IASB-Änderungen an IFRS 16 zu Sale-and-Leaseback-Transaktionen

Am 22. September 2022 wurde das Amendment Lease Liability in a Sale and Leaseback seitens des IASB veröffentlicht. Ausgangspunkt war der Entwurf ED/2020/4 des IASB vom November 2020. Die Änderungen werden die Bilanzierung von Leasingverhältnissen, die nicht aus einer Sale-and-Leaseback -Transaktion stammen, nicht ändern.
Hintergrund
Der Entwurf ED/2020/4 basiert auf einer Befassung des IFRS IC aus dem Juni 2020. Fraglich war, wie nach einer Sale-and-Leaseback-Transaktion der Verkäufer/Leasingnehmer das Nutzungsrecht und die Leasingverbindlichkeit bewertet sowie das Veräußerungsergebnis ermittelt. Während das IFRS IC in der Befassung noch ausgeführt hatte, dass die Bewertung beider Posten sowie die Ergebnisermittlung im Transaktionszeitpunkt nach den Vorgaben in IFRS 16.100 ff. zu erfolgen hat, hatte der IASB im Änderungsentwurf vorgeschlagen, die Sale-and-Leaseback-Regelungen in IFRS 16 zur Erstbewertung klarzustellen sowie die zur Folgebewertung zu ergänzen. Überdies war das IFRS IC für den eingereichten Fall der Auffassung, dass der über die Rückmiete (lease back) zurückbehaltene Anteil an einem veräußerten Vermögenswert auch bei ausschließlich variablen Leasingraten nicht null beträgt und zum Beispiel die erwarteten Leasingzahlungen herangezogen werden sollten.
Änderungen am Regelwerk
Nach dem amendment hat der Verkäufer/Leasingnehmer am Veräußerungstag eine Leasingverpflichtung aus der lease-back Verpflichtung nach IFRS 16 zu erfassen, auch wenn alle Zahlungen für das Leasingverhältnis variabel sind und nicht von einem Index oder einer Rate abhängen.
Für die Erstbewertung des Nutzungsrechts sowie der Bestimmung des Gewinns/Verlusts aus der Sale-and-Leaseback-Transaktion gilt IFRS 16.100a). Aufgrund des Verkaufs (sale nach IFRS 15) hat der Verkäufer/Leasingnehmer das mit dem lease-back verbundene Nutzungsrecht mit dem Teil des früheren Buchwerts anzusetzen, der sich auf das vom Verkäufer/Leasingnehmer zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht (siehe neues Example 25). Die Folgebewertung des Nutzungsrechts aus dem lease-back richtet sich nach den allg. Regelungen IFRS 16.29-35. Vorgaben zur Bewertung der Leasingverpflichtung enthält das finale amendment entgegen dem Entwurf nicht.
Inkrafttreten
Die Änderungen sind erstmalig auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden, eine frühere Anwendung ist möglich. Die Erstanwendung erfolgt retrospektiv gem. IAS 8.
Auf EU-Ebene bedarf die Anwendung eines vorherigen endorsement, welches nach dem aktuellen EFRAG-Status (Stand: 22. September 2022) noch offen ist.
Praxis-Tipp: Bereits vor dem EU-endorsement aktiv werden
Die Änderungen an IFRS 16 beinhalten ein sog. narrow-scope amendment für Sale-and-Leaseback-Transaktionen. Betroffene Unternehmen sollten bereits vor EU-endorsement prüfen, inwiefern sie betroffen sind. Die praktische Anwendung der Änderungen in der EU steht jedoch vor dem Vorbehalt der Übernahme in EU-Recht.
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