Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 4. Umfang der Haftung

a) Haftung "neben dem Arbeitgeber" Rz. 60 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Entleiher haftet "neben dem Arbeitgeber" (§ 42d Abs 6 Satz 1 EStG). Seine Haftung ist akzessorisch und geht nicht weiter als die Haftung des Verleihers als ArbG. Deshalb sind sowohl die Haftungstatbestände des § 42d Abs 1 EStG (im Einzelnen > Haftung für Lohnsteuer Rz 33 ff) als auch die gesetzlichen Haf... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Haftung als Gesamtschuldner (Auswahlermessen)

Rz. 85 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Soweit der Entleiher haftet (> Rz 60 ff), ist er neben dem ArbG (Verleiher) und dem ArbN > Gesamtschuldner (§ 42d Abs 6 Satz 5 EStG iVm § 44 AO). Seine Haftungsschuld erlischt mithin, soweit der Verleiher die LSt abgeführt hat oder der ArbN in den Fällen des § 42d Abs 3 Satz 4 EStG ausnahmsweise selbst die Steuer entrichtet hat (> Haftung fü... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Haftung des Verleihers, wenn der Entleiher Arbeitgeber ist

Rz. 75 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Verleiher haftet wie ein Entleiher nach Abs 6, soweit der Entleiher ArbG ist (§ 42d Abs 7 EStG). Dieser Rückverweisung auf die Haftung des Entleihers (für den Verleiher) liegt folgender Gedanke zugrunde: Hat der Verleiher illegale ArbN-Überlassung betrieben, soll er aus seiner Verantwortung dafür nicht entlassen werden, wenn beim primär ... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Haftung des Entleihers

Rz. 10 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Die ArbG-Pflichten des ausländischen Verleihers sind iZm der grundsätzlich auch bei erlaubter ArbN-Überlassung normierten Haftung des Entleihers zu sehen (> Rz 11), denn ohne die Verpflichtung des ausländischen Verleihers zum LSt-Abzug entsteht die dazu akzessorische Haftung des Entleihers (> Rz 60 ff) nicht. Der Gesetzgeber hat dem ausländi... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Haftung "neben dem Arbeitgeber"

Rz. 60 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Entleiher haftet "neben dem Arbeitgeber" (§ 42d Abs 6 Satz 1 EStG). Seine Haftung ist akzessorisch und geht nicht weiter als die Haftung des Verleihers als ArbG. Deshalb sind sowohl die Haftungstatbestände des § 42d Abs 1 EStG (im Einzelnen > Haftung für Lohnsteuer Rz 33 ff) als auch die gesetzlichen Haftungsausschlüsse des § 42d Abs 2 E... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Pflichten und Haftung des Verleihers

1. Inländischer Verleiher Rz. 5 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Ein Verleiher, der im > Inland seinen Sitz, eine > Betriebsstätte usw hat und der deshalb > Inländischer Arbeitgeber ist, hat kraft gesetzlicher Verpflichtung den LSt-Abzug vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für die LSt auf den an seine ArbN gezahlten >... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Pflichten und Haftung des Entleihers

1. Allgemeines Rz. 20 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Beschäftigt der Entleiher (> Rz 1/2) Zeit- oder Leih-ArbN und hat der Verleiher (> Rz 1/1) keine Erlaubnis zur ArbN-Überlassung nach § 1 AÜG, ist der Arbeitsvertrag zwischen ArbN und Verleiher, aber auch der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher unwirksam (§ 9 Abs 1 Nr 1 AÜG). Dann gilt kraft Gesetzes ein Arbeits... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Beschränkung auf die Dauer der Überlassung

Rz. 65 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Die Haftung des Entleihers beschränkt sich ferner auf die Steuerabzüge für die Zeit, für die ihm der ArbN überlassen worden ist (§ 42d Abs 6 Satz 4 EStG). Rz. 66 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Die Haftung erstreckt sich mithin nur auf Steuerabzüge auf den > Arbeitslohn, den der ArbN von Beginn der Überlassung an den Entleiher bis zu ihrer Beendig... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / C. Unregelmäßigkeiten bei der Abführung durch den Arbeitgeber

