Rn. 69

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Progressive Leasingraten zeichnen sich durch eine im Zeitablauf steigende Ratenhöhe aus. Solche Vereinbarungen spiegeln weder einen linearen Nutzungs- noch einen degressiven Aufwandsverlauf wider. Ein sachgerechter Ausgleich zwischen Leistung und Gegenleistung in den einzelnen Perioden kann aus der vertraglichen Vereinbarung also regelmäßig nur dann erzielt werden, wenn eine "progressive Abschreibung [des Leasingobjekts, d. Verf.] vertretbar wäre" (ADS (1998), § 250, Rn. 134; vgl. auch Findeisen (1998a), Rn. 38). Daneben ergeben sich progressive Leasingraten auch dann, wenn – wie bei langfristigen Immobilienleasingverträgen üblich – sog. Staffelmieten vereinbart werden, bei denen durch eine Erhöhung der Raten in bestimmten Zeitabständen Inflationseffekte und Mietpreissteigerungen ausgeglichen werden sollen (vgl. Findeisen (1998a), Rn. 38; HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 128). Für den Fall, dass ein Ausgleich von Leistung und Gegenleistung durch progressive Leasingraten des Leasingnehmers nicht gegeben ist, ist zu Beginn der Vertragsdauer die Bildung eines aktiven RAP nach § 250 Abs. 1 jedoch verboten, da eine vor dem BilSt liegende Ausgabe nicht vorliegt (vgl. ADS (1998), § 250, Rn. 135). Der HFA (1/1989, WPg 1989, S. 625 (626)) sieht daher zum Ausgleich von Leistung und Gegenleistung in der Anfangsphase die Aktivierung rechtlich noch nicht entstandener Forderungen i. S. d. § 268 Abs. 4 Satz 2 vor. Als Maßstab für die Höhe der zu aktivierenden Forderung zieht der HFA dabei die lineare Nutzungsüberlassung heran. Demnach ist unter den "[S]onstige[n] VG" eine Forderung in Höhe der Differenz zwischen dem sich bei unterstellter linearer Nutzungsüberlassung ergebenden Entgelt und der tatsächlichen Leasingrate zu aktivieren.

 

Rn. 70

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der HFA knüpft die Aktivierung noch nicht fälliger Forderungen an folgende Voraussetzungen. Es muss sich um einredefreie Forderungen handeln und im Leasingvertrag müssen eine unkündbare Grundmietzeit, die Fälligkeit der Leasingraten während der Grundmietzeit, die Übernahme der Objektrisiken durch den Leasingnehmer sowie ausreichende Schadensersatzansprüche für den Leasinggeber im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung vereinbart sein (vgl. HFA 1/1989, WPg 1989, S. 625 (626)).

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