Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Beendigung des Insolvenzver... / d) Beschränkte Nachhaftung des Schuldners für Umsatzsteuerschulden nach Einstellung des Insolvenzverfahrens

Bei einem Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person kommt nach einer Einstellung des Verfahrens ein Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO) nur in Betracht, wenn das Verfahren durch Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 200 InsO aufgehoben worden ist, oder wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach ... mehr

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Beendigung des Insolvenzver... / c) Geltendmachung von Ansprüchen

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger, soweit sie noch nicht befriedigt sind, grundsätzlich ihre Ansprüche unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung (§ 89 InsO) wird mit der Aufhebung des Verfahrens beseitigt. Titulierte Steuerforderung: Die Vollstreckung nach Beendigung des Insolvenzver... mehr

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Beendigung des Insolvenzver... / III. Zusammenfassung

Ein Insolvenzverfahren kann mit oder ohne den Vorbehalt der Nachtragsverteilung beendet werden. Wenn keine Nachtragsverteilung stattfindet, endet das Amt des Insolvenzverwalters mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Dies hat zur Folge, dass der (frühere) Insolvenzschuldner zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen verpflichtet ist. Sofern mit Aufheb... mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Kompaktübersicht: Steuerges... / Abgabenordnung

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, Wachstumschancengesetz (ehem. JStG 2023)

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Kompaktübersicht: Steuerges... / Körperschaftsteuer

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Kapitalgesellschaft / 1.2.1 Gründungsformen

Die Hauptgründungsformen sind: Verschmelzung (Fusion): Mindestens zwei Aktiengesellschaften aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten können durch Verschmelzung eine SE gründen. Dies kann entweder durch Aufnahme (eine bestehende Gesellschaft nimmt die andere auf und wird zur SE) oder durch Neugründung (beide Gesellschaften fusionieren zu einer neuen SE) geschehen. Gründung eine... mehr

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Kapitalgesellschaft / 1.5 Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet. Ist der Komplementär dann, ähnlich der GmbH & Co. KG, eine haftungsbeschränkte Gesellschaft, handelt es sich hier um eine GmbH & Co. KGaA. Die übrigen Gesellschafter sind an dem in Aktien aufgeteilten Grundkapital ohne persönlich... mehr

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Kapitalgesellschaft / Zusammenfassung

Begriff Kapitalgesellschaften sind juristische Personen des privaten Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit. Darin können sich mehrere oder auch nur eine Person zusammenschließen, um einen gemeinsamen, i. d. R. wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen. Für sie gelten spezielle handelsrechtliche Vorschriften, die insbesondere die Kapitalaufbringung und dessen Erhalt gesetzlich normier... mehr

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IT-Sicherheit: PraxisCheck ... / 2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

Eine eindeutige gesetzliche Haftung für die IT-Sicherheit in Unternehmen folgt aus gesetzlichen Regelungen, die greifen, wenn Unternehmensdaten an die Öffentlichkeit gelangen, schwere wirtschaftliche Schäden durch die mutwillige oder fahrlässige Zerstörung von Unternehmensdaten entstehen oder z. B. vom E-Mail-Server des Unternehmens Massen-Mails mit Viren verschickt werden. O... mehr

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IT-Sicherheit: PraxisCheck ... / 1 Vorbemerkung

IT-Sicherheit muss sein: Nicht nur in börsennotierten Unternehmen, sondern auch in GmbHs, AGs und anderen Kapitalgesellschaften sind Vorstände und Geschäftsführer für die IT-Sicherheit persönlich haftbar. Der Gesetzgeber schreibt außerdem die Rechtskonformität sämtlicher Unternehmensabläufe vor. Und dann sind da ja auch noch die Banken und die ISO-Zertifizierung, die auch an... mehr

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IT-Sicherheit: PraxisCheck ... / 2.2 Strafrechtliche Folgen

Auf den ersten Blick eindeutiger ist die Haftung bei Fällen mangelnder IT-Sicherheit geregelt, die unter das Strafgesetzbuch ( StGB) fallen. Dort gibt es etwa im § 203 für Ärzte, Rechtsanwälte und andere bestimmte Berufsgruppen Sonderregelungen, die auch Freiheitsstrafen vorsehen, wenn vertrauliche Angaben von Patienten, Mandanten oder Klienten ohne deren Einwilligung in die ... mehr

