Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.3 Haftung Dritter

8.3.1 Haftung der AR-Mitglieder und der Gesellschafter Rn 90 Die Gesellschafter können nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 3 – ebenso wie Aufsichtsratsmitglieder – (im Falle der "Führungslosigkeit") gegenüber Neu- und Altgläubigern im Falle der Insolvenzverschleppung haften. Dritte (einschließlich Gesellschafter und Aufsichtsratsmitglieder) können aufgrund der deliktische...mehr

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zfs 05/2026, Haftung der Ha... / 2 Aus den Gründen:

[4] I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet der Beklagte der Klägerin nicht aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 19 Abs. 1 StVG. Eine Gefährdungshaftung des Beklagten sei gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG ausgeschlossen, weil das Zugfahrzeug der Klägerin und der bei dem Beklagten versicherte Anhänger als Gespann miteinander verbunden gewesen seien. Die Verbindung von Zugfahrzeu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Haftung für die Insolvenzverursachung (Abs. 5)

Rn 55 Nach Abs. 5 sind insolvenzauslösende Zahlungen an Gesellschafter durch die Geschäftsleiter verboten. Bereits nach den früheren Spezialvorschriften der §§ 92, 84 AktG a.F., 130a HGB a.F. waren solche Zahlungen verboten, es sei denn, dies war auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht voraussehbar.[161] Eine Änderung zur ...mehr

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zfs 05/2026, Haftung der Ha... / Leitsatz

Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat. (Rn. 10) (Rn. 13) BGH, Urt. v. 10.2.2...mehr

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AGS 05/2026, Gesamtschuldne... / Leitsatz

Sind mehreren Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil der zugrundeliegende Anspruch nach Klagerhebung, aber noch vor Rechtshängigkeit entfallen ist, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung nicht in Betracht. KG, Beschl. v. 9.3.2026 – 2 W 5/26mehr

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AGS 05/2026, Gesamtschuldne... / I. Sachverhalt

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 135.342,17 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Mit späterem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage mit der Begründung zurückgenommen, die Beklagte zu 1) habe auf die streitgegenständliche Forderung noch vor Zustellung der Klage an die Klägerin gezahlt. Zugleich hat die Klägerin beantragt,...mehr

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zfs 05/2026, Haftung der Ha... / 1 Sachverhalt

[1] Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer eines Anhängers auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. [2] Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw, der am 11.11.2023 mit einem beim Beklagten versicherten Anhänger verbunden war. Während des Entladevorgangs geriet der Anhänger ins Wanken, worauf sich seine Deichsel löste und nach oben schnellte. Die Klägerin m...mehr

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AGS 05/2026, Gesamtschuldne... / IV. Bedeutung für die Praxis

Die Begründung überzeugt nicht. Der Wortlaut des § 100 Abs. 4 ZPO spricht zwar von einer "Verurteilung"; das liegt aber daran, dass der Gesetzgeber hier den Fall eines Urteils im Blick hatte. Wieso soll bei einer Entscheidung durch Beschluss nicht auch eine gesamtschuldnerische Haftung ausgesprochen werden können? So nimmt die Rspr. eine gesamtschuldnerische Haftung ja auch ...mehr

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AGS 05/2026, Gesamtschuldne... / II. Zulässigkeit kann offen bleiben

Vorliegend kann offen bleiben, ob die sofortige Beschwerde zulässig ist. Sie ist gem. §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt auch den in § 511 ZPO genannten Wert. Die Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eingehalten. Ob der Wert des Beschwerdegegenstandes über dem Wert gem. § 567 Abs. 2 ZPO liegt und ob es zulässig war, die ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 10 Literatur

Rn 99 Altmeppen, Probleme der Konkursverschleppungshaftung, ZIP 1997, 1173; Altmeppen/Wilhelm, Quotenschaden, Individualschaden und Klagebefugnis bei der Verschleppung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, NJW 1999, 673; Berger, Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit der Gesellschaft nach § 15a Abs. 3 InsO, ZInsO 2009, 1977; Bitter, Haftung von Beratern ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Literatur

