Rz. 75

Die Rücklage für Zeitwertbewertung schließt sowohl die erfolgsneutralen Bewertungsergebnisse aus der Zeitwertbewertung der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9. Kapitel 4.1.2A als auch die ebenfalls erfolgsneutral erfassten Bewertungsergebnisse aus dem effektiven Teil von Cashflow-Hedges ein. Gleiches gilt bei Anwendung des IFRS 9[1] auch für die Bewertungsergebnisse aus Zeitwertänderungen von aus dem Sicherungsinstrument abgespaltenen Komponenten zur Verbesserung der Effektivität des Sicherungszusammenhangs, welche sowohl die Bewertungsergebnisse aus Änderungen des Zeitwerts von Optionen beim Trennen von innerem Wert und Zeitwert einer Option[2] als auch die Bewertungsergebnisse aus Wertänderungen von Forward Elementen bzw. basic spreads im Fremdwährungsbereich umfassen, sofern letztgenannte vom Gesamtwert des Forwards bzw. Fremdwährungsderivats getrennt werden,[3]

Gemeinsam ist den vorstehend genannten Posten, dass diese Bestandteile des sonstigen Gesamtergebnisses aus – bei Eintritt bestimmter Bedingungen – zu reklassifizierenden Posten sind. Bilanziell werden die kumulierten – über das sonstige Gesamtergebnis aus bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu reklassifizierenden Posten erfassten – Bewertungsergebnisse entweder in einer Eigenkapitalposition "Rücklage für Zeitwertbewertung" oder in getrennten Eigenkapitalpositionen abgebildet.

 

Rz. 76

Da die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte nach IFRS 9. Kapitel 4.1.2A auch den Wertminderungsvorschriften des IFRS 9. Kap. 5.5 unterliegen, umfassen die erfolgsneutral über das sonstige Gesamtergebnis abzubildenden Bewertungsergebnisse stets den Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert und den – um die über die GuV-Rechnung erfassten Wertberichtigungen nach dem "expected credit loss model" – verminderten Anschaffungskosten.[4]

Zu einer Reklassifizierung der im Zeitablauf um die Veränderung der im sonstigen Gesamtergebnis erfassten Bewertungsergebnisse kommt es bei Veräußerung bzw. Abgang oder Umklassifizierung des finanziellen Vermögenswerts in eine andere Kategorie.[5]

 

Rz. 77

Zur Erfüllung der Anforderung der Eigenkapitalveränderungsrechnung sind – innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses – folgende Konten anzulegen:

  • Veränderung der Bewertungsergebnisse aus der Zeitwertbewertung von erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten;
  • Reklassifizierung von kumulierten Bewertungsergebnissen aus der Zeitwertbewertung von erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten;
  • Abgang von kumulierten Bewertungsergebnissen aus der Zeitwertbewertung von erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten bei Umklassifizierung in die Kategorie der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten.[6]

Da sowohl innerhalb der Gesamtergebnisrechnung als auch innerhalb der Eigenkapitalveränderungsrechnung stets die Eigenkapitalwirkungen aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bzw. der Umklassifizierung offenlegungspflichtig sind, müssen zu den innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses aufgeführten Konten korrespondierende Konten angelegt werden, welche die (Ertrag-)Steuereffekte aufnehmen. Überdies empfiehlt sich die Einrichtung eines weiteren Kontos, welches die steuerlichen Effekte auf die Bewertungsergebnisse sonstiger Veränderungen (z. B. Steuersatz- oder Steuervorschriftenänderung) aufnimmt, die weder auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert noch auf deren Umklassifizierung zurückzuführen sind.

 

Rz. 78

Gem. IFRS 9. Kap. 7.2.21 besteht zum Zeitpunkt der Erstanwendung des IFRS 9 für den Bilanzierenden das generelle Wahlrecht, die Sicherungsbeziehungen entweder nach IAS 39 oder IFRS 9 abzubilden. In beiden Fällen sind die Zeitwertanpassungen aus Cashflow-Hedges entweder in einer eigenen Eigenkapitalposition oder in einer Rücklage für Zeitwertanpassungen abzubilden. Cashflow-Hedges sind Finanzinstrumente, welche die Risiken von Schwankungen der zukünftigen Zahlungsströme, die aus einem bilanzierten Vermögenswert, einer bilanzierten Schuld oder aus einer erwarteten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Transaktion resultieren, absichern.[7]

 

Rz. 79

Bei Anwendung des IAS 39 ist unter der Voraussetzung der Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts im Hinblick auf die abzusichernden Risiken gemäß IAS 39.88 dieses an jedem Bilanzstichtag mit seinem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Der auf den effektiven Teil der Sicherung zurückzuführende Gewinn und Verlust des Sicherungsgeschäfts wird innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses aus – bei Eintritt bestimmter Bedingungen – zu reklassifizierenden Posten erfasst.

Bei der Auflösung der für Cashflow-Hedges gebildeten Bewertungsergebnisse – ohne Einstellung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IAS 39.101 – sind folgende Fälle zu unterscheiden:[8]

  • Aus der abgesicherten erwarteten und mit hohe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge