Tz. 61c

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Zum Zeitpunkt, zu dem der Verlustausgleich durchzuführen ist, s Geißelmeier/Bargenda (DStR 2009, 1333, 1339). Nach Frotscher (in F/D, KStG, § 8 Rn 614) hat der Ausgleich der Verluste im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wj der Kap-Ges zu erfolgen, in dem der Verlust erwirtschaftet wurde, es sei denn, es bestehe eine bindende und vollwertige Verpflichtung der öff-rechtlichen AE zum Ausgleich des Verlustes durch Satzung oder Vertrag (ähnlich s Paetsch, in R/H/N, KStG, § 8 Rn 1843). Zur Notwendigkeit einer solchen Verpflichtung s Tz 62. Nach Kohlhepp (in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 849) ist auch im Falle einer solchen Verpflichtung der Ausgleich zeitnah (durch Buchungen iRd Jahresabschlusses) vorzunehmen. Nach Meier/Semelka (in H/H/R, KStG, § 8 Rn 555) kann der Verlustausgleich bis unmittelbar nach Feststellung der Bil bzw nach unanfechtbarer Feststellung der iRe Außenprüfung geänderten Dauerverluste erfolgen. Zum Zeitpunkt, zu dem ein geänderter Verlust (zB aufgr einer stlichen Außenprüfung) auszugleichen ist, s auch Frotscher (in F/D, KStG, § 8 Rn 615).

 

Tz. 62

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Das Ges verlangt einen Nachw bezüglich der ausschl Verlusttragung durch die öff-rechtlichen AE. Nach Frotscher (in F/D, KStG, § 8 Rn 606) ist insoweit keine ausdrückliche Regelung im Gesellschafts-Vertrag der Kap-Ges oder ein entspr schuldrechtlicher Vertrag erforderlich, sondern es genüge ein Nachw über die tats erfolgte Verlusttragung; ebenso s Kohlhepp (in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 848).

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