Rn 68 Altmeppen, Haftung für verbotene Zahlungen nach § 15b InsO, ZIP 2023, 721; Arens, Das SanInsFoG – Änderungen im Pflichtenregime für Geschäftsleiter, GWR 2021, 64; Baumert, § 15 b InsO – offene Praxisfragen beim korrigierenden Eingriff des Gesetzgebers in die Rechtsprechung des II. Senats, NZG 2021, 443; ders., Geschäftsleiterhaftung unter § 15b InsO – Brennpunkte der N...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.8 Sonderregelungen

8.1.1.8.1 Sonderregime für Krisen Rn 85 Es bestehen Sonderregelungen zur Insolvenzantragspflicht im Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz.[259] Hier ist die Aussetzung bei hochwasserbedingter Insolvenz geregelt. Das Gesetz zur Abmilderung der COVID-19 Pandemie hatte die Antragspflichten temporär verlängert.[260]...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.2 Die von Abs. 3 erfassten Gesellschaften

Rn 37 Abs. 3 sieht eine Ersatzzuständigkeit für die Insolvenzantragspflicht vor, wenn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führungslos ist. Unstreitig gilt diese Bestimmung, wenn die insolvente Gesellschaft führungslos ist und es sich hierbei – wie es in der Vorschrift heißt – um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Ob es sich bei einer solchen Gesellscha...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.2 Schuldhafte Pflichtverletzung

Rn 66 Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1, 2 setzt eine schuldhafte Verletzung der Antragspflicht voraus. Bzgl. des Verschuldens reicht Fahrlässigkeit hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen.[181] Hierfür spricht auch ein Vergleich mit § 15a Abs. 5. In Bezug auf die Insolvenzreife reicht grds. Erkennbarkeit aus. Das Verschulden wird dann vermutet. Rn ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.4 Entstehen des Anspruchs, Verjährung

Rn 76 Der Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens entsteht erst mit Insolvenzeröffnung bzw. Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse.[232] Vor diesem Zeitpunkt kann überhaupt kein Quotenschaden entstehen. Darüber hinaus steht vorher die Pflichtverletzung noch nicht fest, da dem Leitungsorgan ja verschiedene Handlungsoptionen zur Beseitigung der Krise zur Verfügung stehen...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Ausgangslage

Rn 1 § 15b regelt rechtformübergreifend die persönliche Haftung von antragspflichtigen Mitgliedern der Vertretungsorganen juristischer Personen und nach § 15b Abs. 6 auch für Geschäftsleiter von Gesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter, für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit: § 17, Überschuldung: § 19) vorgenommen werden. Zuvo...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Notwendiger Sachvortrag beim Beweisantritt

Rn 46 Es genügt für den Beweisantritt nicht, dass der Geschäftsleiter lediglich einen geringeren Schaden pauschal behauptet und Beweis durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens antritt.[133] Die Rechtsprechung des IX. Senates,[134] die diese Möglichkeit einem Dritten als Anfechtungsgegner zur Frage der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutach...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.8.2 Antragsfrist bei StaRUG Verfahren

Rn 86 § 42 Abs. 1 S. 1 StaRUG bestimmt, dass bei Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache die Antragspflicht nach § 15a InsO ruht.[262] Tritt aber Zahlungsunfähigkeit ein, sind Anzeigepflichten an das Restrukturierungsgericht vorgesehen (§ 42 Abs. 1 S. 2 StaRUG), wobei durch eine ordnungsgemäße Insolvenzantragstellung nach § 15a InsO diese erfüllte werden.[263]mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Zurechnung

Rn 24 Die Zahlung muss dem Geschäftsleiter persönlich zurechenbar sein. Rn 25 Zahlungen, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers erfolgen und die er hätte verhindern können, sind durch den Geschäftsführer veranlasst.[69] Diese gilt auch dann, wenn sie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgen.[70] Anders ist dies bei einer Kontopfändung.[71] Rn 26 Legt der Geschäft...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.5 Geltendmachung des Anspruchs

Rn 78 Die Neugläubiger können ihren Anspruch auch während eines Insolvenzverfahrens selbstständig geltend machen.[237] § 92 entfaltet zu ihren Lasten keine Sperrwirkung.[238] Das gilt auch insoweit, als im Neugläubigerschaden auch eine Quotenverschlechterung für die Neugläubiger enthalten ist.[239] Rn 79 Den Quotenschaden der Altgläubiger macht dagegen nach § 92 für die Dauer...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Normzweck