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Gesetzesradar / 4.3 Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Gesetzestitel: Corporate Sustainability Due Diligence Directive Stand im Gesetzgebungsverfahren mehr

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Rechtsprechungsübersicht, a... / Datenschutz

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Gesetzesradar / 3.12 Nachunternehmerhaftung Paketbranche

Gesetzestitel: Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Bereits seit Novembe... mehr

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Unionsrechtswidrige Anwendu... / IV. Rückschlüsse auf eine Unionsrechtswidrigkeit nationaler Ergänzungstatbestände

Analogieschluss auf nationales Recht scheint geboten: Eine unmittelbare Übertragung der Entscheidungsbegründung auf die nationale Regelung des § 1 Abs. 3 GrEStG scheint vorliegend geboten[26], da sich der portugiesische Vereinigungstatbestand lediglich in der maßgeblichen Beteiligungshöhe zu unterscheiden vermag.[27] Die Beteiligungshöhe dürfte dabei aber bei näherer Betrach... mehr

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Diversity in der Arbeitswelt / 5.6 Haftungs- und Reputationsrisiken

Diskriminierung kann Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG, arbeitsgerichtliche Verfahren und interne Konflikte auslösen. Hinzu kommen mögliche Folgen für Personalbindung und die Reputation. Besonders sensibel sind Stellenausschreibungen, Bewerbungsverfahren, Vergütungsentscheidungen, Beförderungen und der Umgang mit Beschwerden. Die im Reformentwurf vorg... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.2 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 1b § 15b EStG ist im Aufbau ähnlich wie § 15a EStG, im Inhalt ähnlich wie § 2b EStG, und verbietet den sofortigen Verlustausgleich oder den Verlustausgleich nach § 10d EStG der Einkünfte aus einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 15b Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 EStG), soweit die Verluste 10 % des g... mehr

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Gewinnhinzurechnung nach § ... / IV. Empfehlungen für die Beratungspraxis

Die Entscheidung schärft in bemerkenswerter Klarheit die restriktive Grundausrichtung des § 15a EStG bei Übertragungen von Mitunternehmeranteilen i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge. Für die Beratungspraxis lassen sich mehrere Handlungsfelder identifizieren. Erstens ist die verbreitete Vorstellung endgültig widerlegt, ein vom Rechtsvorgänger aufgebautes positives Kapitalkonto be... mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 5 AS... / 2.2.3 Von der Haftung umfasstes Vermögen

Rz. 90 Die Haftung betrifft nur das Vermögen, das den nach Abs. 1 zuzurechnenden Einkünfte zugrunde liegt. Da gem. § 5 Abs. 1 AStG Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft zugerechnet werden, kann nur solches Vermögen der ausländischen Gesellschaft von der Haftung erfasst sein, das zum Zeitpunkt der Einkünfteerzielung in deren Eigentum stand.[1] Wurden Einkünfte von mehrer... mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 5 AS... / 2.2.2 Haftung nur für wegen § 5 Abs. 1 geschuldeter Einkommensteuer

Rz. 86 Das Vermögen haftet ausweislich des Gesetzeswortlauts nur für die Einkommensteuer "für diese Einkünfte". Die Haftung ist folglich beschränkt auf die sich infolge der Zurechnung nach § 5 Abs. 1 S. 1 AStG ergebende Einkommensteuer.[1] Die Haftung besteht weder für bereits nach § 2 AStG entstehende Steuern noch für andere Steuerarten.[2] Die insgesamt in Deutschland zu z... mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 5 AS... / 2.2 Haftung (§ 5 Abs. 2)

2.2.1 Regelungsinhalt Rz. 85 Gem. § 5 Abs. 2 haftet das Vermögen, das den nach Abs. 1 einer Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, für die von dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern. Hintergrund der Norm ist das Auseinanderfallen des Steuerschuldners und Einkünftezurechnungssubjekts in Gestalt der Person i. S. d. § 2 AStG und dem zivilrechtlichen Eig... mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 5 AS... / 2.2.4 Verfahren

