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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15a ... / A. Allgemeines

Dr. Horst Bitz
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Verwaltungsanweisungen:

OFD Niedersachsen v 26.10.2015, S 2000–103-St 221/St 222, DStR 2016, 245 (Partnerschaftsgesellschaft nein);

OFD Ffm v 08.11.2017, S 2241aA-10-St 213, DB 2018, 94 (Anwendung des § 15a EStG auf andere Personen als Kommanditisten und/oder bei anderen als gewerblichen Einkünften).

 

Rn. 43

Stand: EL 179 – ET: 02/2025

Der Anwendungsbereich von § 15a Abs 1–4 EStG ist nicht auf KG beschränkt. Im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erstreckt er sich gem § 15a Abs 5 EStG "sinngemäß" (kritisch hierzu Messmer, BB 1981, Beilage 1, 14; Knobbe-Keuk, StuW 1981, 97, 102) auf andere Unternehmer, soweit (lies: wenn im Sinne einer Art Typenvergleich: Wacker in Schmidt, § 15a EStG Rz 131 (41. Aufl 2022); Stutzmann in Brandis/Heuermann, § 15a EStG Rz 286 (11/2023); nicht eindeutig BFH v 30.11.1993, BStBl II 1994, 496) deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, dh die Haftung im Außenverhältnis vergleichbar auf einen absoluten Betrag beschränkt ist, zB – bis zu BGH v 27.09.1999, DB 1999, 2205 – GbR mit nach dem Gesellschaftsvertrag auf das Gesellschaftsvermögen beschränkter Haftung (wegen der geänderten steuerlichen Situation nach RGH s § 15 Rn 175 (Bitz) und nachfolgend s Rn 45).

Ist diese Grundbedingung, dh die vergleichbare Haftung im Außenverhältnis (unbegrenzte Haftung im Innenverhältnis zB durch Nachschusspflicht unbeachtlich: BFH BStBl II 1996, 226/28; FG Niedersachsen EFG 1995, 210; BFH BFH/NV 1994, 784) nicht erfüllt, so findet § 15a Abs 5 EStG keine Anwendung (vgl auch ESt-Referenten v 18.–20.09.1985, Protokoll v 16.12.1985, IV B 1 – S 2520–54/85).

Nicht sinngemäß anwendbar sind die Vorschriften über den erweiterten Verlustausgleich bei die ggf geringe Einlage überschießender Außenhaftung, da diese Vorschriften sich auf die in...

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