Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer durch Dritte

Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Vgl § 42d Abs 9 Sätze 2 ff EStG. Zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 3 und Rz 53 f.mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Zeitliche Grenzen der Lohnsteuer-Haftung

Rz. 231 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Grundregel: Ein Haftungsbescheid kann ergehen, wenn der Haftungsanspruch entstanden ist (> Rz 28) und solange er weder erloschen (zu Einzelheiten > Rz 32) noch verjährt ist. Zur Entstehung > Rz 28–30, > Rz 55 ff; zur Verjährung > Rz 235. Rz. 232 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Eine weitere zeitliche Begrenzung ergibt sich aus der Akzessorietät de...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 4. Umfang der Haftung

Rz. 18 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der Haftungsumfang bestimmt sich nach den Haftungstatbeständen des § 42d Abs 1 EStG (> Rz 33 ff) und wird negativ durch die Haftungsausschlüsse des § 42d Abs 2 EStG (> Rz 55 ff) abgegrenzt. Zur zeitlichen Komponente > Rz 231 ff. Obergrenze für den Haftungsumfang ist grundsätzlich die Höhe des Steueranspruchs. Zur ESt-Schuld besteht keine Akz...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Haftung bei Entsendung von Arbeitnehmern

Rz. 150/1 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Zum LSt-Abzug ist auch dasjenige im > Inland ansässige Unternehmen verpflichtet, das einen von seinem ArbG entsandten ArbN aufgenommen hat und das dessen > Arbeitslohn entweder unmittelbar auszahlt oder doch zumindest im Verhältnis zum ArbG wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; es ist unerheblich...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / D. Haftung anderer Personen anstelle des Arbeitgebers nach der AO und anderen Gesetzen

I. Grundsätzliches Rz. 151 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Nicht nur nach § 42d EStG (> Rz 150 ff), sondern auch nach anderen Vorschriften können andere Personen neben oder anstelle des ArbG für die richtige Einbehaltung und Abführung der LSt haften. Soweit eine Haftung des ArbG oder des ArbN normiert ist, haften sie gesamtschuldnerisch (> Rz 95 ff). In Betracht kommen gesetzliche...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Haftung des Arbeitgebers und Inanspruchnahme des Arbeitnehmers (§ 42d Abs 1–3 EStG)

I. Grundsätzliches 1. Allgemeine Haftungsgrundsätze, Gesetzeszweck Rz. 10 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der ArbG (> Rz 2 f) haftet nach § 42d Abs 1 EStG für einzubehaltende und abzuführende LSt (> Rz 33 ff), für im betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattete LSt (> Rz 50), für aufgrund fehlerhafter Angaben im > Lohnkonto oder in der > Lohnsteuerbescheinigung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VII. Haftung (§ 45a Abs 6 EStG idF ab dem 01.01.2025 bzw 01.01.2027)

Rn. 25 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Zum Ausgleich für die Gefahr der Steuerverkürzung oder der Gewährung ungerechtfertigter Steuervorteile durch unzutreffende Bescheinigungen ist eine Haftung der in das Bescheinigungsverfahren einbezogenen Personen vorgesehen; das sind bisher der Aussteller der Bescheinigung und die die KapErtr auszahlende Stelle. Ab dem 01.01.2027 dehnt der Gese...mehr

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zfs 02/2026, Haftung des Vermieters für Sturz des Mieters bei Glätte auf gemeinschaftlichem Grundstück der Wohnungseigentümer

BGB § 241 Abs. 2 § 253 Abs. 1 § 253 Abs. 2 § 278 S. 1 § 280 Abs. 1 § 535 Abs. 1 S. 2 Leitsatz 1. Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den Wintermo...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung des Anbieters für Altersvorsorge- und Sparzulage

Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (vgl § 80 EStG) haftet nach den Voraussetzungen des § 96 Abs 2 EStG – ggf als > Gesamtschuldner neben dem Zulageberechtigten – für die entgangene Steuer und die zu Unrecht gewährte Steuervergünstigung. Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die > Zentrale Stelle Rz 1 (die Deutsche Rentenversicherung Bund ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / Zusammenfassung

