Eine gewerbesteuerliche Organschaft liegt vor, soweit rechtlich selbstständige Einheiten (= Organgesellschaften) zum Zwecke der Ertragbesteuerung in eine andere rechtlich selbstständige Einheit (= Organträger) dergestalt integriert werden, dass die steuerlichen Vorgänge der Organgesellschaft dem Organträger als eigene zugerechnet werden. Die einbezogenen Gesellschaften werden dadurch ein einheitlicher Steuerpflichtiger.

Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Organschaft sind eine finanzielle Eingliederung (mehrheitliche Beteiligung), der Inlandsbezug und ein Ergebnisabführungsvertrag. Hinzu kommt, dass nur eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein kann – wohingegen ein Organträger auch in der Rechtsform einer Personengesellschaft auftreten kann.

Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist dem Organträger als Steuersubjekt und als Steuerschulder zuzuordnen. Die Organgesellschaft gilt für die Zwecke der Besteuerung als Betriebsstätte (= unselbstständige Betriebsabteilung) des Organträgers[1].

Der Ansatz latenter Steuern für den Organkreis erfolgt grundsätzlich im Jahresabschluss des Organträgers. Soweit die steuerliche Be- oder Entlastung durch Steuerumlageverträge in voller Höhe auf die Organgesellschaft umgelegt wird, können die latenten Steuern auf temporäre Differenzen bei Organgesellschaften auch auf deren Ebene bilanziert werden.

 
Wichtig

Ansatz latenter Steuern bei Organschaften

Der Ansatz latenter Steuern im Jahresabschluss des Organträgers für temporäre Differenzen bei Organgesellschaften darf nur für die erwartete Laufzeit der Organschaft erfolgen. Latente Steuern für künftige Steuerbelastungen oder -entlastungen in Perioden nach Beendigung der Organschaft sind dagegen bei den jeweiligen Organgesellschaften anzusetzen.

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