Rn. 39

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Durch § 251 wurde für UN aller Rechtsformen eine Berichtspflicht über Haftungsverhältnisse explizit im HGB kodifiziert. So bestimmt diese Rechtsnorm, dass Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten unter der Bilanz zu vermerken sind, sofern keine entsprechenden Angaben in der Bilanz enthalten sind. Wird der Gesetzeswortlaut extensiv ausgelegt, so kann man im Fall der Verwaltungstreuhand mit Ausschluss der Rechte auf Aussonderung und Widerspruchsklage auch auf die Begebung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten schließen. Diese Vermutung kann damit begründet werden, dass der Ausschluss der Rechte dazu führt, dass das Treugut zum haftenden Vermögen des Treuhänders zählt.

Für KapG und PersG i. S. d. § 264a lassen sich ergänzende Vorschriften aus § 268 Abs. 7 und § 285 Nr. 3a ableiten. § 268 Abs. 7 schreibt vor, dass Angaben zu den in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnissen, welche nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, im Anhang getätigt werden müssen. § 285 Nr. 3a sieht besondere Angabepflichten für KapG und PersG i. S. d. § 264a im Anhang für im Hinblick auf die Darstellung der Finanzlage bedeutsame sonstige finanzielle Verpflichtungen vor, die nicht in der Bilanz enthalten und insbesondere nicht nach § 268 Abs. 7 anzugeben sind.

Bei der Sicherungstreuhand ist auf die Angabepflicht gemäß § 285 Nr. 1 lit. b) für KapG und PersG i. S. d. § 264a im Anhang für die Bestellung von Sicherheiten an eigenem Vermögen für eigene Verbindlichkeiten hinzuweisen. Darunter fällt i. d. R. auch der Sachverhalt der Sicherungsübereignung.

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