Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Vorabverständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen ("Advance Pricing Agreements" – APAs) Folgendes:
Inhaltsübersicht
1. Allgemeines | |||||||||||||||||||
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2. Eröffnung des Verfahrens | |||||||||||||||||||
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3. Inhalt des APA, vorzulegende Unterlagen, Ablehnung des APA-Antrags | |||||||||||||||||||
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4. Durchführung des Vorabverständigungsverfahrens, Verfahrensgrundsätze | |||||||||||||||||||
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5. Umsetzung | |||||||||||||||||||
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6. Maßnahmen während der Laufzeit, Bindungswirkung | |||||||||||||||||||
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7. Weitere Verfahrensregelungen | |||||||||||||||||||
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8. Vereinfachtes Verfahren für kleinere und mittlere Unternehmen | |||||||||||||||||||
9. Veröffentlichung |
1. Allgemeines
1.1 Zweck der Regelung
Dieses Schreiben betrifft das Verfahren für die Beantragung, die Prüfung und den Vollzug sowie die Wirkungen und die Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen ("Advance Pricing Agreement" – APA). Sein Zweck ist es, Unternehmen die Erlangung von APA zu erleichtern, ihre Rechte, Obliegenheiten und Pflichten im Vorabverständigungsverfahren und im Vorabzusageverfahren zu klären sowie die Behandlung von APA-Anträgen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und die Finanzbehörden der Länder (gemeinsam: "Finanzbehörden") zu regeln.
Die deutschen Finanzbehörden führen APA-Verfahren mit dem Ziel durch, Meinungsverschiedenheiten zwischen Steuerverwaltungen verschiedener Staaten und den Unternehmen über Verrechnungspreismethoden und eine dadurch drohende wirtschaftliche Doppelbelastung bzw. Doppelbesteuerung soweit möglich im Voraus einvernehmlich zu vermeiden. Durch APAs sollen mehr Rechtssicherheit für die Unternehmen sowie mehr Effizienz bei der Prüfung von Verrechnungspreisen erreicht werden. Die deutschen Finanzbehörden folgen damit der von der Mehrzahl der Industriestaaten ausgeübten und von Seiten der OECD empfohlenen Praxis (Tz. 4.161 ff. OECD-Leitlinien 1995 – OECD, Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations, Paris 1995).
Dieses Schreiben ist entsprechend anzuwenden in Fällen von Vorabverständigungsverfahren zur fremdvergleichskonformen Gewinnaufteilung zwischen einem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte und zur Gewinnermittlung inländischer Betriebsstätten ausländischer Unternehmen.
Soweit dieses Schreiben keine besonderen Regelungen enthält, gilt ergänzend das Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (BMF, Schr. v. 13.7.2006 – IV B 6 - S 1300 - 340/06, BStBl. I 2006, 461).
1.2 Begriff des "APA", Abgrenzung, Rechtsgrundlagen
Ein APA ist nach international verbreitetem Verständnis eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Steuerpflichtigen und einer oder mehreren Steuerverwaltungen; es legt vor der Verwirklichung von Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Staaten eine dem Fremdvergleich entsprechende Verrechnungspreismethode zur Bestimmung von Verrechnungspreisen für bestimmte Geschäftsvorfälle in einem bestimmten Zeitraum fest (BMF, Schr. v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83, BStBl. I 1983, 218 – Tz. 2.2 und Tz. 2.4 – Verwaltungsgrundsätze 1983; BM...
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