Hengst nach Paarung von Stute folgenschwer getreten - kein Schadensersatz
Zwar haftet die Halterin einer Stute grundsätzlich, wenn diese den Hengst während der Paarung durch einen Tritt so schwer verletzt, dass dieser eingeschläfert werden muss. Wenn die Eigentümerin des Deckhengstes bei dem Deckakt aber auf eine Sicherung der Tiere verzichtet, besteht insoweit kein Anspruch.
Trümmerbruch am rechten Vorderbein
Die Halterin des Araberhengstes ging deshalb leer aus, als der Hengst nach der Paarung von der Stute sprang, und von ihr schwer verletzt wurde. Sie trat aus und fügte ihm einen Trümmerbruch am rechten Vorderbein zu. Der Hengst musste noch am selben Tag eingeschläfert werden.
Kein safer sex - auf Sicherung der Stute durch Spannstricke einvernehmlich verzichtet
Die Klage der Tierhalterin scheiterte. Sie habe keine Maßnahmen zur Sicherung ihres Hengstes ergriffen. "Die Bedeckung sollte nicht durch künstliche Besamung, sondern auf natürliche Weise (Natursprung) erfolgen". Dabei wurden Hengst und Stute am langen Zügel geführt auf eine Sicherung der Stute durch Spannstricke oder eine Verpaarung im Probierstand wurde einvernehmlich verzichtet.
Risiko einer Verletzung «sehenden Auges» eingegangen
Zwar habe sich mit in dem Austreten der Stute eine typische Tiergefahr realisiert, so dass ein Anspruch grundsätzlich bestünde. Er scheitere aber daran, dass die Klägerin während der Deckung ihren Hengst nicht geschützt, damit auf eigene Gefahr gehandelt und die Verletzung des Pferdes selbst verschuldet habe.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 10.06.2013, 3 U 1486/12).
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