Rn 4 Das Zahlungsverbot gem. § 15b ist – wie bereits § 64 GmbHG – flankierend zu § 15a. Damit dient auch diese Norm dem Gläubigerschutz bei Rechtsträgern ohne persönliche Haftung natürlicher Personen. Diese sind zugleich antragspflichtig gem. § 15a. [6] Nach der Gesetzesbegründung[7] dient die Norm durch die angeordneten Zahlungsverbote vor einer Schmälerung der Insolvenzmass...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Aufsichtsräte

Rn 14 Aufsichtsräte unterfallen nicht unmittelbar dem § 15b. Eine Haftung kann sich jedoch aus eigenständigen Überwachungs-, Organisations- oder Eingriffspflichten ergeben, sofern ein pflichtwidriges Unterlassen kausal zur Vornahme verbotener Zahlungen beiträgt. Nachdem der Bundesgerichtshof in dem Urteil Doberlug festgeschrieben hat, dass der Gesellschaft selbst kein Schade...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.7 D & O

Rn 84 Der IV. Senat hat mit Urteil vom 19.11.2025 den bisherigen Automatismus, wonach eine Insolvenzverschleppung zum Ausschluss des Eintretens der D&O-Versicherung für Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F., aktuell § 15b, wegen Verletzung einer Kardinalpflicht führt, verneint.[256] Die Pflichtverletzung durch Unterlassen eines Insolvenzantrages ist eine Kardinalpflichtverletzung.[2...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.8.1 Sonderregime für Krisen

Rn 85 Es bestehen Sonderregelungen zur Insolvenzantragspflicht im Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz.[259] Hier ist die Aussetzung bei hochwasserbedingter Insolvenz geregelt. Das Gesetz zur Abmilderung der COVID-19 Pandemie hatte die Antragspflichten temporär verlängert.[260] Im SansInsKG (umbenanntes COVID-1...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.3 Die Berechnung des Anspruchs

Rn 68 Abweichend von der früheren h.M. unterscheidet der BGH seit dem Urteil vom 06.06.1994[188] für die Höhe des Schadensersatzanspruchs zwischen den sogenannten Neu- und Altgläubigern.[189] Für Altgläubiger [190] besteht der nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1, 2 zu ersetzende Schaden im sogenannten Quotenschaden, d.h. in dem Betrag, um den sich die Insolvenzquote des...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.6 Prozessuales

Rn 80 Problematisch ist die Rechtswegzuständigkeit, wenn von der Insolvenzverschleppung Arbeitnehmer betroffen sind. Die h.M. vertritt die Ansicht, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte eröffnet ist, und zwar unabhängig davon, ob Neugläubiger-[245] oder Altgläubigerschäden[246] geltend gemacht werden.[247] Begründet wird dies damit, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG analog an...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.3.2.2 Beraterhaftung und Drittschutz bei Jahresabschlussprüfung

Rn 94 Der IX. Zivilsenat hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung klargestellt, dass ein Steuerberater bei Erstellung eines Jahresabschlusses die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen hat, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolv...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8 Zivilrechtliche Sanktionierung der Insolvenzverschleppung

Rn 61 Der Verstoß gegen die Pflicht, den Eröffnungsantrag rechtzeitig zu stellen, kann eine zivilrechtliche Haftung sowohl des Leitungsorgans als auch eines Dritten auslösen. 8.1 Haftung des Leitungsorgans Rn 62 Im Mittelpunkt der zivilrechtlichen Haftung des Leitungsorgans steht § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1, 2. Mit diesem Anspruch können im Einzelfall auch weitere Ans...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.3.1 Der Anspruch der Altgläubiger

Rn 69 Nach h.M. nach steht den Altgläubigern der Anspruch auf Ersatz ihres Quotenschadens zu.[193] Das gilt sowohl für den Fall, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder aber mangels Masse abgewiesen wird. Der Quotenschaden des einzelnen Altgläubigers besteht in der Differenz zwischen der ursprünglich (bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung) erzielbaren und der tatsächli...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.2 Sonstige Haftungstatbestände zu Lasten des Leitungsorgans

