IASB: Neuer IFRS 17 veröffentlicht

Die erwarteten Vorschriften zur Bewertung von Versicherungsverträgen im Zuge des neuen Standards IFRS 17 (bisheriger Arbeitstitel „IFRS 4 Phase II“) werden die bisherige Bilanzierung auf den Kopf stellen.

Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen wird schon lange entwickelt

Seit 1997 ist das Projekt zur Entwicklung eines Standards zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen beim IASB aktiv. Dieses war aufgeteilt in zwei Phasen, wobei Phase I (IFRS 4) den Versicherungsunternehmen erlaubt, in wesentlichen Kernbereichen mit ihrer bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungspraxis fortzufahren. Phase II wurde im Juni 2013 durch einen überarbeiteten ED/2013/7 angestoßen, der neue Vorschläge zur Überarbeitung eines vollumfänglichen Standards zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen beinhaltete.

IASB veröffentlicht am 18.5.2017 neuen IFRS 17

Am 18.5.2017 wurde nun IFRS 17 vom IASB veröffentlicht, der erstmals einheitliche Vorschriften für die Bilanzierung von Versicherungsverträgen schaffen soll, IFRS 4 somit ersetzt. Dieser wurde seitens des IASB mit nicht weniger als einem fundamentalen Umbau angekündigt („fundamental overhaul“).

Anwendungsbereich von IFRS 17

Der Anwendungsbereich des IFRS 17 umfasst

  • Versicherungsverträge und aktive Rückversicherungsverträge (issued reinsurance contracts);
  • passive Rückversicherungsverträge (hold reinsurance contracts);
  • Investment contracts mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung (sog. discretionary participation features, DPF), unter der Voraussetzung, dass das Versicherungsunternehmen auch insurance contracts ausgibt. Dies ist eine wesentliche Neuerung im Vergleich zum bisherigen IFRS 4.

Vor Bewertung Aggregation notwendig

Der Bewertung ist grundsätzlich die Pflicht der Aggregation, sofern möglich, vorgeschaltet. Verträge, die ähnliche (similar) Risiken aufweisen und einer gemeinsamen Steuerung/Überwachung unterliegen, sind nach IFRS 17 als Portfolien von Versicherungsverträgen zu identifizieren. Die Mindestuntergliederung von Gruppen/Portfolien umfasst:

  • belastende (onerous) Verträge bei erstmaligem Ansatz;
  • Verträge, die nach erstmaligem Ansatz kein signifikantes Risiko beinhalten, in der Folge(-bewertung) belastend zu werden;
  • alle verbleibenden Verträge, die nicht den ersten beiden Gruppen zugeordnet werden können.

Eine Portfoliobildung scheidet aus, sofern Verträge mit mehr als einem Jahr Verzug voneinander ausgegeben wurden.

Nach dem neuen Rechnungslegungsmodell von IFRS 17 werden Versicherungsverträge entweder nach dem General Model oder dem Premium Allocation Approach bewertet.

  • Nach dem General Model ist eine Gruppe von Versicherungsverträgen bei erstmaligem Ansatz als Summe aus dem Betrag des Erfüllungswerts (fulfilment cash flows, FCF) und der vertraglichen Servicemarge (contractual service margin, CSM) zu bewerten. Der Betrag des Erfüllungswerts umfasst wiederum die wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung zukünftiger abgezinster cash flows, angepasst um finanzielle und nicht-finanzielle Risiken. In der Folgebewertung ergibt sich der Buchwert als Summe aus der Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz (liability for remaining coverage) und der Verbindlichkeit für eingetretene Schäden.
  • Die Anwendung des Premium Allocation Approach (PAA) stellt eine Vereinfachung dar. Dieser kann in Anspruch genommen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Anwendung des Modells zu einer Bewertung der Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz führt, die nicht wesentlich von der nach dem General Model durchgeführten Bewertung abweicht, oder der Deckungszeitraum jedes Vertrags in dem Portfolio nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Ausweis der erfassten Beträge in Gesamtergebnisrechnung

In der Gesamtergebnisrechnung sind die erfassten Beträge als versicherungstechnisches Ergebnis (insurance service result) auszuweisen. Dieses ist zu untergliedern nach

  • versicherungstechnischem Umsatz,
  • sowie versicherungstechnischen Aufwendungen sowie
  • versicherungstechnischem Finanzergebnis (einzeln nach -erträgen und -aufwendungen).

Erträge und Aufwendungen aus passiven Rückversicherungsverträgen sind separat auszuweisen.

Ausweis der Umsätze in der Erfolgsrechnung

In der Erfolgsrechnung (GuV) sind versicherungstechnische Umsätze nach Gruppen/Portfolien der ausgegebenen Versicherungsverträge auszuweisen. Gleiches gilt für versicherungstechnische Aufwendungen, welche eingetretene Schäden und andere versicherungstechnische Aufwendungen beinhalten.

Anwendungszeitpunkt von IFRS 17

IFRS 17 ist verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2021 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich, sofern IFRS 15 und IFRS 9 gleichzeitig angewendet werden. Für EU-Unternehmen ist eine vorherige Übernahme in EU-Recht erforderlich. Diese ist nach dem gegenwärtigen Stand noch offen, eine EFRAG Stellungnahme wird für Q3/2018 erwartet. IFRS 17 sieht eine retrospektive Anwendung nach IAS 8 vor, außer diese ist nicht durchführbar. Nur in diesem (Ausnahme-)Fall ist der modifizierte retrospektive Ansatz (modified retrospective approach) oder der fair-value-Ansatz (fair value approach) anzuwenden. Unternehmen, die bei erstmaliger Anwendung von IFRS 17 bereits IFRS 9 anwenden, dürfen finanzielle Vermögenswerte, die Verträge im Anwendungsbereich des IFRS 17 betreffen, nochmals neu nach IFRS 9 designieren und entsprechend umklassifizieren.

Praxishinweis: Erhebliche Auswirkungen

Bis zum Erstanwendungszeitpunkt werden sich für Versicherungsunternehmen, die nach IFRS 17 bilanzieren, erhebliche Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgsrechnung ergeben. Ebenfalls darf nicht die Überschneidung mit IFRS 9 außer acht gelassen werden.

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