Rz. 119

Wie bereits unter Rz. 5 ausgeführt, ist seit den Amendments vom Juni 2011 der "sonstige Gesamtergebnis"-Abschnitt der GuV-Rechnung und des sonstigen Gesamtergebnisses in 2 Unterabschnitte zu untergliedern:

  • sonstiges Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten[1] und
  • sonstiges Gesamtergebnis aus bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu reklassifizierenden Posten.

Die Einordnung der innerhalb der einzelnen Unterabschnitte zu erfassenden Aufwendungen und Erträge folgt aus der durch den IASB im Einzelfall entschiedenen rechnungstechnischen Behandlung (d. h. in Abhängigkeit davon, ob der jeweils anzuwendende IAS/IFRS eine Reklassifizierung von Aufwendungen und Erträgen in das Periodenergebnis unter bestimmten Voraussetzungen vorschreibt). Wie unter Rz. 5 ausgeführt, basieren die bisherigen Entscheidungen über die in einem der beiden Unterabschnitte zu erfassenden Aufwendungen und Erträge auf keinem allgemeingültigen Kriterium oder einer Kombination mehrerer allgemeingültiger Kriterien, anhand derer eine deduktiv nachvollziehbare Einordnungsentscheidung in die Unterabschnitte nachvollzogen werden könnte.[2]

Wie bereits unter Rz. 5a dargestellt, beschäftigte sich das Conceptual Framework (2018) im Zuge der Abgrenzung auch mit der Reklassifizierung von über das sonstige Gesamtergebnis erfassten Erträgen und Aufwendungen in einer späteren Berichtsperiode. Nach Conceptual Framework (2018). 7.19 Satz 1 stellt die Reklassifizierung den Regelfall dar; diese erfolgt zu dem Zeitpunkt bzw. in der Berichtsperiode, zu dem bzw. in der sich durch diese Reklassifizierung die (Entscheidungs-)Relevanz der in der GuV-Rechnung dargestellten Finanzinformationen verbessert oder mit der Reklassifizierung eine glaubwürdigere Darstellung der Ertragslage der berichterstattenden Einheit erreicht werden kann. Falls sich jedoch für einzelne über das sonstige Gesamtergebnis erfasste Erträge und Aufwendungen keine Berichtsperiode klar identifizieren lässt, in der sich durch eine Reklassifizierung in das Periodenergebnis eine relevantere Information oder eine glaubwürdigere Darstellung der Ergebnissituation der Bericht erstattenden Einheit erreichen lässt, so kann der IASB nach Conceptual Framework (2018). 7. 19 Satz 2 auch entscheiden, dass diese Erträge und Aufwendungen zu keinem späteren Zeitpunkt im Periodenergebnis reklassifiziert werden.[3]

 

Rz. 120

In die Untergliederung der Komponenten sind explizit nach IAS 1.82A auch die Ergebnisanteile aus den assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen einzubeziehen, welche nach der Equity-Methode bewertet werden. IAS 1.82A b) stellt klar, dass für die Darstellung der auf die assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen entfallenden anteiligen Ergebnisse im sonstigen Gesamtergebnis es ausreichend ist, wenn der Gesamtbetrag des anteiligen sonstigen Gesamtergebnisses aus den at Equity bewerteten assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen für die beiden Unterabschnitte des sonstigen Gesamtergebnisses angegeben wird; eine tiefergehende Untergliederung nach Arten des im jeweiligen Unterabschnitt des sonstigen Gesamtergebnisses erfassten Bewertungssachverhalts ist nicht erforderlich.

[4]

Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, kann für die Ergebniskomponenten aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nichts anderes gelten; auch diese indirekten Ergebniskomponenten sind – sofern vorkommend (z.B Bewertungsanpassungen der Netto-Schuld bzw. des Netto-Vermögenswerts aus leistungsorientierten Pensionsplänen)- nach ihrer Art ebenfalls in die beiden Unterabschnitte des sonstigen Gesamtergebnisses einzuordnen[5] und für jeden Unterabschnitt des sonstigen Gesamtergebnisses in einem Betrag – ohne Untergliederung nach Art – auszuweisen. Im Gegensatz zu den direkten Ergebniskomponenten des sonstigen Gesamtergebnisses dürften die indirekten Ergebniskomponenten im sonstigen Gesamtergebnis – ebenso wie im GuV-Abschnitt – stets mit ihrem Betrag nach Steuern auszuweisen sein.[6]

 

Rz. 121

Hinsichtlich der Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses in der GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis haben die IFRS anwendenden Unternehmen das Wahlrecht, die folgenden Angabepflichten entweder unmittelbar in der GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis oder im Anhang zu erfüllen:

  • Angabe des Betrags der Ertragsteuern, der auf die einzelnen Komponenten des sonstigen Gesamtergebnisses, einschließlich der Umgliederungsbeträge, entfällt (IAS 1.90 i. V. m. 1.91).
  • Angabe der Umgliederungsbeträge, die sich auf die einzelnen Komponenten des sonstigen Gesamtergebnisses beziehen (IAS 1.92), sofern Umgliederungsbeträge vorgeschrieben sind.[7]
 

Rz. 122

Damit lässt sich für die Präsentation des "sonstigen Gesamtergebnis"-Abschnitts innerhalb der GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis folgende Minimal-Gliederungsstruktur ableiten:

 
  31.12.X2 31.12.X1
  Periodenergebnis    
+/– Gewinne/Verluste aus der Neubewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten (nach Steuern)    
+/– Bewertungsanpassungen der Netto-S...

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