Rz. 97

Sowohl nach IFRS 8 als auch nach DRS 28 sind für die Angaben zu den anzugebenden Segmenten Überleitungsrechnungen erforderlich. Diese Überleitungsrechnungen dienen dem Zweck der Herstellung einer Verbindung zwischen den aufgeteilten Daten des Segmentberichts und den zusammengefassten und veröffentlichten Daten im Einzel-/Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss und bilden somit eine "Brücke" zwischen interner Finanzberichterstattung und externer Rechnungslegung[1]. Im Einzelnen sind sowohl bei IFRS 8 als auch DRS 28 folgende im Segmentbericht aufgeteilte Größen überzuleiten:

  • Segmentumsatzerlöse (oder vergleichbarer Segmenterträge),
  • Segmentergebnis,
  • Segmentvermögen,
  • Segmentschulden und
  • andere (in der Segmentberichterstattung angegebene) wesentliche Segmentgrößen.

Sofern nach DRS 28.34 das Segmenteigenkapital für die einzelnen Segmente berichtet wird, so dürfte sich analog zu den Segmentschulden ebenso die Verpflichtung zur Aufstellung einer Überleitungsrechnung von dem Gesamtbetrag des Segmenteigenkapitals aller anzugebenden Segmente auf das (Konzern-)Eigenkapital laut Konzern- bzw. Jahresabschluss ergeben.

 

Rz. 97a

Nach IFRS 8 und – trotz fehlender expliziter Einschränkung – ebenso nach DRS 28 sind die in Rz. 97 aufgeführten Überleitungsrechnungen nur erforderlich, wenn im Rahmen der Segmentberichterstattung diese Größen auch für die anzugebenden Segmente berichtet werden. Explizit sind nach IFRS 8.28 c) und d) von dieser Einschränkung die Überleitung des Segmentvermögens und der Segmentschulden betroffen.

 

Rz. 98

Während die Überleitung des Gesamtbetrags des Segmentvermögens und der Segmentschulden stets auf die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Vermögenswerte bzw. ausgewiesenen Schulden mit den dort verwendeten Wertansätzen erfolgen muss,[2] ist für die Überleitung des Gesamtbetrags der Segmentergebnisse zu dem in der Konzern-GuV enthaltenen Ergebnis nicht zwingend das Konzern-Ergebnis vor Steuern[3] bzw. der Konzern-Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag[4] zu wählen; stattdessen kann auch auf ein anderes Zwischenergebnis der Konzern-GuV-Rechnung übergeleitet werden. Trotz fehlender expliziter Erwähnung in DRS 28.40 ist auf diejenige Ergebnisebene überzuleiten, welche der gewählten Abgrenzung des Segmentergebnisses am nächsten steht.[5]

 

Rz. 98a

Bei den Überleitungsrechnungen sind sowohl nach IFRS 8 als auch nach DRS 28 alle wichtigen Überleitungsposten separat zu identifizieren und zu erläutern.[6]

 

Rz. 99

Segmentdaten aller nicht berichtspflichtigen Segmente sind nach IFRS 8 gesondert in einem Überleitungsposten "all other" anzugeben.[7] Zudem sind Konsolidierungseffekte und gegebenenfalls bewertungsbedingte Differenzbeträge aufgrund kalkulatorischer Anpassungen in der Überleitungsrechnung auszuweisen.[8]

Weiterhin sind regelmäßig die nicht den Segmenten zugeordneten gemeinsam angefallenen Beträge bzw. die nicht auf die Segmente zugeordnete Posten (z. B. für die zentrale Verwaltung oder Finanzierung des Konzerns) Überleitungsposten auf das Konzernergebnis, das Konzernvermögen, oder die Konzernschulden.[9]

 

Rz. 100

Obwohl DRS 28 keine Spezifizierung der Überleitungsposten vornimmt und in DRS 28.41 nur allgemein von einer Angabepflicht der wesentlichen Überleitungsposten spricht, ergeben sich aufgrund des management approach im DRS 28 in der Überleitungsrechnung grundsätzlich dieselben überzuleitenden Posten wie im Falle der Segmentberichterstattung nach IFRS 8.[10]

Dementsprechend sind – im Unterschied zu dem durch DRS 28 aufgehobenen DRS 3[11]- auch bewertungsbedingte Unterschiede als Überleitungsposten in den Überleitungsrechnungen nach DRS 28.39 auszuweisen[12].

[1] Vgl. Alvarez, in Thiele/Keitz/Brücks, Internationales Bilanzrecht, Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 8 Rz. 231, Stand: 6/2021 und Hahn, in Kirsch, Handbuch Rechnungslegung, Fach 5 Segmentberichterstattung, Rz. 109, Stand: 5/2022.
[2] Dies ergibt sich implizit aus den Angabepflichten zu den Bewertungsgrundlagen der Segmentberichterstattung nach IFRS 8.27 b) und c) bzw. DRS 28.32 c) und d).
[3] Vgl. IFRS 8.28 b).
[4] Vgl. DRS 28.40.
[5] Vgl. hierzu die korrespondierenden Ausführungen in IFRS 8.28 b).
[6] Vgl. beispielhaft DRS 28.41.
[7] Vgl. IFRS 8.16.
[8] Vgl. Alvarez/Büttner, KoR 2006, S. 315 sowie zu einem Beispiel Rz. 153, Tab. 6; einschränkend IFRS 8. BC 42.
[10] Vgl. Rz. 99 sowie ergänzend zur gesonderten Angabe aller verbleibenden operativen Segmente und anderer Geschäftstätigkeiten nach DRS 28.23.
[11] Da nach DRS 3.19 die Segmentbilanzierungs- und -bewertungsmethoden mit den des (HGB-)Konzernabschlusses im Einklang stehen müssen, ergeben sich in diesem Falle keine bewertungsbedingten Überleitungsposten. Vgl. hierzu Störk/Rimmelspacher, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 297 HGB Rz. 173 f.
[12] Vgl. Störk/Rimmelspacher, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 297 HGB Rz. 172.

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