Haftung




Statue Justitia
Statue Justitia
Einverständnis der Gesellschafter

Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft

Wenn die einzige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH darin besteht, die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zu übernehmen, haftet der Geschäftsführer dieser GmbH auch gegenüber der Kommanditgesellschaft unmittelbar für pflichtwidriges Verhalten. Eine Haftung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn alle Gesellschafter der KG mit dem Handeln  - auch stillschweigend – einverstanden waren.