Rn 87 (Quasi-)Vertragliche Ansprüche gegen das Leitungsorgan können zugunsten einzelner Gläubiger nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. Sachwalterhaftung (§§ 280 Abs. 1, 311 Ab. 3 BGB) in Betracht kommen, wenn er nicht über die "Krisensituation" aufklärt.[264] Mitunter hat die Rechtsprechung auch eine Haftung des Leitungsorgans auf einen selbständige...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4 Auslandsgesellschaften

Rn 7 Die Frage, ob die Insolvenzantragspflicht auch auf Auslandsgesellschaften Anwendung findet, ist an sich irrelevant; denn die (Beachtung bzw. Verletzung der) Insolvenzantragspflicht als solche verursacht keine Rechtsfolgen. Erst mit der Entscheidung über den Eröffnungsantrag (Eröffnung oder Ablehnung mangels Masse) werden strafrechtliche bzw. haftungsrechtliche (Rechts-)...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.3.2.1 Prüfung der Insolvenzreife und Drittschutz

Rn 92 Verpflichtet sich der Berater zur Prüfung der Insolvenzreife des schuldnerischen Unternehmens, so handelt es sich hierbei i.d.R. um einen Werkvertrag (§ 631 BGB).[281] Im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen dieses Mandats haftet der Berater gegenüber der Gesellschaft. U. U. muss der Berater aber auch Dritten gegenüber für eine schuldhafte Pflichtverlet...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.1 Der Kreis der geschützten Gläubiger

Rn 64 Die Schutzrichtung des § 15a ist eine doppelte, nämlich zum einen das vorhandene Vermögen den bestehenden Gläubigern zu erhalten und zum anderen den Geschäftsverkehr davor zu schützen, mit der insolvenzreifen Gesellschaft in Vertragsbeziehung zu treten. Einbezogen in den Schutzbereich sind alle Gläubiger, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Forderung vor oder nach E...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.3.2 Der Anspruch der (vertraglichen) Neugläubiger

Rn 70 Auch den Neugläubigern steht der Schadensersatzanspruch unmittelbar zu. Der Schaden besteht in den Leistungen, die der (Neu-)Gläubiger im Vertrauen auf die Solvenz der Gesellschaft erbracht hat. Der Neugläubiger ist daher so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig gestellt worden wäre.[200] Bei rechtzeitiger E...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Wegfall des Vorbehalts im Urteil

Rn 41 Durch diesen neuen "einheitlichen Ansatz" bedarf es, wie die Gesetzesbegründung ausführt, nicht mehr der Konstruktion eines im Urteil über die Ersatzpflicht dem Ersatzpflichtigen vorzubehaltenden Verfolgungsrecht in Höhe des Betrages, den der Zahlungsempfänger im Insolvenzverfahren erlöst hätte, wenn der Beweis eines geringeren Schadens erfolgreich geführt wurde.[119] ...mehr

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AGS 05/2026, Burhoff, Vereinsrecht - Wegweiser für Vereine und Mitglieder

Von Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff. 12. Aufl., 2025. NWB Verlag, Herne. XXXIX, 619 S., 84,00 EUR Die Mitgliederzahlen in Vereinen, insbesondere in Sport- und Freizeitvereinen, steigen kontinuierlich. Mehr als die Hälfte aller Bundesbürger sind Mitglied in mindestens einem Verein. Der Nutzen einer solchen Mitgliedschaft hängt, worauf der Verfasser zutreffend hinwei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Quotenschaden wie bei § 15a?

Rn 47 Anknüpfungspunkt für einen Gesamtgläubigerschaden ist die Summe der verbotswidrigen Zahlungen.[138] Will man dem gegenüber den Gesamtgläubigerschaden wie bei einer Haftung wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a begründen,[139] wird die Eigenständigkeit der Norm des § 15b im Verhältnis zu § 15a nicht hinreichend berücksichtigt. § 15b knüpft nicht an die Insolvenzversch...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Insolvenzreife

Rn 16 Voraussetzung der Haftung nach § 15b InsO ist der Eintritt der Insolvenzreife. Diese ist entweder bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17) oder bei Überschuldung (§ 19) gegeben. Das Zahlungsverbot besteht bereits bei objektivem Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, wie sich aus der Regelung in § 15b Abs. 2 S. 2 für den Zeitraum zwischen Insolvenzreife und Antragst...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Vergleich zum Vertiefungsschaden der Gesellschaft