Rz. 11 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Kommt ein ArbG seinen Pflichten zur Anmeldung und Abführung der > Lohnsteuer nicht nach, so kann das FA die Abgabe der > Lohnsteuer-Anmeldung nach §§ 328, 332 AO durch Androhung und Festsetzung von > Zwangsgeld erzwingen (anders bei > Behörden als Arbeitgeber Rz 2) oder die LSt durch Schätzungsbescheid festsetzen (BFH 206, 562 = BStBl 2004 I... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 56 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Hat der Verleiher keine Erlaubnis zur ArbN-Überlassung (> Rz 3 f), kommt es für die Haftung des Entleihers nicht darauf an, ob er davon Kenntnis hatte oder ob er gutgläubig der schriftlichen Versicherung des Verleihers über das Vorhandensein einer Erlaubnis (§ 12 Abs 1 AÜG) vertraut hat. Die Haftung ist von einem > Verschulden des Entleihers... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Irrtum über die Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 57 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Wenn der Entleiher über das Vorliegen einer ArbN-Überlassung ohne > Verschulden irrt, haftet er nicht (§ 42d Abs 6 Satz 3 EStG). Diese Ausnahme trägt den Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen ArbN-Überlassung und Werk-/Dienstvertrag (> Rz 45 ff) Rechnung. Insoweit trägt der Entleiher die Feststellungslast (> R 42d.2 Abs 4 Satz 5 LStR; > Be... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Schätzung der Lohnsteuer

Rz. 70 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Entleiher wird nicht selten in solchen Fällen unerlaubter ArbN-Überlassung in Anspruch genommen werden, in denen der Verleiher für das FA nicht erreichbar ist und deshalb die zur Berechnung des Haftungsanspruchs im Einzelnen erforderlichen Unterlagen des Verleihers nicht zur Verfügung stehen, aus denen sich die Besteuerungsmerkmale wie >... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 4. Sicherungsmaßnahmen

Rz. 95 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Das FA kann – ggf zunächst sogar mündlich (> Rz 100) – anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist (§ 42d Abs 8 EStG). Die Regelung ist aber nicht anwendbar, wenn der Leistungsempfänger > Bauabzugsteu... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Die steuerliche Regelung über die Haftung für nicht einbehaltene oder nicht abgeführte Steuerabzüge in § 42d Abs 6 bis 8 EStG baut auf den arbeitsrechtlichen Vorgaben des AÜG auf (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025, BGBl 2025 I Nr 369). Das AÜG bestimmt, was ArbN-Überlassung ist, wann sie erlaubt wird ... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Inländischer Verleiher

Rz. 5 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Ein Verleiher, der im > Inland seinen Sitz, eine > Betriebsstätte usw hat und der deshalb > Inländischer Arbeitgeber ist, hat kraft gesetzlicher Verpflichtung den LSt-Abzug vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für die LSt auf den an seine ArbN gezahlten > Arbeitslohn (§ 42d Abs 1... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung des AÜG von anderen Vertragsarten

Rz. 36 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Eine Haftung des Entleihers nach § 42d Abs 6 bis 8 EStG kommt ferner in folgenden Fällen nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Überlassung von Leih-ArbN iSd AÜG handelt: Rz. 37 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / E. Verfahren zur Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft

Rz. 129 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der ArbN-Status kann auf verschiedene Weise festgestellt werden: mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Erlaubte Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 53 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Entleiher haftet nicht, wenn – nicht soweit – der Verleiher nachweislich (> Rz 11) eine Erlaubnis besitzt (> Rz 4). Das schließt Fälle ein, in denen der Verleiher zwar eine Erlaubnis hat, daneben aber auch weitere ArbN ‚schwarz’ einsetzt (vgl Goydke, DStZ 1986, 68 ff) oder bei einem aus dem > Ausland kommenden Leih-ArbN die 183-Tage-Fris... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Das Wesentliche vorab

Rz. 1 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der > Arbeitgeber hat die im LSt-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene > Lohnsteuer und andere Steuerabzüge spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums an das für ihn zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG). Rz. 2 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Je nach dem, ob der LSt-Anmel... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / Zusammenfassung

