Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden

Ein Geschäftsführer haftet auch dann für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer GmbH, wenn ein abberufener Geschäftsführer weiter als Geschäftsführer auftritt. Die Haftung ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung.

Hintergrund:

Der Kläger war seit Juli 2005 als bestellter Geschäftsführer einer GmbH tätig. Bis zum September 2006 war neben ihm die alleinige Gesellschafterin als weitere Geschäftsführerin tätig. Im November 2007 schied auch der Kläger als Geschäftsführer aus. Aufgrund nicht abgegebener Steuererklärungen und nicht geleisteter Vorauszahlungen nahm das Finanzamt den Kläger für ausstehende Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 sowie für Januar bis August 2007 als Geschäftsführer in Haftung. Der Kläger erkannte in seiner Inanspruchnahme ein fehlerhaftes Ausüben des Auswahlermessens durch das Finanzamt. Aufgrund der Aufgabenverteilung war er nicht für die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen zuständig gewesen. Die hierfür zuständige Gesellschaftergeschäftsführerin habe er in ihrem Aufgabenbereich nicht kontrolliert. Auch nach ihrer Abberufung war die Alleingesellschafterin weiter für die Gesellschaft tätig und aufgrund ihrer beherrschenden Stellung sei sie faktische Geschäftsführerin gewesen.

Entscheidung:

Das Gericht sah im Wesentlichen eine Inanspruchnahme des Klägers als Haftender als zulässig an. Zwar könne der Kläger aufgrund der gewährten Fristverlängerung für die verspätete Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2006 nicht in Anspruch genommen werden, da diese erst nach seinem Ausscheiden eingereicht werden musste. Dagegen wurde er zulässig für die Umsatzsteuern für 2005 und Januar bis August 2007 in Haftung genommen. Ob er vor seiner Bestellung zum alleinigen Geschäftsführer im September 2006 aufgrund der internen Aufgabenverteilung nicht für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zuständig war, war im Streitfall unerheblich, da die haftungsbegründende Pflichtverletzungen erst nach der Abberufung der Gesellschaftergeschäftsführerin eingetreten ist. Selbst wenn diese in der Folge als faktische Geschäftsführerin aufgetreten wäre, würde sich die Haftung des Klägers aus seiner nominellen Bestellung ergeben.

(FG München, Gerichtsbescheid v. 22.5.2012, 2 K 3459/09)

Praxishinweis:

Der Gerichtsbescheid gilt als Urteil und ist mittlerweile rechtskräftig. Bei mehreren Geschäftsführern kann durch eine interne Aufgabenverteilung grundsätzlich eine Haftungsbegrenzung für bestimmte Geschäftsführer erreicht werden. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die Aufgabengebiete in schriftlicher Form klar und eindeutig abgegrenzt werden.