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zfs 02/2026, Keine Haftung ... / Leitsatz

1. Ein Elternteil beaufsichtigt ein fast sechsjähriges Kind hinreichend, wenn das Kind in vertrauter Umgebung eines verkehrsberuhigten Bereichs regelmäßig und sicher Fahrrad fährt und die Aufsichtsperson das Kind im Abstand weniger Minuten im Blick hat. Eine lückenlose unmittelbare Sichtkontrolle der Eltern ist unter diesen Umständen nicht geboten. 2. Selbst aus etwaigen entw...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Amtspflichtverletzung

Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes einem Dritten gegenüber die ihm obliegende Amtspflicht, ist die Anstellungsbehörde zum > Schadensersatz verpflichtet. Diese kann in bestimmten Fällen Rückgriff auf den Amtsträger nehmen. Dieser in Art 34 GG enthaltene Grundsatz wird durch § 839 BGB konkretisiert; Einzelheiten > S...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer

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zfs 02/2026, Haftung des Ve... / 2 Aus den Gründen:

[5] Die Revision hat Erfolg. [6] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: [7] Die Übertragung der Räum- und Streupflicht im Winter von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf einen professionellen Hausmeisterdienst sei ein typischer Fall einer zulässigen Delegation der Verke...mehr

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zfs 02/2026, Keine Haftung ... / 2 Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Einspruch des Beklagten ist gem. § 338 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der am 16.9.2024 eingegangene Einspruch gegen das dem Beklagten am 10.9.2024 zugestellte Versäumnisurteil vom 5.9.2024 gem. §§ 339, 340 ZPO form- und fristgerecht erfolgt. II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgeric...mehr

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ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 1. Haftung nach Bereicherungsrecht

Man hätte regeln können: Der Beschenke haftet auf Geld, soweit er nicht entreichert ist. Die grundsätzliche Erwägung des historischen Gesetzgebers indessen ging, dogmatisch konsequent, dahin Zitat "(…) daß in dieser Beziehung zwischen dem Anspruche gegen den Erben und dem gegen den Beschenkten unterschieden werden müsse, der erstere karakterisire sich als einfache Erhöhung des...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Die > Lohnsteuer wird grundsätzlich vom > Arbeitnehmer geschuldet; er ist > Steuerschuldner (§ 38 Abs 2 Satz 1 EStG). Nur wenn die Steuerabzüge nach §§ 37a/b, 40–40b EStG pauschaliert werden, wird der ArbN aus der Steuerschuld entlassen; der > Arbeitgeber wird dann selbst zum Steuerschuldner (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 EStG; > Pauschalierung der L...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 4. Gesamtrechtsnachfolger (§ 45 AO)

Rz. 183 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Bei Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge – § 1922 BGB, Verschmelzung von Gesellschaften – §§ 1ff UmwG; vgl auch AEAO zu § 45 Tz 1) gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger ist hinsichtlich übergegangener Steuerschulden selbst > Steuerschuldner, nicht Haftungssc...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Grundsätzliches

Rz. 151 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Nicht nur nach § 42d EStG (> Rz 150 ff), sondern auch nach anderen Vorschriften können andere Personen neben oder anstelle des ArbG für die richtige Einbehaltung und Abführung der LSt haften. Soweit eine Haftung des ArbG oder des ArbN normiert ist, haften sie gesamtschuldnerisch (> Rz 95 ff). In Betracht kommen gesetzliche Vertreter, Vermög...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / IV. Inanspruchnahme des Arbeitnehmers

1. Grundsätzliches Rz. 70 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der ArbN ist der eigentliche Schuldner der LSt; der ArbG hat für seine Rechnung die LSt vom > Arbeitslohn einzubehalten (vgl § 38 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Satz 1 EStG). Soweit eine Haftung des ArbG ausscheidet, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist (> Rz 55 ff) oder soweit der ArbG aus Gründen der > Billigkeit nicht haftet, kan...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Inanspruchnahme nach § 42d Abs 3 Satz 4 EStG

a) Nicht einbehaltene Lohnsteuer Rz. 80 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der ArbN kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft mit dem ArbG (> Rz 95 ff) in Anspruch genommen werden, wenn der ArbG die LSt nicht vorschriftsmäßig vom > Arbeitslohn einbehalten hat (§ 42d Abs 3 Satz 4 Nr 1 EStG). Die Vorschrift knüpft offensichtlich an § 42d Abs 1 Nr 1 EStG an. Deshalb gelten die Erläuterun...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / V. Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner

