GmbH & Co.KG: Wer darf bei Insichgeschäften handeln?
Hintergrund
Eine GmbH war Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) von zwei GmbH & Co.KGs. Die Gesellschaftsverträge der KGs sahen jeweils vor, dass die Komplementärin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein sollte. Eine Befreiung des Geschäftsführers der Komplementärin war jedoch nicht vorgesehen. Das Kammergericht musste klären, ob diese Befreiung zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen beiden KGs notwendig war.
Der Beschluss des Kammergerichts Berlin v. 4.12.2012, 1 W 150/12
Das Kammergericht war der Ansicht, eine gesonderte Befreiung des Geschäftsführers der Komplementärin bedürfe es nicht. Schließlich werde die GmbH immer von ihren Organen vertreten, sodass eine Befreiung allein der GmbH durch die KGs ausreiche. Die Befreiung des Organs von den Beschränkungen des § 181 BGB sei überflüssig, da zumindest zwischen den beiden Gesellschaften Geschäfte vorgenommen werden könnten.
Anmerkung
Der Beschluss des Kammergerichts sollte nicht missverstanden werden. § 181 BGB hat zwei Alternativen und soll Interessenkonflikten vorbeugen, wenn ein Vertreter einer Person mit sich selbst einen Vertrag abschließt oder gleichzeitig eine andere Person vertritt.
Nicht zu entscheiden hatte das Kammergericht über das sog. Insichgeschäft: Oft schließt der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit der KG auch im eigenen Namen Verträge ab (beispielsweise bei der Gewährung von Darlehen). Wird in einem solchen Fall nicht auch der Geschäftsführer selbst seitens der KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, droht die Unwirksamkeit eines solchen Vertrages. Denn allein die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB in der Komplementär-GmbH reicht für solche Geschäfte zwischen der KG (die wiederum von der Komplementär-GmbH vertreten wird) und dem Geschäftsführer nicht aus, denn der Vertretene (hier die KG) muss die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für sich betreffende Verträge erklären.
Die Entscheidung des Kammergerichts bezieht sich vielmehr nur auf die sog. Mehrfachvertretung: Die gleiche Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer hat für zwei verschiedene KGs gehandelt, als er den Grundstücksverkauf für diese beiden KGs abschloss. Hierfür ließ das Kammergericht die Befreiung der Komplementär-GmbH in den Gesellschaftsverträgen der KGs ausreichen. Nach seiner Ansicht war eine darüber hinausgehende Befreiung auch des letztlich handelnden Geschäftsführers nicht notwendig.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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