Persönliche Haftung kraft Rechtsschein trotz unternehmensbezogenem Geschäft
Hintergrund
Der Inhaber und ein Angestellter eines Reisebüros hatten gemeinsam eine „Auftragsbestätigung“ unterschrieben und darin jeweils auf beide Unterzeichner bezogene Wendungen mit „wir“ und „unser“ gebraucht. Aus dem Schreiben ging nicht hervor, dass der Angestellte nicht (Mit-)Inhaber des Reisebüros war. Der Reisende machte nach Insolvenz des Reisebüros später Schadensansprüche auch gegen den Angestellten persönlich geltend, weil er diesen aufgrund des Schreibens für den Mitinhaber gehalten hatte.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2012, Az. X ZR 154/11
Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte den Angestellten zum Schadensersatz. Zwar sei der Reisevertrag als sog. unternehmensbezogenes Geschäft nur mit dem wahren Inhaber des Reisebüros zustande gekommen. Dies hindere jedoch nicht die Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinhaftung. Der Angestellte habe durch die gemeinsame Unterschrift unter das Schreiben ohne Kenntlichmachung seiner Angestelltenposition zurechenbar den Rechtsschein gesetzt, selbst als Gesellschafter Mitinhaber des Unternehmens zu sein. Darauf habe der Vertragspartner zu Recht vertraut. Deshalb müsse der (ehemalige) Angestellte nun auch neben dem wahren Inhaber des Unternehmens auf Schadensersatz haften.
Anmerkung
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, im Geschäftsverkehr die Vertretung eines Dritten deutlich zu machen. Dies gilt auch bei einzelkaufmännischen Unternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen Inhaber persönlich haften. Gerade im Dienstleistungssektor werden Schreiben häufig persönlich formuliert, um den Kunden direkt anzusprechen und an seinen Ansprechpartner zu binden. Hierbei sollten Mitarbeiter darauf achten, einen Vertretungszusatz („i.V.“, „i.A.“) zu verwenden. Die (tatsächlichen) Inhaber des Unternehmens sollten außerdem immer in der Kopf- oder Fußzeile bzw. der E-Mail-Signatur ausgewiesen werden. Ohnehin muss der Hinweis auf die Rechtsform des Unternehmens für Kaufleute und Handelsgesellschaften in allen geschäftlichen Briefen und E- Mails von Gesetzes wegen angegeben werden.
Relevant wird die Haftung als vermeintlicher Inhaber des Unternehmens, wenn der wahre Unternehmensträger später insolvent wird. In diesen Fällen werden Gläubiger sich das neue Urteil des BGH zunutze machen wollen und in der Korrespondenz nach Erklärungen suchen, die eine persönliche Haftung Dritter, z.B. von Mitarbeitern, auslösen können.
Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies und Dr. Sven Ufe Tjarks, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026