1. Grundsätzliches Rz. 95 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Soweit die Haftung des ArbG reicht, sind ArbG und ArbN > Gesamtschuldner . Das > Betriebsstätten-Finanzamt kann die Steuer- oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem > Ermessen (> Rz 100 ff) grundsätzlich gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen (§ 42d Abs 3 Sätze 1, 2 EStG; BFH 114, 342 = BStBl 1975 II, 297 mwN). Jeder ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Inanspruchnahme nach pflichtgemäßem Ermessen

a) Allgemeines Rz. 100 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Soweit die Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind (> Rz 33 ff, > Rz 55 ff), stellt es die in § 42d Abs 3 EStG normierte Gesamtschuldnerschaft von ArbG und ArbN (> Rz 95 ff) in das > Ermessen des > Betriebsstätten-Finanzamt, ob es den ArbG anstelle des ArbN (oder neben ihm) für die geschuldete LSt in Anspruch nehmen will (sog...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Grundsätzliches

1. Allgemeine Haftungsgrundsätze, Gesetzeszweck Rz. 10 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der ArbG (> Rz 2 f) haftet nach § 42d Abs 1 EStG für einzubehaltende und abzuführende LSt (> Rz 33 ff), für im betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattete LSt (> Rz 50), für aufgrund fehlerhafter Angaben im > Lohnkonto oder in der > Lohnsteuerbescheinigung bei der Veranlagun...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Einzelne Haftungstatbestände

Rz. 154 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der folgende Kurzüberblick stellt die wichtigsten in Betracht kommenden Haftungstatbestände nach der AO oder anderen Gesetzen vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den AEAO sowie die Kommentare zur AO verwiesen. 1. Gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte (§ 69 AO ff) a) Haftende Personen Rz. 155 Stand: EL 145 – ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Haftungstatbestände

§ 42d Abs 1 EStG kennt folgende vier Haftungstatbestände: 1. Nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer a) Fehlerhafte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer Rz. 33 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Nach dem in § 42d Abs 1 Nr 1 EStG zuerst genannten Haftungstatbestand haftet der > Arbeitgeber (> Rz 2, 3) für > Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 42d Abs 1...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte (§ 69 AO ff)

a) Haftende Personen Rz. 155 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Ein gesetzlicher Vertreter, ein Vermögensverwalter oder ein Verfügungsberechtigter (§§ 34, 35 AO) hat die steuerlichen Pflichten der von ihm Vertretenen zu erfüllen. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten können durch Vereinbarungen zwischen Vertreter und Vertretenem nicht beeinflusst werden (BFH 96, 39 = BStBl 1969 II, ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Schuldhafte Pflichtverletzung

aa) Grundsätze der Verschuldenshaftung Rz. 158 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Die gesetzlichen Pflichten müssen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden sein (§ 69 Satz 1 AO). Vorsätzlich handelt, wer seine steuerlichen Pflichten kennt und sie bewusst verletzt oder doch ihre Verletzung in Kauf nimmt. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönl...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer

a) Fehlerhafte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer Rz. 33 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Nach dem in § 42d Abs 1 Nr 1 EStG zuerst genannten Haftungstatbestand haftet der > Arbeitgeber (> Rz 2, 3) für > Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG). Er muss also dafür einstehen, dass die abzuführende LSt vorschriftsmäßig (> Rz 34 ff) vom stpfl >...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Allgemeine Haftungsgrundsätze, Gesetzeszweck

Rz. 10 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der ArbG (> Rz 2 f) haftet nach § 42d Abs 1 EStG für einzubehaltende und abzuführende LSt (> Rz 33 ff), für im betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattete LSt (> Rz 50), für aufgrund fehlerhafter Angaben im > Lohnkonto oder in der > Lohnsteuerbescheinigung bei der Veranlagung verkürzte > Einkommensteuer (> Rz 51 ff) und ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / bb) Grenzen der Verschuldenshaftung