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Zuständiges Finanzamt

Rz. 80 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Zuständig für die Inanspruchnahme des Entleihers ist das für den Verleiher örtlich zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt (§ 42d Abs 6 Satz 9 EStG). Das ist das FA, in dessen Bezirk der Verleiher seine lohnsteuerliche > Betriebsstätte hat (vgl § 41 Abs 2 EStG; > Betriebsstätte Rz 15 ff ). Bei einem im > Inland ansässigen Verleiher wird dieses... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Ausländischer Verleiher

Rz. 6 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Ist der Verleiher kein inländischer ArbG (> Rz 5), so ist er als ausländischer Verleiher ebenfalls verpflichtet, den LSt-Abzug in Deutschland vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > R 38.3 Abs 1 Satz 2 LStR). § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG verstößt weder gegen internationale Vereinbarungen (DBA), noch handelt es sich um eine Diskriminierung ... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Keine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs 3 AÜG

Rz. 30 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Eine Haftung des Entleihers schließt § 42d Abs 6 Satz 1 EStG generell aus, wenn ein Fall des § 1 Abs 3 AÜG gegeben ist (> R 42d.2 Abs 2 Satz 6 LStR), denn diese Fälle sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Das betrifft (gemäß § 1 Abs 3 Nr 1 bis 3 AÜG) die Überlassung von ArbN: Rz. 31 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / d) Exkurs: Abgrenzung zu Werk- und Dienstleistungsverträgen

Rz. 45 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Das AÜG und in seiner Folge die steuerliche Haftung des § 42d Abs 6 bis 8 EStG sind nicht anwendbar, wenn der ArbN iRe Werkvertrags (§ 631 BGB) oder – seltener – eines selbständigen Dienst- (§ 611 BGB) oder Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) für ein anderes Unternehmen tätig wird. In der Abgrenzung dieser Vertragsarten von der ArbN-Über... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.4.3 GmbH & Co KG

Tz. 235 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Die Konzernvoraussetzungen dürften bis zur Änderung des Konzernbegriffs durch das KrZwMG 2023 an und für sich auch bei typischen GmbH & Co KG-Strukturen vorliegen (glA s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Lenz, Die URef 2008, 143; s Dorenkamp, FR 2008, 1129, 1132; s Schulz, DB 2008, 2043, 2046 mwNachw und s Schwedhelm, GmbH-StB 2007, 282, 28... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Abführung im Einzelnen

Rz. 5 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der ArbG hat die im Anmeldungszeitraum von seinen sämtlichen ArbN einbehaltene sowie die pauschal erhobene und deshalb übernommene > Lohnsteuer (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 2) abzuführen, dh an das FA zu zahlen. Rechtsgrundlage ist die auf der LSt-Anmeldung beruhende Steuerfestsetzung (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 38 ff). In der Praxis wir... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Amtshaftung

Stand: EL 148 – ET: 09/2026 > Haftung für Amtspflichtverletzung, > Staatshaftung Rz 2 ff, ergänzend > Nichtanwendungserlass aE. mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Adressat

Stand: EL 148 – ET: 09/2026 > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten Rz 9, > Haftung für Lohnsteuer Rz 195. mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Haftungsausschlüsse (Einwendungen des Entleihers)

a) Erlaubte Arbeitnehmerüberlassung Rz. 53 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Entleiher haftet nicht, wenn – nicht soweit – der Verleiher nachweislich (> Rz 11) eine Erlaubnis besitzt (> Rz 4). Das schließt Fälle ein, in denen der Verleiher zwar eine Erlaubnis hat, daneben aber auch weitere ArbN ‚schwarz’ einsetzt (vgl Goydke, DStZ 1986, 68 ff) oder bei einem aus dem > Ausland ko... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmerentsendung

Stand: EL 148 – ET: 09/2026 > Entsendung von Arbeitnehmern. Ergänzend > Arbeitgeber Rz 20 ff; > Ausland; > Ausländische Arbeitnehmer im Inland; > Ausländischer Arbeitgeber; > Auslandstätigkeitserlass; > Betriebliche Altersversorgung Rz 88, 154/1; > Doppelbesteuerung; > Entwicklungshelfer; > Erste Tätigkeitsstätte Rz 35 ff; > Expatriates; > GIZ; > Haftung für Lohnsteuer Rz 150... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Inanspruchnahme des Entleihers

