IASB veröffentlicht Entwurf mit weiteren Änderungen an IFRS 17
Überblick zur Entwicklung des IFRS 17 seit Veröffentlichung in 2017
Bereits am 18. Mai 2017 wurde IFRS 17 vom IASB veröffentlicht, der erstmals einheitliche Vorschriften für die Bilanzierung von Versicherungsverträgen schaffen soll und somit IFRS 4 ersetzt. Für eine Übersicht der neuen Regelungen verweisen wir auf unseren bisherigen News-Beitrag. Noch vor einer Übernahme in EU-Recht (erwartet Q4/2021, EFRAG-Endorsement Status vom 16. Juli 2021), wurde der neue Standard für Versicherungsverträge schon angepasst und dessen Anwendungsdatum um ein Jahr auf den 1. Januar 2023 verschoben. Weiterführende Information dazu finden Sie hier.
Am 28. Juli 2021 hat der International Accounting Standards Board (IASB) partielle – narrow scope – Änderungsvorschläge durch den Exposure Draft ED/2021/8 Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9—Comparative Information adressiert. Die Kommentierungsfrist endet am 27. September 2021. Der Entwurf behandelt nur einen ausgewählten Aspekt in den Übergangsvorschriften bei der erstmaligen gemeinsamen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9.
Vermeidung von mismatches bei Vorjahresvergleichsangaben
Wendet ein (Versicherungs-)Unternehmen in der ersten Berichtsperiode – ab 1. Januar 2023 – IFRS 17 und zeitgleich IFRS 9 erstmals an, bestehen unterschiedliche Übergangsvorschriften, speziell hinsichtlich der Vorgaben an die Darstellung der Vorjahreszahlen.
IFRS 17.C2(b) verlangt von Unternehmen die (angepasste) Darstellung von Vergleichsinformationen für die der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 vorausgehenden Periode (bei Erstanwendung in 2023 somit für 2022).
IFRS 9 sieht hinsichtlich der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte jedoch vor, dass ein Unternehmen – wahlrechtsweise – Vorjahresinformationen nicht anpassen muss (IFRS 9.7.2.15) oder nicht für den Vermögenswert anpassen darf, da diese in der Vergleichsperiode ausgebucht wurden (IFRS 9.2.1).
In beiden Fällen können Unstimmigkeiten (mismatches) bei der Darstellung der Vorjahresvergleichszahlen entstehen, da diese nach IFRS 17 vollständig, nach IFRS 9 aber nur teilweise angepasst werden müssen/können.
Vorgeschlagene Option auf „Klassifizierungsüberlagerung“
Als mögliche Lösung wird im Entwurf eine Erweiterung der Transition-Regelungen vorgeschlagen (neue IFRS 17.C28A-C28E). Danach soll es – wahlrechtsweise – erlaubt sein, finanzielle Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit nach IFRS 17 qualifizierenden (Versicherungs-)Verträgen stehen, in den Vorjahreswerten so darzustellen, als ob die Klassifizierungs- und Bewertungsregelungen gem. IFRS 9 angewendet worden wären („if the classification and measurement requirements of IFRS 9 had been applied to that financial asset“).
Die Option soll je Finanzinstrument einzeln anwendbar sein. Ausgenommen sind Vergleichsperioden, die vor dem Übergangszeitpunkt auf IFRS 17 liegen.
Bei Anwendung dieser sog. Klassifizierungsüberlagerung (classification overlay) müssen die Wertminderungsvorschriften gemäß IFRS 9 jedoch nicht auf die betroffenen finanziellen Vermögenswerte angewendet werden. Die resultierenden Buchwertanpassungen sind im Eigenkapital zu erfassen (Gewinnrücklagen oder other component of equity). Ebenso wäre die Anwendung der Option im Anhang zu nennen.
Praxistipp: Übergangsregelung vereinfacht das Zusammenspiel von IFRS 17 und 19
Die Umstellung auf IFRS 17 ist weiterhin voll im Gange. Änderungen an IFRS 17 vor Erstanwendung bergen die Gefahr von ungeplanten Überraschungen. Die im Entwurf vorgeschlagenen Übergangsregelungen sind hier aber als Option zu sehen, die insbesondere das Zusammenspiel von IFRS 17 und IFRS 9 vereinfachen sollen. Für Versicherungsunternehmen mit Sitz in der EU, die IFRS 9 infolge der vorübergehenden Befreiung noch nicht anwenden, wäre eine fristgerechte Finalisierung und EU-Übernahme daher hilfreich.
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