Rz. 95 Nach im Schrifttum überwiegender Auffassung handelt es sich bei der Haftung gem. § 5 Abs. 2 AStG nicht um eine Sachhaftung i. S. d. § 76 AO.[1] Die Haftung ist in dem Verfahren nach § 191 AO durch Haftungsbescheid geltend zu machen.[2] Haftungsschuldner ist die ausländische Gesellschaft, deren Vermögen den zugerechneten Einkünften zugrunde liegt.[3] Rz. 96–99 einstweil... mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 5 AS... / 2.2.1 Regelungsinhalt

Rz. 85 Gem. § 5 Abs. 2 haftet das Vermögen, das den nach Abs. 1 einer Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, für die von dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern. Hintergrund der Norm ist das Auseinanderfallen des Steuerschuldners und Einkünftezurechnungssubjekts in Gestalt der Person i. S. d. § 2 AStG und dem zivilrechtlichen Eigentümer des Vermögens... mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 5 AS... / 1.1 Aufbau

Rz. 1 § 5 AStG ergänzt die Vorschriften zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht mit dem Ziel der Versagung von Umgehungsgestaltungen.[1] Es handelt sich um Regelungen zur Durchbrechung des Trennungsprinzips, die in bestimmten Fällen bei ausländischen Zwischengesellschaften die Zurechnung von Einkünften und Vermögen beim steuerpflichtigen Gesellschafter bewirken.[2] Verfah... mehr

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Anzeigepflichten des Arbeit... / 2 Anzeige unzutreffenden Lohnsteuereinbehalts

Der Arbeitgeber muss gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen, wenn er die Lohnsteuer nicht zutreffend einbehalten hat und er keine Korrektur durchführen möchte oder nicht durchführen kann.[1] Regelmäßig ist dies der Fall, wenn der Arbeitgeber zu wenig oder zu viel Lohnsteuer vom Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. Darüber hinaus sind fehlerhafte Lohnabrechnungen anzeig... mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 1.4.2 Zurechnung dem Arbeitnehmer

Für den umgekehrten Sachverhalt, dass Nutzen und Lasten des Leasingvertrags in vollem Umfang auf den Arbeitnehmer übergehen, sodass der Arbeitnehmer im wirtschaftlichen Ergebnis zum Leasingnehmer wird, ist der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Der BFH hat für die Fälle des "Behördenleasings" entschieden, dass keine Firmenwagenüberlassung vorliegt. Bei diesen Verträge... mehr

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Lohnsteuerhaftung: Vorausse... / 1 Haftungsumfang

Der Arbeitgeber haftet nur für folgende im Gesetz abschließend aufgezählte Sachverhalte[1]: die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, die Lohnsteuer, die er beim betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, die Einkommensteuer/Lohnsteuer, die aufgrund fehlerhafter Angaben in dem von ihm zu führenden Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinig... mehr

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Lohnsteuerhaftung: Vorausse... / 2.1.2 Ermessensausschluss des Arbeitgebers

In allen übrigen Fällen sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner der Lohnsteuer, d. h., dass das Finanzamt im Rahmen seines Ermessens zu entscheiden hat, welcher der beiden für die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer in Anspruch zu nehmen ist. Die Ermessungsgründe sind spätestens im Klageverfahren vorzubringen. Eine Heilung von Ermessensfehlern im Revisionsverfahren is... mehr

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Lohnsteuerhaftung: Vorausse... / 2.2 Inanspruchnahme des Arbeitgebers

Aus den genannten Ausschlussgründen für die Arbeitgeberhaftung lässt sich im Umkehrschluss festhalten, in welchen Fällen der Arbeitnehmer nicht in Anspruch zu nehmen ist, weil der Erlass eines Haftungsbescheids gegenüber dem Arbeitgeber im Regelfall ermessensfehlerfrei ist: Die zutreffende Einbehaltung der Lohnsteuer ist nur deshalb unterblieben, weil der Arbeitgeber sich übe... mehr

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Arbeitslohn-ABC / Gesellschaftsanteile

Die Überlassung von Gesellschaftanteilen an Beschäftige ist regelmäßig Arbeitslohn. Überlässt z. B. eine Muttergesellschaft dem Gesellschaftergeschäftsführer einer Tochtergesellschaft verbilligt Anteile an deren Stammkapital, liegt darin regelmäßig ein geldwerter Vorteil.[1] Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Gesellschaftsanteile verbilligt, handelt es sich bei dem geldw... mehr

