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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15a ... / C. § 15a Abs 5 Nr 2 EStG: Gesellschafter (Mitunternehmer) einer GbR

Dr. Horst Bitz
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Schrifttum:

Jakob, Zur Anwendbarkeit des §-15a-Gesetzes auf Gesellschafter einer GbR (§ 15a Abs 5 Nr 2 EStG), BB 1989, 1312;

Fleischmann, BFH-Entscheidung zur Anwendung des § 15a EStG auf BGB-Gesellschaften, DStR 1993, 907;

Söffing, Die neue Rspr des BFH zu § 15a EStG, DStR 1993, 541, 544;

Spindler, Zur Begrenzung des Verlustabzugs nach § 15a EStG bei den Einkünften aus VuV, FR 1997, 147;

Kempermann, Unterbeteiligte als "andere Unternehmer" iSd § 15a Abs 5 EStG, FR 1998, 248.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 17.03.2014, BStBl I 2014, 555 (bei BGB-Außengesellschaften wird die Rechtsstellung eines Gesellschafters als persönlich haftend auch durch einen individualvertraglichen Haftungsausschluss nicht berührt – sog "GmbH & Co GbR");

OFD Ffm v 08.11.2017, S 2241aA-10-St 213, DB 2018, 94 (§ 15a EStG, Nicht-Kommanditisten, nicht gewerbliche Einkünfte).

 

Rn. 45

Stand: EL 179 – ET: 02/2025

Voraussetzung ist das Unterhalten eines gewerblichen Betriebs durch die GbR selbst, bei der der Gesellschafter Mitunternehmer ist (s § 15 Rn 23 (Bitz)) oder die im gewerblichen BV liegende mitunternehmerische Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR (Zebragesellschaft, s § 15 Rn 164 (Bitz)).

Liegt dies vor, ist

(1) in der ersten Stufe die einem Kommanditisten vergleichbare Haftung zu prüfen.
(2) Erst danach kommt in der zweiten Stufe die Gefahr der Haftungsinanspruchnahme "nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs" als weiteres Prüfkriterium für eine Verlustverrechnungsbegrenzung zum Tragen.

Zu (1) Dem Kommanditisten vergleichbare Haftung

Bei einer Außen-GbR haften die Gesellschafter im Außenverhältnis für Schulden der Gesellschaft persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Da die Regelungen der §§ 705ff BGB aber dispositiver Natur sind, kann durch Vertragsgestaltung mit dem jeweiligen Vertragspartner erreich...

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