Rn. 6

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

§ 245 verlangt die Unterzeichnung des JA. Dieser besteht für Kaufleute, die nicht unter § 264 oder § 264a Abs. 1 fallen, gemäß § 242 Abs. 3 aus Bilanz und GuV. Die Pflicht zur Unterzeichnung erstreckt sich somit auf beide Unterlagen. Eine materielle Änderung zum alten Recht war hiermit nicht verbunden, zumal der Wortlaut des alten § 41 HGB 1980, wonach (nur) die Bilanz zu unterzeichnen war, auch früher schon in eine Unterzeichnung des JA gedeutet wurde (vgl. Maluck/Göbel, WPg 1978, S. 624f.; Schubert, WPg 1956, S. 393).

 

Rn. 7

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

§ 264 Abs. 1 verpflichtet KapG und Gesellschaften i. S. v. § 264a Abs. 1 – mit Ausnahme von Kleinst-UN i. S. d. § 267a, die die Voraussetzungen des § 264 Abs. 1 Satz 5 erfüllen – zur Aufstellung eines erweiterten JA, der neben der Bilanz und GuV auch einen Anhang zu umfassen hat. Auch wenn § 245 nicht vom erweiterten JA spricht, erstreckt sich die Unterzeichnungspflicht auch auf den Anhang. Dies folgt bereits daraus, dass alle drei Bestandteile des erweiterten JA eine Einheit bilden (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 1). Des Weiteren verwendet der Gesetzgeber auch in § 264 Abs. 1 den Begriff "JA" i. S. v. "erweiterter JA". In gleicher Weise ist der erweiterte JA einer kap.-marktorientierten KapG zu verstehen, die nicht zur Aufstellung eines KA verpflichtet ist (§ 264 Abs. 1 Satz 2). Hier bilden die KFR, der EK-Spiegel und ggf. eine Segmentberichterstattung zusammen mit Bilanz, GuV und Anhang eine Einheit (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 245 HGB, Rn. 1). Eine Unterzeichnung des nach § 289ff. ggf. zu erstellenden Lageberichts ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. ADS (1998), § 245, Rn. 3; WP-HB (2023), Rn. B 171; Staub: HGB (2021), § 245, Rn. 4; Bonner-HdR (2020), § 245 HGB, Rn. 21; MünchKomm. HGB (2020), § 245, Rn. 4; a. A. – und insoweit eine Regelungslücke sehend – Strieder, DB 1998, S. 1677 (1679), ebenso wie Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 16). Nicht zuletzt infolge der stetigen Aufwertung des Lageberichts, z. B. durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) vom 11.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 802ff.) oder die zukünftige, verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung, ist die Unterzeichnung allerdings wünschenswert (vgl. so bereits auch ADS (1998), § 245, Rn. 3; sodann Bonner-HdR (2020), § 245 HGB, Rn. 21; Haufe HGB-Komm. (2022), § 245, Rn. 2; WP-HB (2023), Rn. B 171; BilR-Komm. (2022), § 245 HGB, Rn. 5).

 

Rn. 8

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Dem Zweck der Unterzeichnungspflicht entsprechend ist auch die gemäß § 242 Abs. 1 zu erstellende Eröffnungsbilanz zu unterzeichnen. Dies ergibt sich aus § 242 Abs. 1 Satz 2, wonach die für den JA geltenden Vorschriften – somit auch § 245 – auf die Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden sind. Im Übrigen findet § 245 auch Anwendung auf Sonderbilanzen (vgl. auch HdR-E, HGB § 244, Rn. 3). Demgegenüber besteht für eine etwaige Zwischenberichterstattung keine Unterzeichnungspflicht (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 245 HGB, Rn. 2; überdies Strieder, BB 2001, S. 1998 (1999), der eine freiwillige Unterzeichnung befürwortet); jedoch ist in die Jahres- und Halbjahresfinanzberichte von dem WpHG unterliegenden UN eine Erklärung nach Maßgabe der §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 (sog. Bilanz- bzw. Lageberichtseid) aufzunehmen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 245 HGB, Rn. 1).

 

Rn. 9

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Wie schon in dem im Jahr 1976 geänderten früheren § 41 HGB 1980 wird die Unterzeichnung des Inventars nicht verlangt. Sie ist auch insoweit entbehrlich, weil mit der Unterzeichnung des JA zwangsläufig auch die Verantwortung für das Inventar dokumentiert wird (vgl. Biener, DB 1977, S. 527 (533)).

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