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Lohnsteuerhaftung: Vorausse... / 2.1.1 Gesetzlicher Ausschluss des Arbeitgebers

Die Haftung entfällt insbesondere in folgenden gesetzlich geregelten Fällen: Der Arbeitnehmer hat ihm obliegende Anzeigepflichten verletzt und die Lohnsteuer ist deshalb nachzufordern, z. B. weil der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Änderung einer unzutreffenden günstigeren Steuerklasse, einer zu hohen Kinderfreibetragszahl oder eines unzutreffenden Freibetrags in den EL... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 3.1 Handelsgesetzbuch

Rz. 17 Das 3. Buch des HGB regelt die Rechnungslegungspflicht von Kaufleuten. Diese Rechnungslegung dient vorrangig den Zwecken Information, Dokumentation und Ausschüttungsbemessung.[1] Von diesen Zwecken werden die Information und die Dokumentation bereits in Teilen durch das Stiftungsrecht abgedeckt, die Ausschüttungsbemessung spielt bei einer Stiftung im Regelfall keine R... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 4. Umfang der Haftung

a) Haftung "neben dem Arbeitgeber" Rz. 60 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Entleiher haftet "neben dem Arbeitgeber" (§ 42d Abs 6 Satz 1 EStG). Seine Haftung ist akzessorisch und geht nicht weiter als die Haftung des Verleihers als ArbG. Deshalb sind sowohl die Haftungstatbestände des § 42d Abs 1 EStG (im Einzelnen > Haftung für Lohnsteuer Rz 33 ff) als auch die gesetzlichen Haf... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Haftung als Gesamtschuldner (Auswahlermessen)

Rz. 85 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Soweit der Entleiher haftet (> Rz 60 ff), ist er neben dem ArbG (Verleiher) und dem ArbN > Gesamtschuldner (§ 42d Abs 6 Satz 5 EStG iVm § 44 AO). Seine Haftungsschuld erlischt mithin, soweit der Verleiher die LSt abgeführt hat oder der ArbN in den Fällen des § 42d Abs 3 Satz 4 EStG ausnahmsweise selbst die Steuer entrichtet hat (> Haftung fü... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Haftung des Verleihers, wenn der Entleiher Arbeitgeber ist

Rz. 75 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Verleiher haftet wie ein Entleiher nach Abs 6, soweit der Entleiher ArbG ist (§ 42d Abs 7 EStG). Dieser Rückverweisung auf die Haftung des Entleihers (für den Verleiher) liegt folgender Gedanke zugrunde: Hat der Verleiher illegale ArbN-Überlassung betrieben, soll er aus seiner Verantwortung dafür nicht entlassen werden, wenn beim primär ... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Haftung des Entleihers

Rz. 10 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Die ArbG-Pflichten des ausländischen Verleihers sind iZm der grundsätzlich auch bei erlaubter ArbN-Überlassung normierten Haftung des Entleihers zu sehen (> Rz 11), denn ohne die Verpflichtung des ausländischen Verleihers zum LSt-Abzug entsteht die dazu akzessorische Haftung des Entleihers (> Rz 60 ff) nicht. Der Gesetzgeber hat dem ausländi... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Haftung "neben dem Arbeitgeber"

Rz. 60 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Entleiher haftet "neben dem Arbeitgeber" (§ 42d Abs 6 Satz 1 EStG). Seine Haftung ist akzessorisch und geht nicht weiter als die Haftung des Verleihers als ArbG. Deshalb sind sowohl die Haftungstatbestände des § 42d Abs 1 EStG (im Einzelnen > Haftung für Lohnsteuer Rz 33 ff) als auch die gesetzlichen Haftungsausschlüsse des § 42d Abs 2 E... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Pflichten und Haftung des Verleihers

1. Inländischer Verleiher Rz. 5 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Ein Verleiher, der im > Inland seinen Sitz, eine > Betriebsstätte usw hat und der deshalb > Inländischer Arbeitgeber ist, hat kraft gesetzlicher Verpflichtung den LSt-Abzug vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für die LSt auf den an seine ArbN gezahlten >... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Pflichten und Haftung des Entleihers

