Zur Haftung von Werbeagenturen bei der Erstellung von Logos
Hintergrund
Eine Werbeagentur wurde von ihrem Auftraggeber auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen, da aus Sicht der Klägerin ein von der Beklagten für insgesamt 770,- EUR erstelltes Logo fremde Markenrechte verletze und daher das Logo nicht verwendbar sei. Die Beklagte hatte keine Markenrecherche im Hinblick auf Rechte Dritter durchgeführt. Ferner hatten die Parteien keinen individualvertraglichen Haftungsausschluss vereinbart.
Der Beschluss des KG Berlin vom 4.2.2011, Az. 19 U 109/10
Der Senat führte zunächst aus, eine Werbeagentur sei bei der Konzeption einer Werbekampagne und der Entwicklung von Produkt- oder Firmennamen, Slogans sowie Logos gegenüber ihrem Auftraggeber zur umfassenden rechtlichen Prüfung anhand von wettbewerbs-, urheber- und markenrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, damit das Arbeitsergebnis im geschäftlichen Verkehr unbedenklich eingesetzt werden kann. Denn die Rechtmäßigkeit der Kampagne stelle eine wesentliche Vertragspflicht gegenüber dem Auftraggeber dar. Dementsprechend treffe eine Agentur umfassende Prüfungs- und Hinweispflichten bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit der Arbeitsergebnisse. Ist das Werk rechtswidrig, so ist es mangelhaft und berechtigt den Auftraggeber zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und zu Regressnahmen.
Im konkreten Fall lehnte der Senat eine Haftung der beklagten Agentur allerdings ab. Zwar sei in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein habe. Die Prüfung werde jedoch durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt, wenn der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand einerseits sowie das Verhältnis des Umfangs der avisierten Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung andererseits unzumutbar seien.
Bei einem vereinbarten Honorar von nur 770,- EUR könne die Klägerin ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgehen, dass die Beklagte neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,- EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Beklagten zu erbringen gewesen. Erforderlich sei nämlich nicht nur eine Identitäts-, sondern auch eine aufwendige und kostenpflichtige Ähnlichkeitsrecherche, die wiederum eine gründliche Auswertung erfordere - verlässlich nur durch spezialisierte Rechtsanwälte oder mit dem Markenrecht vertrauten Spezialisten. Aufgrund der eng gefassten Leistungsbeschreibung der Logoerstellung und der Vereinbarung einer vergleichsweise niedrigen Vergütung ergebe sich auch keine Hinweispflicht, dass keine Markenrecherche von der Beklagten vorgenommen werden würde.
Anmerkung
Die Entscheidung bestätigt die bestehenden Vertragspflichten von Werbeagenturen. Es gilt der Grundsatz, dass Werbeagenturen für die Rechtmäßigkeit der von ihnen entworfenen Arbeiten rechtlich einstehen müssen und nicht lediglich kreative sondern auch rechtlich verwertbare Ergebnisse hervorbringen müssen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein vertraglicher Haftungsausschluss individuell vereinbart wurde, entsprechende AGB-Klauseln sind unwirksam.
Werbeagenturen müssen sich daher im Hinblick auf ihre Arbeit über das Haftungsrisiko bewusst sein. Die rechtliche Absicherung, nämlich ob die Benutzung von Firmen- und Produktnamen sowie Marketingmaßnahmen die Rechte Dritter verletzen, zählt zu ihren Vertragspflichten. Dieser Umstand sollte bei der Vertragsgestaltung auch unter Zeit- und Kostengesichtspunkten berücksichtigt werden. Die Haftung wird in der Regel nur dann entfallen, wenn in den Verhandlungen über das Leistungspaket ein individueller Ausschluss vereinbart wird.
Rechtsanwälte Dr. Morton Douglas und Dr. Ann-Kathrin Wreesmann LL.M., Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026