Geschäftsführerhaftung in der Krise der GmbH & Co. KG
Hintergrund
Der Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG verklagte den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auf Rückzahlung von Leistungen an einen GmbH-Gesellschafter. Weiterer persönlich haftender Gesellschafter der KG war eine natürliche Person, deren Vermögensverhältnisse umstritten waren. Das Berufungsgericht lehnte eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der KG ab. Das Einverständnis der Gesellschafter befreie ihn von der Haftung, und die Haftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG gelte nur gegenüber der GmbH, nicht aber gegenüber der KG.
Das Urteil des BGH v. 9.12.2014, II ZR 360/13
Der BGH gab der Klage des Insolvenzverwalters statt. Bereits die KG könne sich auf § 43 Abs. 3 GmbHG berufen. Schließlich müsse das Geld ohnehin der KG als Zahlendem zu Gute kommen. Die Beteiligung eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters schließe die Anwendung von § 43 Abs. 3 GmbHG nicht per se aus. Vielmehr sei dies in der Bilanz der GmbH im Rahmen der Aktivierung von Freistellungsansprüchen als Ausgleich für die persönliche Haftung gegenüber der KG zu berücksichtigen. Hierbei müsse auch die interne Haftungsverteilung geprüft werden. Würde beispielsweise die GmbH nur bei Ausfall der übrigen persönlich haftenden Gesellschafter für Verbindlichkeiten der KG haften und hätten die übrigen Gesellschafter ein hinreichendes Vermögen, läge keine das Stammkapital beeinträchtigende Zahlung vor.
Der BGH stellte außerdem noch einmal klar, dass die Zustimmung der Gesellschafter zu einer Geschäftsführungsmaßnahme für den Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft haftungsbefreiend ist, solange nicht ein Fall der Existenzvernichtung oder des § 43 Abs. 3 GmbHG vorliegt. Außerdem machte der BGH eine auf den ersten Blick nur schwer verständliche Unterscheidung zwischen Zahlungen an Nur-Kommanditisten (die nicht gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen, wenn eine natürliche Person als weiterer Komplementär vorhanden ist, den dann die Finanzierungspflicht gegenüber der KG treffe) und an Auch-GmbH-Gesellschafter (die auch dann gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen, wenn eine natürliche Person als weiterer Komplementär vorhanden ist, da Auch-GmbH-Gesellschafter immer eine Finanzierungspflicht treffe).
Anmerkung
Das Urteil ist keine Überraschung und die Begründung gut nachvollziehbar. Dass in der Bilanz bei der Prüfung der Auswirkungen von Zahlungen auf das Stammkapital schwierige Bewertungsfragen zu treffen sind, ist nichts Neues. Dies betrifft schließlich nicht nur Ausgleichsansprüche, sondern auch die übrigen Vermögenswerte der Gesellschaft.
Einmal mehr wird deutlich, dass die Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG derjenigen einer GmbH weitgehend gleichgestellt sind. Zahlungen an Gesellschafter erfordern immer, dass der Geschäftsführer (i) etwaige Rückzahlungsansprüche auf ihre Werthaltigkeit hin überprüft oder (ii) sicherstellt, dass hinreichend Aktiva vorhanden sind, damit durch die Zahlung das Stammkapital der Gesellschaft nicht angegriffen wird. Sämtliche Prüfungen und Bewertungen sollte der Geschäftsführer dokumentieren, um seine Entscheidungen rechtfertigen zu können.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner
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