1. Allgemeines Rz. 20 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Beschäftigt der Entleiher (> Rz 1/2) Zeit- oder Leih-ArbN und hat der Verleiher (> Rz 1/1) keine Erlaubnis zur ArbN-Überlassung nach § 1 AÜG, ist der Arbeitsvertrag zwischen ArbN und Verleiher, aber auch der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher unwirksam (§ 9 Abs 1 Nr 1 AÜG). Dann gilt kraft Gesetzes ein Arbeits... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Beschränkung auf die Dauer der Überlassung

Rz. 65 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Die Haftung des Entleihers beschränkt sich ferner auf die Steuerabzüge für die Zeit, für die ihm der ArbN überlassen worden ist (§ 42d Abs 6 Satz 4 EStG). Rz. 66 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Die Haftung erstreckt sich mithin nur auf Steuerabzüge auf den > Arbeitslohn, den der ArbN von Beginn der Überlassung an den Entleiher bis zu ihrer Beendig... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / C. Unregelmäßigkeiten bei der Abführung durch den Arbeitgeber

Rz. 11 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Kommt ein ArbG seinen Pflichten zur Anmeldung und Abführung der > Lohnsteuer nicht nach, so kann das FA die Abgabe der > Lohnsteuer-Anmeldung nach §§ 328, 332 AO durch Androhung und Festsetzung von > Zwangsgeld erzwingen (anders bei > Behörden als Arbeitgeber Rz 2) oder die LSt durch Schätzungsbescheid festsetzen (BFH 206, 562 = BStBl 2004 I... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 56 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Hat der Verleiher keine Erlaubnis zur ArbN-Überlassung (> Rz 3 f), kommt es für die Haftung des Entleihers nicht darauf an, ob er davon Kenntnis hatte oder ob er gutgläubig der schriftlichen Versicherung des Verleihers über das Vorhandensein einer Erlaubnis (§ 12 Abs 1 AÜG) vertraut hat. Die Haftung ist von einem > Verschulden des Entleihers... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Irrtum über die Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 57 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Wenn der Entleiher über das Vorliegen einer ArbN-Überlassung ohne > Verschulden irrt, haftet er nicht (§ 42d Abs 6 Satz 3 EStG). Diese Ausnahme trägt den Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen ArbN-Überlassung und Werk-/Dienstvertrag (> Rz 45 ff) Rechnung. Insoweit trägt der Entleiher die Feststellungslast (> R 42d.2 Abs 4 Satz 5 LStR; > Be... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Schätzung der Lohnsteuer

Rz. 70 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Entleiher wird nicht selten in solchen Fällen unerlaubter ArbN-Überlassung in Anspruch genommen werden, in denen der Verleiher für das FA nicht erreichbar ist und deshalb die zur Berechnung des Haftungsanspruchs im Einzelnen erforderlichen Unterlagen des Verleihers nicht zur Verfügung stehen, aus denen sich die Besteuerungsmerkmale wie >... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 4. Sicherungsmaßnahmen

Rz. 95 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Das FA kann – ggf zunächst sogar mündlich (> Rz 100) – anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist (§ 42d Abs 8 EStG). Die Regelung ist aber nicht anwendbar, wenn der Leistungsempfänger > Bauabzugsteu... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Die steuerliche Regelung über die Haftung für nicht einbehaltene oder nicht abgeführte Steuerabzüge in § 42d Abs 6 bis 8 EStG baut auf den arbeitsrechtlichen Vorgaben des AÜG auf (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025, BGBl 2025 I Nr 369). Das AÜG bestimmt, was ArbN-Überlassung ist, wann sie erlaubt wird ... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Inländischer Verleiher

Rz. 5 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Ein Verleiher, der im > Inland seinen Sitz, eine > Betriebsstätte usw hat und der deshalb > Inländischer Arbeitgeber ist, hat kraft gesetzlicher Verpflichtung den LSt-Abzug vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für die LSt auf den an seine ArbN gezahlten > Arbeitslohn (§ 42d Abs 1... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung des AÜG von anderen Vertragsarten

Rz. 36 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Eine Haftung des Entleihers nach § 42d Abs 6 bis 8 EStG kommt ferner in folgenden Fällen nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Überlassung von Leih-ArbN iSd AÜG handelt: Rz. 37 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / E. Verfahren zur Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft

Rz. 129 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der ArbN-Status kann auf verschiedene Weise festgestellt werden: mehr