Rn. 73

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Durch den Abschluss eines Leasingvertrags geht der Leasinggeber "vielschichtig gelagerte Risiken" (Tacke (1999), S. 142) ein, die sich bspw. in Bonitäts- und Zinsänderungsrisiken sowie leasingtypische Risiken (Objekt- und Vertragsrisiko) einteilen lassen (vgl. Findeisen (1998a), Rn. 61). Für sie ist (bei Bedarf) bilanzielle Vorsorge zu treffen.

 

Rn. 74

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Unter dem Bonitätsrisiko versteht man die "tatsächliche Durchsetzbarkeit der Leasingforderung in Abhängigkeit von der Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers" (HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 169). Hinsichtlich der bilanziellen Beurteilung ist es wichtig, zu unterscheiden, ob die Forderung gegenüber dem Leasingnehmer bereits rechtlich entstanden ist oder es sich um noch nicht fällige zukünftige Forderungen handelt.

 

Rn. 75

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Für die erste Gruppe gelten die allg. Bewertungsvorschriften für Forderungen. Aufgrund des im UV geltenden strengen NWP hat der Leasinggeber, sofern er konkrete Erkenntnisse über eine mangelnde Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers besitzt, auf die ausgewiesene Leasingforderung eine Einzelwertberichtigung vorzunehmen (vgl. hierzu allg. ADS (1995), § 253, Rn. 533; Beck Bil-Komm. (2022), § 253 HGB, Rn. 569ff.; HdR-E, HGB § 253, Rn. 313ff.). Darüber hinaus ist auf die nicht einzelwertberichtigten Forderungen zur Berücksichtigung latenter Ausfallrisiken eine Pauschalwertberichtigung zu bilden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 253 HGB, Rn. 580). Somit sind die bereits fälligen und nicht einzelwertberichtigten Leasingforderungen in die Ermittlung der Pauschalwertberichtigung einzubeziehen (vgl. Findeisen (1998a), Rn. 62; a. A. Tacke (1999), S. 143, der eine Pauschalwertberichtigung auf bereits fällige Leasingforderungen ablehnt, da es sich bei diesen Forderungen um bereits überfällige und damit nicht mehr einwandfreie Forderungen handele).

 

Rn. 76

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Im Falle der Zurechnung des Leasingobjekts zum Leasinggeber werden noch nicht fällige zukünftige Forderungen beim Leasinggeber bilanziell nicht erfasst; das Leasingvermögen zu RBW macht die wesentliche Position in "Leasingbilanzen" aus. Nach dem HFA (1/1989, WPg 1989, S. 625 (626)) ist das Ausfallrisiko zukünftiger Leasingraten aufgrund mangelnder Bonität des Leasingnehmers mittels Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste zu berücksichtigen (vgl. zustimmend Figge, FLF 1990, S. 14; HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 170). Hinsichtlich der Erfassung latenter Bonitätsrisiken in der Drohverlustrückstellung bestehen in der Literatur jedoch Zweifel. In der StB ist für GJ, die nach dem 31.12.1996 begonnen haben, die Bildung einer Drohverlustrückstellung untersagt. Für die akuten Risiken werden in der Praxis neben den Einzelwertberichtigungen auf die bereits fälligen Forderungen überwiegend (in die Zukunft gerichtete) außerplanmäßige AfA auf die RBW des Leasingvermögens berücksichtigt (vgl. HdR-E, Kap. 6, Rn. 61f.).

 

Rn. 77

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Zinsänderungsrisiken entstehen prinzipiell dann, wenn eine laufzeitkongruente Finanzierung des Leasinggegenstands nicht gegeben ist (vgl. Tacke (1999), S. 144); es entsteht dann ein Zinsänderungsrisiko, wenn eine Überwälzung der potenziellen Zinsänderung auf den Leasingnehmer nicht gelingt. Hat der Leasinggeber bspw. die Finanzierungskosten auf Basis seiner für eine kürzere Dauer fest vereinbarten Finanzierungskonditionen über die Leasingraten an den Leasingnehmer weitergegeben, besteht im Falle eines Auslaufens der Festzinsvereinbarung vor Beendigung der Grundmietzeit bei steigendem Zinsniveau die Gefahr, dass dem Leasinggeber tatsächlich höhere Finanzierungskosten entstehen als an den Leasingnehmer weiterberechnet werden können (vgl. Findeisen (1998), Rn. 67; HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 171). Gleiches gilt natürlich für Leasinggegenstände, die durchgehend auf der Grundlage variabler Zinssätze finanziert werden, bei denen die Leasingraten allerdings mit einer fixierten Kondition kalkuliert worden sind.

Stellt der Leasinggeber zum BilSt fest, dass er eine vollständige Amortisation seiner Kosten über die Leasingraten aufgrund eines gestiegenen Marktzinsniveaus nicht erreichen kann, hat er den aus diesem Umstand resultierenden und auf den noch schwebenden Teil des Dauerschuldverhältnisses entfallenden Verlust handelsrechtlich zu berücksichtigen (vgl. auch Findeisen (1998a), Rn. 67; HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 171; Tacke (1999), S. 145). In der Praxis wird eine solche Ermittlung – wenn es denn zu Inkongruenzen zwischen Kalkulation des Leasingvertrags und der Refinanzierung überhaupt kommt – Schwierigkeiten bereiten und u. U. integriert sein in generelle Überprüfungen hinsichtlich einer hinreichenden Deckung der RBW durch die ausstehenden Erlöspotenziale. Außerplanmäßige AfA auf die RBW führen dann zu einer angemessenen Erfassung eines zu erwartenden Verlusts.

 

Rn. 78

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Ein Wertminderungsrisiko aufgrund gesunkener Wiederbeschaffungskosten des Objekts besteht für den ...

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