Rz. 111

Die nach IAS 1.90 und 1.92 für das sonstige Gesamtergebnis vorgeschriebenen Angabepflichten lassen sich problemlos durch Erweiterung des entsprechenden IFRS-Kontenplans umsetzen. Beispielsweise sind für die Bewertungsergebnisse aus Cashflow-Hedges (effektiver Teil) folgende Aufgliederungen im sonstigen Gesamtergebnis vorzunehmen:[1]

  • in der Berichtsperiode entstehende Bewertungsergebnisse aus Cashflow-Hedges (effektiver Teil),
  • Steuereffekt auf die in der Berichtsperiode entstehenden Bewertungsergebnisse aus Cashflow-Hedges (effektiver Teil),
  • im Periodenergebnis der Berichtsperiode reklassifizierte Bewertungsergebnisse aus Cashflow-Hedges (effektiver Teil),
  • Steuereffekt auf die im Periodenergebnis der Berichtsperiode reklassifizierte Bewertungsergebnisse aus Cashflow-Hedges (effektiver Teil).

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Rz. 112

Darüber hinaus ist eine gesonderte Angabe aller im Zusammenhang mit den als zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen stehenden Erträge und Aufwendungen, die im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wurden, nach IFRS 5.38 Satz 5 vorgeschrieben. Auch diese Anforderung lässt sich über die Einrichtung von entsprechenden Erfolgskonten im sonstigen Gesamtergebnis umsetzen.

[1] Vgl. auch Rz. 79 sowie zu einer vollständigen Übersicht über alle zu erfüllenden Einzel-Offenlegungspflichten bzw. anzulegenden Konten: Kirsch, RWZ 2007, S. 374 f.

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