Rz. 160 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Hat der gesetzliche Vertreter usw (> Rz 155) die Löhne im Vertrauen darauf ungekürzt ausgezahlt, er könne Steuerrückstände nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten ausgleichen, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen. Ist jedoch erst zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Fälligkeit der Steuerabzüge eine unvorhe...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Betriebsübernehmer (§ 75 AO)

Rz. 179 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Übereignet der ArbG sein Unternehmen oder einen in der Gliederung gesondert geführten Betrieb im Ganzen, so haftet der Erwerber für LSt, die seit Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden ist und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Betriebsanmeldung beim FA durch den Erwerber (§ 138 Abs 1 AO) angemeldet od...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Steuerhinterzieher (§ 71 AO)

Rz. 177 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Wer Steuerhinterziehung (§ 370 AO; > Straf- und Bußgeldverfahren) und nicht nur leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen iSd § 235 AO. Die Haftung nach § 71 AO erfasst neben dem ArbG a...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Entschließungsermessen (Haftungsausschluss wegen Unbilligkeit)

Rz. 105 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Im Rahmen des Entschließungsermessens prüft das FA, ob es überhaupt gegen den ArbG als Haftungsschuldner vorgehen kann. Das ist ausgeschlossen, wenn seine Inanspruchnahme unbillig ist, weil ein Haftungsbescheid dann von vornherein ermessensfehlerhaft wäre. Der ArbG haftet hier selbst dann nicht, wenn das FA die LSt beim ArbN zuvor erfolglos...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Keine Verschuldenshaftung

Rz. 13 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Die Haftung nach § 42d EStG ist zur Sicherung des Steueraufkommens im Prinzip als reine Erfolgshaftung im Zuge eines vom ArbG selbstbeherrschten Risikobereichs angelegt (BFH 146, 253 = BStBl 1986 II, 768). Sie setzt keine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung, also kein > Verschulden voraus (> R 42d.1 Abs 4 Satz 1 LStR; BFH/NV 2009...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 6. Privatrechtliche Vorschriften

Rz. 185 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Für fremde Steuerschulden kann auch aufgrund privatrechtlicher Vorschriften gehaftet werden: Zur Haftung des Erwerbers eines unter der bisherigen Firma fortgeführten Handelsgeschäfts für Steuerschulden des bisherigen Inhabers nach § 25 HGB vgl BFH 146, 4 = BStBl 1986 II, 383; die Gesellschafter einer GbR haften für rückständige Steuerschulden...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Nicht einbehaltene Lohnsteuer

Rz. 80 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der ArbN kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft mit dem ArbG (> Rz 95 ff) in Anspruch genommen werden, wenn der ArbG die LSt nicht vorschriftsmäßig vom > Arbeitslohn einbehalten hat (§ 42d Abs 3 Satz 4 Nr 1 EStG). Die Vorschrift knüpft offensichtlich an § 42d Abs 1 Nr 1 EStG an. Deshalb gelten die Erläuterungen zur vorschriftsmäßigen Einbe...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / E. Verfahren

I. Form der Inanspruchnahme 1. Zuständiges Finanzamt Rz. 187 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Hat das FA Steuerabzüge vom > Arbeitslohn wegen des fehlerhaften LSt-Abzugs nachzuerheben, kann es seine Nachforderung auf unterschiedlichen Verfahrenswegen verwirklichen, die entweder alternativ zur Verfügung stehen oder abhängig von unterschiedlichen Voraussetzungen sind. Je nach Anlass u...mehr

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zfs 02/2026, Haftung des Ve... / Leitsatz

1. Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schn...mehr

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zfs 02/2026, Haftung des Ve... / 1 Sachverhalt

[1] Die Klägerin ist Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus in S. Für die Gehwege auf dem Grundstück nimmt die Streithelferin der Beklagten, die G … mbH, im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. [2] Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Allgemeines

