Rn. 71

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Hinsichtlich der bilanziellen Behandlung mietfreier Perioden ist grds. zwischen solchen zu Beginn, während und solchen am Ende der Grundmietzeit zu unterscheiden. Da mietfreie Perioden zu Beginn der Grundmietzeit zu einer Aufwandsunterdeckung beim Leasinggeber in den frühen Abrechnungszeiträumen führen würden, sind auch in diesem Fall – ebenso wie bei progressiven Leasingraten – Teile von noch nicht fälligen Leasingraten zu aktivieren. Umgekehrt führt die Vereinbarung mietfreier Perioden am Ende der Grundmietzeit – ebenso wie extrem degressive Leasingraten – zur Bildung eines passiven RAP in der Anfangsphase und zu dessen Auflösung in der Auslaufphase des Leasingvertrags, da in diesem Fall die Raten zu Beginn der Grundmietzeit im Vergleich zum Aufwandsverlauf des Leasinggebers überhöht sind (vgl. HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 125f.). Kombinationen der o. g. mietfreien Perioden wie auch mietfreier Zeiträume in der Mitte der Grundmietzeit sind ebenfalls nach den vorgestellten Grundsätzen bilanziell zu behandeln.

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