DRSC-Stellungnahme zu IFRS 17 (ED/2021/8)

Die Vorschläge des IASB zur weiteren Anpassung an IFRS 17 durch ED/2021/8 werden vom DRSC positiv aufgenommen, es werden jedoch mögliche praktische Probleme zum Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung aufgezeigt.

Am 28. Juli 2021 hat der International Accounting Standards Board (IASB) partielle – narrow scope - Änderungsvorschläge durch den Exposure Draft ED/2021/8 Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9—Comparative Information adressiert. Die Kommentierungsfrist endet am 21. September 2021. Der Entwurf behandelt nur einen ausgewählten Aspekt in den Übergangsvorschriften bei der erstmaligen gemeinsamen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9.

Vermeidung von mismatches bei Vorjahresvergleichsangaben

Wendet ein (Versicherungs-)Unternehmen in der ersten Berichtsperiode – ab 1. Januar 2023 – IFRS 17 und zeitgleich IFRS 9 erstmals an, bestehen unterschiedliche Übergangsvorschriften, speziell hinsichtlich der Vorgaben an die Darstellung der Vorjahreszahlen.

  • IFRS 17 verlangt von Unternehmen die (angepasste) Darstellung von Vergleichsinformationen für die der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 vorausgehenden Periode (bei Erstanwendung in 2023 somit für 2022).
  • IFRS 9 sieht hinsichtlich der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte jedoch vor, dass ein Unternehmen – wahlrechtsweise – Vorjahresinformationen nicht anpassen muss oder nicht für den Vermögenswert anpassen darf, da diese in der Vergleichsperiode ausgebucht wurden.

In beiden Fällen können Unstimmigkeiten (mismatches) bei der Darstellung der Vorjahresvergleichszahlen entstehen, da diese nach IFRS 17 vollständig, nach IFRS 9 aber nur teilweise angepasst werden müssen/können.

Vorgeschlagene Klassifizierungsüberlagerung im Entwurf

Als mögliche Lösung wird im Entwurf eine Erweiterung der Transition-Regelungen vorgeschlagen. Danach soll es – wahlrechtsweise – erlaubt sein, finanzielle Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit nach IFRS 17 qualifizierenden (Versicherungs-)Verträgen stehen, in den Vorjahreswerten so darzustellen, als ob die Klassifizierungs- und Bewertungsregelungen gem. IFRS 9 angewendet worden wären.

Die Option soll je Finanzinstrument einzeln anwendbar sein. Ausgenommen sind Vergleichsperioden, die vor dem Übergangszeitpunkt auf IFRS 17 liegen.

Bei Anwendung dieser sog. Klassifizierungsüberlagerung (classification overlay) müssen die Wertminderungsvorschriften gem. IFRS 9 jedoch nicht auf die betroffenen finanziellen Vermögenswerte angewendet werden. Die resultierenden Buchwertanpassungen sind im Eigenkapital zu erfassen (Gewinnrücklagen oder other component of equity). Ebenso wäre die Anwendung der Option im Anhang zu nennen.

Positive DRSC Stellungnahme mit Anmerkungen zum scope

Der Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat am 14.9.2021 seine Stellungnahme an den IASB adressiert. Der DRSC unterstützt das Vorhaben des IASB auf das aufgeworfene Umsetzungsproblem zu reagieren. Positiv wird auch erwähnt, dass keine zusätzlichen Erläuterungen im Anhang vorgesehen sind.

Das DRSC merkt jedoch ein mögliches praktisches Problem bzgl. des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Änderung an. Für Unternehmen, die überwiegend im Versicherungsgeschäft und nur in geringem Umfang im Bankgeschäft tätig sind, gilt der (breitere) Anwendungsbereich der "temporary exemption of applying IFRS 9“. Der durch den Entwurf vorgeschlagene classification overlay hat jedoch einen (engeren) Anwendungsbereich.

Unter diesen Umständen könnte ein Finanzkonglomerat die Anwendung von IFRS 9 für seine gesamten Aktivitäten aufschieben. Ein Finanzkonglomerat könnte jedoch den classification overlay für finanzielle Vermögenswerte innerhalb seiner (unbedeutenden) Bankgeschäfte nicht anwenden, da es davon ausgeht, dass diese nicht mit Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17 verbunden sind („not connected with contracts within the scope of IFRS 17“). In diesem Fall würden bei der Anwendung der vorübergehenden Ausnahmeregelung alle finanziellen Vermögenswerte gleichbehandelt. Aber die Anwendung des classification overlay könnte komplex sein, da die finanziellen Vermögenswerte in Gruppen zusammengefasst und dann unterschiedlich behandelt werden müssen, je nachdem, ob sie Teil des Versicherungsgeschäfts sind (d.h. classification overlay verfügbar) oder zu den Bankaktivitäten (d.h. kein classification overlay) gehören. Es bedürfte somit eines Clustering für die Anwendung des classification overlay.

Praxistipp: Übergangsregelungen vereinfachen das Zusammenspiel von IFRS 17 und 9

Die Umstellung auf IFRS 17 ist weiterhin voll im Gange. Änderungen an IFRS 17 vor Erstanwendung bergen die Gefahr von ungeplanten Überraschungen. Die im Entwurf vorgeschlagenen Übergangsregelungen sollen das Zusammenspiel von IFRS 17 und IFRS 9 vereinfachen. Für Versicherungsunternehmen mit Sitz in der EU, die IFRS 9 infolge der vorübergehenden Befreiung noch nicht anwenden, wäre eine fristgerechte Finalisierung und EU-Übernahme daher hilfreich.

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