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Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis ... / 1 IFRS-GuV-Rechnung und sonstiges Gesamtergebnis als Bestandteil des IFRS-Abschlusses

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 1

In Deutschland ist die EU-Verordnung, welche die Anwendung der IAS/IFRS-Standards ab 2005 für kapitalmarktorientierte Konzerne grundsätzlich verpflichtend vorsieht,[1] durch das Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (sog. Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG) umgesetzt worden. Neben der sich bereits unmittelbar aus der EU-Verordnung ergebenden Verpflichtung zur Erstellung eines IFRS-Konzernabschlusses für kapitalmarktorientierte Unternehmen[2] bestimmt

  • § 315e Abs. 2 HGB eine Konzernabschlusspflicht nach IFRS auch für diejenigen Unternehmen, die bis zum Abschlussstichtag die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem organisierten Kapitalmarkt (i. S. v. § 2 Abs. 11 WpHG) beantragt haben.
  • § 315e Abs. 3 HGB sieht auch für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ein Wahlrecht zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses vor.
  • Zudem ist es zulässig, dass bilanzrechtlich große Kapitalgesellschaften zum Zweck der besseren Information einen IFRS-Einzelabschluss – anstelle eines HGB-Jahresabschlusses – offenlegen (§ 325 Abs. 2a HGB).

    Das Aufstellungsgebot des HGB-Jahresabschlusses bleibt unberührt; dieser wird zusammen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt[3] und

  • ist dort auf Antrag als kostenpflichtige Kopie erhältlich.[4]
 

Rz. 2

Gemäß IFRS 18.10 besteht ein vollständiger IFRS-Abschluss zumindest aus Bilanz, Ergebnisrechnung ("statement of performance"), Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung als den primären Abschlussinstrumenten und dem Anhang. Dabei können auch abweichende Bezeichnungen gewählt werden.[5]

So ist es beispielsweise möglich, auch die vormals (IAS 1) übliche Bezeichnung "GuV-Rechnung und sonstiges Gesamtergebnis" oder auch "Gesamtergebnisrechnung" anstelle des in IFRS 18.10 a) verwendeten Terminus der Ergebnisrechnung zu verwenden.[6]

 

Rz. 3

Die Ergebnisrechnung bzw. die GuV-Rechnung und das sonstige Gesamtergebnis enthält sämtliche Aufwendungen und Erträge einer Abrechnungsperiode, welche die Definitions-[7] und Ansatzkriterien[8] für die jeweilige Kategorie von Abschlusselementen (m. a. W. Aufwendungen und Erträge) erfüllen. Die Gesamtergebnisrechnung ist in 2 Abschnitte untergliedert, den "GuV-Abschnitt", der mit dem Periodenergebnis abschließt, und das sonstige Gesamtergebnis, welches alle Aufwendungen und Erträge enthält, die außerhalb des Periodenergebnisses erfasst werden.

Die nach der IFRS-Rechnungslegung Bilanzierenden haben das Darstellungswahlrecht, die Gesamtergebnisrechnung entweder als ein Rechnungslegungsinstrument offenzulegen,[9] wobei das Periodenergebnis, als Saldo aller erfolgswirksam erfassten Aufwendungen und Erträge, als Zwischenergebnis auch bei dieser Variante auszuweisen ist, oder die Gesamtergebnisrechnung in 2 separate Rechnungslegungsinstrumente zu unterteilen und entsprechend als 2 Rechnungslegungsinstrumente offenzulegen.[10] Im letztgenannten Falle veröffentlicht der Bilanzierende als erstes Rechnungslegungsinstrument die GuV-Rechnung, welche mit dem Periodenergebnis abschließt. Der unmittelbar daran anschließende zweite Bestandteil der Gesamtergebnisrechnung beginnt mit dem Periodenergebnis und enthält anschließend die Überleitung vom Periodenergebnis zum Gesamtergebnis unter Ausweis sämtlicher Bestandteile des sonstigen Gesamtergebnisses.[11]

 

Rz. 4

Trotz der Unterscheidung in Aufwendungen und Erträge, welche innerhalb des Periodenergebnisses erfasst werden (erfolgswirksame Erfassung), und solche Aufwendungen und Erträge, die innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses gebucht werden (erfolgsneutrale Erfassung), fehlte bislang[12] ein allgemein gültiges Unterscheidungskriterium oder eine Kombination mehrerer allgemein gültiger Kriterien, die im Sinne einer prinzipienorientierten Rechnungslegung[13] herangezogen werden können, um zu entscheiden, ob Erträge und Aufwendungen in der GuV-Rechnung oder außerhalb der GuV-Rechnung im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen sind. Vielmehr werden derzeit nur diejenigen Aufwendungen und Erträge als Bestandteil des sonstigen Gesamtergebnisses gebucht, deren Erfassung im sonstigen Gesamtergebnis ausdrücklich durch einen entsprechenden IAS/IFRS-Standard bzw. eine SIC/IFRIC-Interpretation vorgeschrieben oder erlaubt ist. Dies hat sich auch mit dem IFRS 18, in dessen Fokus die Darstellung in der Ergebnisrechnung steht, nicht geändert.[14]

 

Rz. 5

Darüber hinaus ist der "sonstige Gesamtergebnis"-Abschnitt der GuV-Rechnung und des sonstigen Gesamtergebnisses seit den Amendments vom Juni 2011 zu IAS 1 in 2 Unterabschnitte zu untergliedern:

  • sonstiges Gesamtergebnis aus bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu reklassifizierenden Posten und
  • sonstiges Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten[15]

Diese Untergliederung des sonstigen Gesamtergebnisses knü...

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