Rn. 72

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Beim Leasinggeber sind infolge der Zurechnung des Leasingobjekts lediglich die fälligen Leasingforderungen zu aktivieren. Sie sind unter dem Posten "Forderungen aus LuL" auszuweisen, sofern die Gesellschaft nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG fällt. Für Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG gilt das von der BaFin veröffentlichte Formblatt 1 zur RechKredV (Position: 4. Forderungen an Kunden).

Die Bewertung richtet sich nach den in § 253 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 für das UV kodifizierten Grundsätzen. Demnach sind die Leasingforderungen im Zeitpunkt der Fälligkeit mit ihrem Nennwert anzusetzen. Darüber hinaus ist bei der Folgebilanzierung das strenge NWP i. S. d. § 253 Abs. 4 zu beachten, d. h., zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen sind mittels einer sog. Einzelwertberichtigung auf den niedrigeren beizulegenden Wert zu korrigieren. Im Fall uneinbringlicher Forderungen bedeutet dies eine vollständige AfA/Ausbuchung der fälligen Leasingforderung.

Dem allg. Ausfallrisiko genügt die Bildung einer Pauschalwertberichtigung (vgl. zur dazu den aktuellen und für Leasinggesellschaften einschlägigen IDW RS BFA 7 (2020), sowie zur Forderungsbewertung im Einzelnen HdR-E, HGB § 253, Rn. 312ff., m. w. N.).

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