Haftung




Ausnahmen zur Entgeltfortzahlung
Ausnahmen zur Entgeltfortzahlung
Insolvenzrecht und Auslandsgesellschaften

Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

Nach § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführers einer GmbH persönlich für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass dieser Haftungstatbestand nicht auf die deutsche GmbH beschränkt ist. Es handelt sich vielmehr um einen Teil des deutschen Insolvenzrechts, der auch auf Organe einer im Ausland gegründeten Gesellschaft angewendet werden darf, wenn über deren Vermögen im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wird.



Lohnabrechnung
Lohnabrechnung
Rückerstattung und Schadensersatz

GmbH-Geschäftsführer haftet für zu Unrecht gezahlte Vergütung

Veranlasst ein Geschäftsführer einer GmbH, dass ihm mehr als das vertraglich vereinbarte Geschäftsführergehalt ausgezahlt wird und ist dies für seinen Mitgeschäftsführer erkennbar, trifft diesen die Pflicht, die unrechtmäßigen Zahlungen zu unterbinden. Unterlässt er dies, haftet er persönlich für die an seinen Mitgeschäftsführer zu Unrecht abgeführten Gelder und muss sie der Gesellschaft erstatten.




Mutter und Sohn stehen mit Koffern in einem Uebergang am Flughafe
Mutter und Sohn stehen mit Koffern in einem Uebergang am Flughafe
Schulpflicht

Eltern können Kinder nicht aus Reise- oder Religionsgründen vom Unterricht befreien

Weder Urlaub noch religiöse Bedenken können die Schulpflicht aushebeln. Schulferien sind eine teure Reisezeit. Um die Urlaubskasse zu schonen oder die Reise dem Zeitplan der Familie anzupassen, befreien manche Eltern mit einem Alibi-Attest oder Vorgabe anderer fingierter Gründe ihre Kinder vom Schulunterricht. Doch eigenmächtige Urlaubsverlängerungen sind ein Verstoß gegen die Schulpflicht.