Überwachungspflichten in und außerhalb einer Krise
Hintergrund
Der Insolvenzverwalter einer AG klagte gegen die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft auf Schadensersatz. Diese seien ihren Überwachungspflichten nicht nachgekommen. Der Insolvenzverwalter warf Ihnen unter anderem vor, Zahlungsströme zwischen der AG und dem einzelkaufmännischen Unternehmen eines Vorstandsmitglieds sowie eine unzulässige Arbeiternehmerüberlassung gekannt und nicht unterbunden zu haben. Weiter hätten sie die schlechte finanzielle Situation der Gesellschaft, die Auszahlung von Darlehen durch den Vorstand an ihn selbst sowie die Vereinbarung überhöhter Miet- und Leasingverträge zwischen der AG und dem einzelkaufmännischen Unternehmen des Vorstands gekannt und hiergegen nichts unternommen. Schließlich hätte der Aufsichtsrat ein Wettbewerbsverbot gegen den Vorstand nicht durchgesetzt.
Der Beschluss des OLG Stuttgart vom 19.6.2012, Az. 20 W 1/12
Das OLG Stuttgart stellte in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 19.6.2012 fest, dass die Kenntnis der Aufsichtsräte nicht nachgewiesen werden konnte. Eine laufende Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat zur Kenntniserlangung könne nicht gefordert werden. Es sei ausreichend, wenn sich der Aufsichtsrat ein Bild über die wesentlichen Grundlagen der Geschäftsführung und die wichtigsten Geschäftsvorfälle mache. Eine Verpflichtung, Berichte anzufordern und am Vorstand vorbei Nachforschungen anzustellen, gebe es grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme hiervon sei dann zu machen, wenn die Berichte des Vorstands unklar, unvollständig oder erkennbar unrichtig seien oder der Aufsichtsrat glaubwürdige Hinweise auf ein Fehlverhalten des Vorstands habe. Gesteigerte Überwachungspflichten sieht das OLG Stuttgart auch bei neu gegründeten Gesellschaften. Sofern diese Ausnahmen nicht vorliegen, sei es nicht Aufgabe des Aufsichtsrates, einzelne Geschäftsvorgänge, wie z.B. einzelne Forderungen und Zahlungseingänge sowie die Buchhaltung der Gesellschaft, zu überprüfen.
Anmerkung
Das OLG Stuttgart folgt mit seinem Beschluss der überwiegend vertretenen Meinung in Bezug auf die Überwachungspflichten von Aufsichtsräten. Das Gesetz sieht vor, dass Aufsichtsräte nebenamtlich tätig sind und nur eine überschaubare Zahl von Sitzungen wahrzunehmen haben (§§ 100, 110 AktG). Schon hieraus ergibt sich, dass sich die Überwachung nicht auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft (unter Einschluss des Tagesgeschäfts) erstrecken kann. Aufsichtsräte sind zum Teil auch keine Fachpersonen und daher mit dem operativen Geschäft der Gesellschaft nicht ausreichend vertraut, um einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen konkret beurteilen zu können. Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist vor diesem Hintergrund konsequent.
Bedeutsam sind allerdings die Hinweise des OLG Stuttgart auf die Überwachungspflichten in der Krise. Hier geht es von gesteigerten Überwachungspflichten aus, denen entsprechend ein gesteigertes Haftungsrisiko immanent ist. Zu beachten sind diese Pflichten nicht nur vom Aufsichtsrat der AG, sondern auch von Aufsichts- oder überwachenden Beiräten in der GmbH. Aufsichtsräte sollten gerade in Krisenzeiten ihre Entscheidungen und Informationen sorgfältig dokumentieren. Ist einem Aufsichtsrat ein Fehlverhalten bekannt, kann er seine Augen allerdings nicht mit Blick auf die nicht bestehende Pflicht der Einzelüberwachung schließen, sondern hat seinen Überwachungsaufgaben nachzukommen.
Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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