Erste Hilfe: Rechtsfolgen für Ersthelfer

Immer wieder zögern Kollegen nach einem Arbeitsunfall mit der Ersten Hilfe. Sie haben Angst, etwas falsch zu machen. Viele glauben, für Schäden haften zu müssen. Das ist nicht so. Ersthelfer haben das Recht auf ihrer Seite.

Strafbar ist unterlassene Hilfeleistung, also dann, wenn man nichts tut. Dagegen wird man für einen Schaden, der bei Erste-Hilfe-Maßnahmen passiert ist, nicht haftbar gemacht, beispielsweise wenn man in einem Notfall ein Kleidungsstück zerschneidet, um eine Wunde zu versorgen.

Fehler bleiben straffrei

Niemand muss befürchten, dass er für einen Fehler bestraft wird. So darf der Ersthelfer bei der Wiederbelebung das Risiko eingehen, eventuell eine Rippe zu brechen.

Aber auch wer zu schnell fährt, um dringend benötigte Hilfe zu holen, muss mit keinen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wenn jemand einer verletzten Person durch Erste-Hilfe-Leistungen Körperschäden zufügt oder eine Sachbeschädigungen herbeiführt, hat das keine rechtlichen Folgen für den Ersthelfer.

Anspruch auf Schadenersatz

Wer sich als Ersthelfer selbst verletzt, hat Anspruch auf Schadenersatz. Bezahlt werden auch eigene Sachschäden.

Körperschäden im Betrieb, beim Weg von oder zur Arbeit sowie auf Dienstwegen sind über den Unfallversicherungsträger des Verletzten abgedeckt.

Sachschäden können gegenüber dem verpflichteten Unternehmer geltend gemacht werden. Kommt der Ersthelfer bei der Hilfeleistung zu Tode, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Rente und Sterbegeld.

Erste Hilfe ist gesetzliche Pflicht

Helfen muss also jeder, nicht nur der ausgebildete Ersthelfer. Die Pflicht nach § 323c Strafgesetzbuch zur Ersten Hilfe entfällt nur, wenn diese bereits sachkundig geleistet wird, zum Beispiel durch einen Arzt.

Auch muss sich niemand selbst in große Gefahr bringen. Ein Nichtschwimmer ist also nicht verpflichtet, einen Ertrinkenden zu retten. Doch er muss Hilfe herbeiholen oder einen Notruf absetzen.

DGUV-Broschüre informiert

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Broschüre "Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer" überarbeitet. Schwerpunktmäßig geht es wie bisher um

•       Schadensersatzansprüche bei Erste-Hilfe-Leistung sowie

•       strafrechtliche Gesichtspunkte.

Geändert hat sich die Internetadresse, über die man an Ansprechpartner und Ausbildungsstellen für Erste-Hilfe-Lehrgänge gelangt. Sie lautet jetzt: www.dguv.de/fb-erstehilfe.

Schlagworte zum Thema:  Erste Hilfe, Haftung