Haftung bei Auslandsgesellschaften wegen Nichtabführen von SV-Beiträgen
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung. Der Beklagte war Vorsitzender der Direktion einer schweizerischen AG, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftige. Ihm wurde vorgeworfen, fällige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt zu haben.
Urteil des BGH v. 11.6.2013, BGH II ZR 389/12
Der BGH stellte zunächst klar, dass gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht Anwendung findet, da ein Vermögensschaden in Deutschland entstanden ist. Vorliegend hafte der Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs.1 StGB. Der Beklagte hafte zum einen, da die Eintragung der unbeschränkten Vertretungsmacht die Annahme rechtfertige, der Beklagte sei nicht nur vertretungsbefugt, sondern dürfe auch die Geschäfte der Gesellschaft führen (d.h. Steuern zahlen, Arbeitnehmer einstellen etc.). Diese Annahme habe der Beklagte nicht widerlegt. Zum anderen sei vorgetragen, dass der Beklagte die Geschäfte der AG zumindest faktisch auch führe und es insoweit gar nicht auf die tatsächliche Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis ankomme.
Dass sich die Organeigenschaft auf eine ausländische Gesellschaft beziehe, stehe der Einordnung als Täter im Sinne des § 266a Abs.1 StGB nicht entgegen.
Praxistipp
Die Entscheidung des BGH ist für die Organisation und Dokumentation der Geschäftsführung ausländischer Gesellschaften, die in Deutschland tätig sind, äußerst relevant. Durch im Ausland gängige Organisationsstrukturen bspw. in Form eines Verwaltungsrates weichen die Aufgaben der Organmitglieder oftmals von denen einer deutschen GmbH ab. Sofern ein Organ die Geschäfte faktisch führt oder hierzu verpflichtet ist, haftet es wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen. Der BGH hat vorliegend dem Organ die Darlegungslast auferlegt, welche Aufgaben es wahrzunehmen hatte. Dieser Umstand ist haftungsbegründend. Daher sollte jedes Organmitglied seine Aufgabenbeschreibung gut dokumentieren und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeiten an die Zuweisung durch die Gesellschafter bzw. den Verwaltungsrat halten. Dass deutsche Sozialversicherungsvorschriften zu beachten waren, sollte bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Deutschland offensichtlich sein.
Die Haftung auch von Organen ausländischer Gesellschaften wegen Nichtabführens von Arbeitnehmerbeiträgen steht in einer Reihe mit der persönlichen Haftung nach bzw. entsprechend § 64 GmbHG oder § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 15a InsO wegen Insolvenzverschleppung. Auch insoweit haben Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften deutsches Recht zu beachten, wenn der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in Deutschland liegt.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0362
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
524
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
363
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
298
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
289
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2841
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
280
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
256
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
254
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
248
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026
-
Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand
20.05.2026
-
Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer oHG und Übergang von Ansprüchen im Wege der Ausgliederung
13.05.2026
-
China: Neue Gegensanktionen
11.05.2026
-
BGH kippt Abzug „Alt für Neu“ bei der Mängelbeseitigung
07.05.2026
-
Top Secret? Umsetzung der CSDDD, Evaluierung des LkSG und das Ziel besserer Rechtssetzung
15.04.2026
-
D&O: Wer zahlt am Ende? Regress von Unternehmensgeldbußen gegenüber Geschäftsleitern
15.04.2026