS 8.25 eine prospektive Anwendung der geänderten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vom frühestmöglichen Zeitpunkt an.

Zur Abbildung des Effekts der retrospektiven Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist ein entsprechendes Konto mit Zuordnung zu den Gewinnrücklagen einzurichten.

 

Rz. 70a

Darüber hinaus wird noch der Eigenkapitaleffekt aus den nachfolgend aufgeführten Sachverhalten, die innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses aus nie zu reklassifizierenden Posten erfasst werden, bilanziell zumeist in den Gewinnrücklagen abgebildet, da in späteren Perioden keine Reklassifizierung in das Periodenergebnis erfolgt:

  • Bewertungsanpassungen der Netto-Schuld bzw. des Netto-Vermögenswerts aus leistungsorientierten Pensionsplänen,[8]
  • Zeitwertanpassungen aus den nicht zu Handelszwecken gehaltenen erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Eigenkapitalinstrumenten,[9]
  • durch das eigene Kreditrisiko induzierte Zeitwertschwankungen von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten bei Ausübung der Fair-Value-Option und Anwendung des IFRS 9.[10]
 

Rz. 71

Obwohl nach IAS 12.81 a nur die Summe der dem Eigenkapital direkt belasteten bzw. gutgeschriebenen Steuern anzugeben ist, müssen für die Eigenkapitalveränderungsrechnung zum Na...

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