Rn. 109

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Eine besondere Form von Leasinggeschäften stellen sog. Sale-and-Lease-Back-Transaktionen dar. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass der Leasingnehmer (Verkäufer) einen VG an einen Dritten – den Leasinggeber (Käufer) – veräußert und anschließend von diesem wieder zurückleast (vgl. ausführlich zum Begriff und Wesen des Sale-and-Lease-Back-Geschäfts Tacke (1999), S. 91ff.).

 

Rn. 110

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Bilanzierung des Leasingvertrags richtet sich dabei nach den o. g. Grundsätzen. Demnach gilt es zunächst zu klären, welchem Vertragspartner der Leasinggegenstand entsprechend den Leasingerlassen zuzurechnen ist. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Zurechnungsprüfung erfolgt anschließend die Bilanzierung bei den einzelnen Vertragspartnern (vgl. hierzu ausführlich HdR-E, Kap. 6, Rn. 44ff.).

 

Rn. 111

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Hinsichtlich der Bilanzierung des Sale-and-Lease-Back-Geschäfts beim Leasingnehmer ist zu klären, inwiefern ein ggf. aus dem Veräußerungsgeschäft resultierender Gewinn als realisiert zu betrachten ist und damit erfolgswirksam behandelt werden darf. Gegen die Gewinnrealisierung könnte bspw. sprechen, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Gewinn zzgl. der in die Raten einkalkulierten Zinsen und weiterer Bestandteile über die Leasingraten während der Grundmietzeit zurückvergütet. Andererseits spricht der zeitliche Ablauf zweier unabhängiger zivilrechtlicher Geschäfte bei Einhaltung insbesondere der an die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums zu stellenden Anforderungen für eine vollständige Realisierung des Veräußerungsgewinns (vgl. HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 251).

 

Rn. 112

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Da bei Zurechnung des Leasinggegenstands zum Leasinggeber durch die Übertragung der Risiken und Chancen aus dem Leasingobjekt nicht nur das rechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasinggeber übergegangen ist, spricht in aller Regel nichts gegen die sofortige erfolgswirksame Vereinnahmung des Veräußerungserlöses beim Leasingnehmer, sofern das Veräußerungsgeschäft zu Marktbedingungen durchgeführt wurde.

 

Rn. 113

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Führen die Vereinbarungen des Leasingvertrags zu einer Zurechnung des Leasinggegenstands zum Leasingnehmer, ist eine Realisierung des Veräußerungsgewinns ausgeschlossen, da wirtschaftlich kein Umsatzakt vorliegt. Demnach ist der Veräußerungsgewinn zu passivieren und über die Laufzeit des Leasingvertrags (erfolgswirksam) zu tilgen (vgl. HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 254).

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