Rz. 90 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Entleiher wird durch Haftungsbescheid (§ 191 AO) in Anspruch genommen. Dieser Haftungsbescheid stellt für sich allein allerdings nur fest, dass ein bestimmter Entleiher für einen bestimmten Steuerbetrag haftet. Er darf die Aufforderung, den Haftungsbetrag zu zahlen (Leistungsgebot), nur enthalten, wenn und soweit die Vollstreckung in das... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Eingrenzung der Haftungstatbestände

Rz. 25 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Soweit einem Dritten (Entleiher) ArbN iRe wirtschaftlichen Tätigkeit (> Rz 26) zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er grundsätzlich neben dem ArbG (vgl § 42d Abs 6 Satz 1 EStG). Zu Ausnahmen > Rz 30 ff. Dazu ist in der Praxis zunächst einmal zu klären, ob ein vorgefundener Sachverhalt die Voraussetzungen einer ArbN-Überlassung erfü... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.1 Vor- und Nachteile nichtsteuerlicher Art

Tz. 50 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Den dt Organschaftsregelungen wird immer wieder entgegengehalten, dass D die kstliche (und gewstliche) Anerkennung der Organschaft vom Abschluss und der Erfüllung eines GAV abhängig macht. In der Tat erkennt das dt Recht eine stliche Ergebniskonsolidierung der gruppenzugehörigen Unternehmen nur dann an, wenn die TG auch tats ihre Gewinne an ... mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 1 Abkürzungsverzeichnis

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Rechtsentwicklung zu § 42d Abs 6 bis 8 EStG

Rz. 16 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Gesetzgeber hat erstmals mit Wirkung ab 1986 mit Art 7 des StBerG 1986 vom 19.12.1985 (BGBl 1985 I, 2436 = BStBl 1985 I, 735) eine Haftung des Entleihers in § 42d Abs 6 EStG und steuerliche ArbG-Pflichten des ausländischen Verleihers in § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG normiert. Mit den Abs 6 bis 8 des § 42d EStG wurden Lücken geschlossen, di... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Überlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Rz. 26 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Eine erlaubnispflichtige ArbN-Überlassung nach dem AÜG liegt vor, wenn sich der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher iRe wirtschaftlichen Tätigkeit seine ArbN zur Arbeitsleistung zu überlassen (§ 1 Abs 1 Satz 1 AÜG). Zur wirtschaftlichen Tätigkeit gehört jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Mar... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Allgemeines

Rz. 20 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Beschäftigt der Entleiher (> Rz 1/2) Zeit- oder Leih-ArbN und hat der Verleiher (> Rz 1/1) keine Erlaubnis zur ArbN-Überlassung nach § 1 AÜG, ist der Arbeitsvertrag zwischen ArbN und Verleiher, aber auch der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher unwirksam (§ 9 Abs 1 Nr 1 AÜG). Dann gilt kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwi... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Anerkenntnis

Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Für die Inanspruchnahme des ArbG bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit er nach Abschluss einer LSt-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt (§ 42d Abs 4 EStG); zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Anerkenntnis; außerdem > Außenprüfung Rz 77, > Haftung für Lohnsteuer Rz 227. Zum Zahlungstermin > Abführun... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ablaufhemmung

Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Ablauf von > Fristen kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt werden. Dadurch wird der Ablauf der Frist hinausgezögert. Dies unterscheidet die Ablaufhemmung von der Unterbrechung einer Frist, die dazu führt, dass die Frist in vollem Umfang neu beginnt. > Außenprüfung Rz 29, 73; > Verjährung von Steueransprüchen Rz 22 ff. Ergänzend > Antragsgebunde... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Amtsträger

Rz. 1 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Amtsträger sind Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden. Für das Steuerrecht ist der Begriff in § 7 AO definiert; eine nahezu wortgleiche Definition enthält § 11 Abs 1 Nr 2 StGB für das Strafrecht. Danach sind Amtsträger Personen, die nach deutschem Recht Beamte oder Richter (> Rz 2) sind, in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ste... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Abtretung des Arbeitslohns

