Rz. 25

Die erste Möglichkeit der Überleitung zwischen IFRS und Landesrecht besteht in der Überleitung mittels reiner Differenzbuchungen. Im 1. Bewertungsbereich wird die Buchführung nach den Regeln des HGB (oder IFRS) vollständig abgewickelt. In einem 2. Bewertungsbereich erfolgt die Buchung der Differenzen zwischen IFRS und HGB (bzw. zwischen HGB und IFRS). Das Auslesen der Bilanz- und GuV-Konten des 1. Bewertungsbereichs liefert den HGB-Jahresabschluss (bzw. IFRS-Jahresabschluss). Bilanz- und GuV-Konten beider Bewertungsbereiche ergeben den IFRS-Jahresabschluss (bzw. HGB-Jahresabschluss).

 

Rz. 26

Die Buchung von Differenzen weist insbesondere folgende Vorteile auf:

  • einfache Realisierbarkeit der Überleitung und hohe Flexibilität im Vergleich zur Buchung von Originalwerten,
  • im Regelfall geringere Fehlerauswirkung bei unvollständiger Erfassung der Differenzen zwischen IFRS und HGB.
 

Rz. 27

Die Buchung reiner Differenzen als Überleitungsform zwischen HGB und IFRS ist aus nachstehenden Gründen nicht unproblematisch:

  • Die gebuchten Differenzen zwischen HGB und IFRS sind nur durch direkten Vergleich der Originalwerte von HGB und IFRS sinnvoll interpretierbar; für sich alleine betrachtet haben die Differenz(buchung)en keinen eigenständigen nachvollziehbaren Aussagegehalt;
  • höheres Fehlerpotenzial aufgrund der vorgelagerten Ermittlung von Differenzen als Grundlage zur Buchung.

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