Rz. 100 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Soweit die Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind (> Rz 33 ff, > Rz 55 ff), stellt es die in § 42d Abs 3 EStG normierte Gesamtschuldnerschaft von ArbG und ArbN (> Rz 95 ff) in das > Ermessen des > Betriebsstätten-Finanzamt, ob es den ArbG anstelle des ArbN (oder neben ihm) für die geschuldete LSt in Anspruch nehmen will (sog Auswahlermess...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Begründung – auch zur Ermessensausübung –

Rz. 200 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der Haftungsbescheid ist schriftlich zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist (§ 121 Abs 1 AO). Besonders der Sachverhalt, der zur Haftung des ArbG führt, ist darzustellen; ebenso die den > Verwaltungsakt rechtfertigenden Gesetzesvorschriften (EFG 2002, 374). Außerdem muss – schon damit der ArbG die von ihm nacherhob...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / aa) Grundsätze der Verschuldenshaftung

Rz. 158 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Die gesetzlichen Pflichten müssen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden sein (§ 69 Satz 1 AO). Vorsätzlich handelt, wer seine steuerlichen Pflichten kennt und sie bewusst verletzt oder doch ihre Verletzung in Kauf nimmt. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verp...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Haftende Personen

Rz. 155 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Ein gesetzlicher Vertreter, ein Vermögensverwalter oder ein Verfügungsberechtigter (§§ 34, 35 AO) hat die steuerlichen Pflichten der von ihm Vertretenen zu erfüllen. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten können durch Vereinbarungen zwischen Vertreter und Vertretenem nicht beeinflusst werden (BFH 96, 39 = BStBl 1969 II, 539). Der Vertreter ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Ermessensentscheidung

Rz. 166 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Bei der Inanspruchnahme eines nach § 69 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs 1 AO: "kann"; vgl auch § 5 AO und > Rz 100 ff), die von den Gerichten darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid rechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom > Ermessen in einer dem Zweck der E...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Gesetzliche Haftungsausschlüsse für den Arbeitgeber

Rz. 55 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 § 42d Abs 2 EStG schließt eine Haftung des ArbG in bestimmten Fällen überhaupt aus. Der ArbG kann hier selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die LSt beim ArbN (dem > Steuerschuldner) nicht nacherhoben werden kann. Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden (wobei einigen Tatbeständen nur deklaratorische Bedeutung zukommt, da de...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Grundsätzliches

Rz. 95 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Soweit die Haftung des ArbG reicht, sind ArbG und ArbN > Gesamtschuldner . Das > Betriebsstätten-Finanzamt kann die Steuer- oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem > Ermessen (> Rz 100 ff) grundsätzlich gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen (§ 42d Abs 3 Sätze 1, 2 EStG; BFH 114, 342 = BStBl 1975 II, 297 mwN). Jeder Gesamtschuldner sc...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Zur Akzessorietät des Haftungsanspruchs

Rz. 15 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 "Haften" bedeutet bei § 42d EStG eine besondere Art des Einstehenmüssens für die ordnungsgemäße Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der LSt. Sie erklärt sich aus der erweiterten öffentlichen Dienstleistungspflicht des ArbG bei der Mitwirkung an steuerlichen Aufgaben (so BVerfG 19, 226 [240; Rz 40] vom ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Die in § 42d EStG enthaltene Regelung geht zurück bis zu § 50 EStG vom 29.03.1920 (RGBl 1920 I, 359), der die Gesamtschuld von ArbN und ArbG für die einzubehaltende und abzuführende LSt einführte. § 38 Abs 3 EStG vom 27.02.1939 (RGBl 1939 I, 297) stellte klar, dass der ArbG für den richtigen Abzug der LSt und ihre Abführung haftet. Rz. 7 Stand...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Zum Umfang der Einbehaltungspflicht (Besonderheiten)

Rz. 38 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der ArbG haftet nach Nr 1 des § 42d Abs 1 EStG grundsätzlich nur, soweit seine Verpflichtung zur Einbehaltung von LSt reicht. Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter, der nicht selbst ArbG ist, die Pflichten des ArbG wahrzunehmen hat; zu solchen Sachverhalten > Rz 3 sowie > Rz 44, 47, 53 ff. Deshalb haftet ein ArbG ua nicht, soweit er von der V...mehr