Rz. 94

Nach IAS 12.81 c) ist die Relation zwischen dem Steueraufwand bzw. -ertrag und dem IFRS-Periodenergebnis in Form einer Überleitungsrechnung (Abstimmung von Absolutbeträgen oder Steuersätzen) zu erörtern. Die Struktur der steuerlichen Überleitungsrechnung hat sich an sämtlichen möglichen Abweichungen zwischen dem theoretisch zu erwartenden Steueraufwand bzw. -ertrag, der sich als Produkt aus dem IFRS-Ergebnis vor Steuern und dem anzuwendenden Ertragsteuersatz errechnet, und dem in der GuV-Rechnung ausgewiesenen Steueraufwand bzw. -ertrag zu orientieren. Damit lässt sich folgende Mustergliederung für die steuerliche Überleitungsrechnung ableiten.[1]

 
  Ergebnis vor Steuern
* anzuwendender inländischer Steuersatz
= errechnete inländische Ertragsteuern
+/- Differenz zu ausländischen Ertragsteuern
= errechnete Ertragsteuern (Anwendung eines Mischertragsteuersatzes für das Unternehmen bzw. den Konzern)
+ Steuereffekt auf (permanent) steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen
Steuereffekt auf (permanent) steuerfreie Erträge
Steuereffekt auf (permanent) nicht aufwandswirksame steuerliche Betriebsausgaben
+ Steuereffekt auf (permanent) nicht ertragswirksame steuerliche Betriebseinnahmen
+ Steuereffekt auf Wertminderungsaufwendungen auf Goodwill
+/– Steuereffekt auf die Entstehung einer aktiven (+)/passiven (-) nicht abgrenzungsfähigen temporären Differenz im Zusammenhang mit Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen
–/+ Steuereffekt auf die Auflösung einer aktiven (-)/passiven (+) nicht abgrenzungsfähigen temporären Differenz im Zusammenhang mit Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen
+ Wertberichtigung auf aktive latente Steuern
Wertaufholung auf aktive latente Steuern
+ Steuereffekt auf aktive latente Differenzen und Verlustvorträge, für die in der gegenwärtigen Periode keine aktiven latenten Steuern erfasst wurden
Steuereffekt aus der Nutzung aktiver latenter Differenzen und Verlustvorträge, für die bislang keine latenten Steuern erfasst wurden
+/– periodenfremde tatsächliche Ertragsteuern
nicht abgegrenzte Steuergutschriften
+/– Effekte aus Steuersatzänderungen
= ausgewiesener Ertragsteueraufwand
 

Rz. 95

Für diese Überleitungsrechnung – wie auch für steuerliche Zwecke – ergibt sich die gesonderte Aufzeichnungspflicht steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwendungen, steuerfreier Erträge, nicht aufwandswirksamer steuerlicher Betriebsausgaben und nicht ertragswirksamer steuerlicher Betriebseinnahmen. Unabhängig von der IFRS-Rechnungslegung sind Goodwillabschreibungen (nach IFRS nur Wertminderungsaufwendungen) und Steuergutschriften auf separaten Konten zu erfassen.

 

Rz. 96

Die übrigen Elemente der steuerlichen Überleitungsrechnung ergeben sich im Allgemeinen aus den Kontenplanerweiterungen gemäß Rz. 85 ff. und Rz. 91 ff. Bei Unterlassung der Bildung von aktiven latenten Steuern auf temporäre Differenzen und Verlustvorträge wegen fehlender Realisierungsvoraussetzungen empfiehlt sich für den buchhalterischen Nachweis zunächst die vollständige Erfassung der Bruttowerte ungeachtet ihrer Realisierungswahrscheinlichkeit. Auf einem (1.) Wertberichtigungskonto sind die Korrekturen für die aktiven latenten Steuern abzubilden, für die mangels Realisierungswahrscheinlichkeit keine aktiven latenten Steuern angesetzt werden. Für den externen Ausweis im IFRS-Jahresabschluss ergibt sich eine direkte Saldierung zwischen dem Bruttowert der Buchführung und diesem (1.) Wertberichtigungskonto zur Ableitung des extern offen gelegten Bruttowerts der aktiven latenten Steuern. Auf einem weiteren (2.) Wertberichtigungskonto werden dementsprechend die auch extern darzustellenden Wertberichtigungen abgebildet, z. B. Wertminderungsaufwendungen auf bereits extern bilanzierte aktive latente Steuern infolge einer zu einem nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes geringeren Realisierungswahrscheinlichkeit für die aktiven latenten Differenzen.

[1] Vgl. Kirsch, Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 13. Aufl. 2021, S. 520 ff.

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