Rz. 13
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG ist die EUSt eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO. Auch in § 15 UStG 1951 sowie in § 21 UStG 1967 war die Umsatzausgleichsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer ausgestaltet.
Rz. 14
Die inländische USt wird auch als allgemeine Verbrauchsteuer bezeichnet, weil sie ihrem Zweck nach den Endverbrauch von Waren und die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen besteuert. Steuerrechtlich ist die USt jedoch eine Verkehrsteuer; denn sie wird aufgrund eines Verkehrsvorgangs, nämlich eines Lieferungs- und Leistungsaustauschs bzw. des Eigenverbrauchs erhoben. Nach Art. 1 MwStSystRL beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf dem Gedanken, auf Umsätze eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden.
Rz. 15
Das Aufkommen der USt steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Art. 106 Abs. 3 GG). Die inländische USt wird von den Ländern verwaltet, d. h. von den Finanzämter erhoben (Art. 108 Abs. 2 GG). Seit 1.1.1979 war an die Union ein Anteil von 1 % der USt abzuführen, der durch Beschluss v. 7. 5.1985 auf 1,4 % des Umsatzsteueraufkommens der Mitgliedsstaaten angehoben worden ist. Dieser Anteil wurde grundsätzlich in der Höhe beibehalten, aber am Bruttosozialprodukt der Mitgliedsstaaten ausgerichtet. Gemäß Beschluss 2014/335/EU Euratom v. 26.5.2014 wurde der Anteil an der Mehrwertsteuer angepasst.
Rz. 16
Die EUSt ist ein unselbstständiger Teil der USt und selbst USt. Wie die Zölle und die übrigen Verbrauchsteuern bei der Einfuhr knüpft der Steuertatbestand der EUSt nicht an den Gewinn oder das Entgelt, sondern an einen tatsächlichen Vorgang, den Übergang in das inländische Wirtschaftsgebiet, an. Wie die EUSt sind die bei der Einfuhr als Einfuhrabgaben zu erhebenden Sonderverb...