Rz. 1 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Die Abtretung des Anspruchs auf > Arbeitslohn richtet sich nach § 398 BGB. Soweit der Arbeitslohn unpfändbar ist (vgl §§ 850ff ZPO), kann er auch nicht wirksam abgetreten werden (vgl § 400 BGB; BAG 96, 266 vom 21.11.2001 – 9 AZR 692/99, DB 2001, 650). Eine allgemeine Gehaltsabtretung umfasst nicht den Erstattungsanspruch gegen das FA nach ein... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Hinweise zur 148. Aktualisierung der 4. Auflage

Die 148. Ergänzungslieferung des ABC-Führer Lohnsteuer entspricht dem Rechtsstand vom 21.06.2026. Folgende umfassende Be- und Überarbeitungen lassen sich aus diesem Update besonders hervorheben: Aktivrente (Erstkommentierung der konstitutiven Befreiungsregelung nach § 3 Nr. 21 EStG mit Erläuterungen zur Handhabung im Steuerabzugs- sowie im Veranlagungsverfahren und mit kritis... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2.5.1 Verdeckte Gewinnausschüttungen an den Organträger

Tz. 794 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Auch im Organkreis sind vGA möglich, insbes bei Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen OT und OG (s Urt des BFH v 01.08.1984, BStBl II 1985, 18). Wegen der Hauptfälle der vGA im Organkreis s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1803 ff. Mit Urt v 24.10.2018 (BStBl II 2019, 570) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen einer OG aufgrund einer Ha... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Jurkat, Die Organschaft im KSt-Recht, Verlag Recht und Wirtschaft, 1975; Prinz, Unternehmens-StRef: Auch die Organschaft gehört auf den Prüfstand! FR 1999, 646; Dötsch/Pung, StSenkG, Die Änderungen bei der KStG und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000 Beil 10; Faulhaber, Neuerungen im Bereich der Organschaft nach dem StSenkG, INF 2000, 609; Fenzl/Hagen, Überlegungen zur Organschaf... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / D. Der Freibetrag im Steuerabzugsverfahren

Rz. 30 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der > Freibetrag nach § 3 Nr 21 EStG ist bereits im > Steuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, hat der ArbG zu prüfen. Um sicherzustellen, dass der Freibetrag nicht mehrfach berücksichtigt wird, darf er den Freibetrag in der Steuerklasse VI nur berücksichtigen, wenn der ArbN ihm bestätigt hat, dass die S... mehr

Beitrag aus Personal Office Premium Wissen und Weiterbildung
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Gesetzesradar / 3.12 Nachunternehmerhaftung Paketbranche

Gesetzestitel: Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Bereits seit Novembe... mehr

Beitrag aus Personal Office Premium Wissen und Weiterbildung
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Gesetzesradar / 4.3 Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Gesetzestitel: Corporate Sustainability Due Diligence Directive Stand im Gesetzgebungsverfahren mehr

Beitrag aus Personal Office Premium Wissen und Weiterbildung
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Rechtsprechungsübersicht, a... / Datenschutz

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 6.7 Haftung des Arbeitgebers bei schuldhaften Handlungen

Arbeitgeber üben das Weisungsrecht in aller Regel nicht als eigene Person aus. Insbesondere bei juristischen Personen ist es erforderlich, dass dazu bestellte Vertreter dies im Einzelfall für den Arbeitgeber übernehmen. Diese Vertreter sind im Verhältnis zum Arbeitgeber haftungsrechtlich Erfüllungsgehilfen i. S. d. § 278 BGB.[1] Das bedeutet, dass der Arbeitgeber einem gesch... mehr

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 3.6.4.3 Datenschutzrechtliche Anforderungen

Die Nutzung privater Geräte für dienstliche Zwecke führt regelmäßig zu einer Vermischung privater und dienstlicher Datenbestände. Der Arbeitgeber hat deshalb sicherzustellen, dass dienstliche Daten ausreichend geschützt sowie datenschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden. Insbesondere ist eine Vermischung von Daten zu vermeiden und private Daten des Beschäftigten dü... mehr