Rn 43 Der Ansatz (Schaden der Gesellschaft) entspricht auch der Rechtsprechung zum Vertiefungsschaden bei Haftung eines Steuerberaters wegen verspäteter Antragstellung.[129] Dort wird ein Schaden der Gesellschaft bejaht, obgleich klassischerweise bei Insolvenzverschleppung der Schaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a ein Quotenschaden der Altgläubiger ist.[130] Nimmt man s...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.3.1 Rechtliche Führungslosigkeit

Rn 38 In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird eine Gesellschaft als "führungslos" definiert, wenn sie "keine organschaftlichen Vertreter" hat. Das heißt: Infolge Abberufung, Amtsniederlegung, nichtiger Bestellung des Leitungsorgans, nachträglicher Amtsunfähigkeit oder Tod hat die Gesellschaft keinen Geschäftsleiter. Dies richtet sich nach den allgemeinen Regeln über Beginn und Ende der O...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. 2Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtig...mehr

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zfs 05/2026, Zur (begrenzte... / 2 Aus den Gründen:

II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. A. Das Landgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage und insbesondere dem Vorliegen eines Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) ausgegangen. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellu...mehr

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zfs 05/2026, Voraussetzunge... / 1 Sachverhalt

I. Die Parteien streiten um den Ersatz weiterer Mietfahrzeugkosten für ein Taxi nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin vermietet Ersatz-Taxen. Der Taxiunternehmer T aus L (nachfolgend: Geschädigter) erlitt am 10.8.2023 in L einen Verkehrsunfall, bei dem sein Taxi (Pkw Dacia Lodgy, amtliches Kennzeichen X, Erstzulassung 27.8.2018, Laufleistung 319.033 km) durch das bei der Be...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Zahlung

Rn 17 Zahlung ist jeder Abfluss liquider Mittel oder geldwerter Vermögenswerte. Der Begriff der Zahlungen wird weit ausgelegt. Es ist jede masseschmälernde Leistung erfasst.[41] Der Begriff der Zahlung ist in § 15b nicht anders auszulegen als bei den früheren Vorschriften.[42] Es ist im Rahmen der bestehenden Regelungen und entsprechend der masseschützenden Zielrichtung des ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8 Aufsatzliteratur

Rn 102 Bartels, Eröffnungsantrag und Ermessen, ZRI 2025, 501 ff.; Beckmann, Praxis des Weiterlaufenlassens – zum Umgang mit § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO, ZVI 2024, 125 ff.; Berger/Fallak, Streitige und ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen der Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, ZRI 2026, 389 ff.; Beth, Zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung der fortbestehenden Zah...mehr

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zfs 05/2026, Zur (begrenzte... / 3 Anmerkung:

1. Das Urteil behandelt den in der Praxis nicht selten vorkommenden Fall der Verwertung eines im Strafverfahren eingeholten verkehrsanalytischen Gutachten in der zivilrechtlichen Beweiswürdigung. Zieht bereits die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Sachverständigen hinzu, um etwa die Weg-Zeitzusammenhänge und die Vermeidbarkeit eines Fußgängerunfalls im Hinblic...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.6 Abhängigkeit des Eröffnungsgrundes von der Forderung

Rn 41 Soll der Eröffnungsgrund aus einer Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung substanziiert[139] bestritten, reicht die Glaubhaftmachung nach der st. Rspr. des BGH ausnahmsweise nicht aus.[140] Das Insolvenzverfahren wird vielmehr nur dann eröffnet, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht.[141] Hier be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wohnungsbaugesellschaften u.a. (Abs. 4)

Rz. 58 [Autor/Stand] Neben den zuvor beschriebenen Grundsteuervergünstigungen besteht noch eine weitere gesetzliche Vergünstigungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 4 GrStG. Liegen für ein Grundstück weder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GrStG (Wohnraumförderungsgesetzes des Bundes) noch des § 15 Abs. 3 GrStG (Erstes Wohnungsbaugesetz, Zweites Wohnungsbaugesetz oder Wohnraumförd...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Masseneutralität

Rn 18 Zahlungen, die die Masse nicht schmälern, sind generell unbeachtlich.[53] Bei Zahlungseingang aus Erlösen des Verkaufs von Sicherungseigentum auf ein debitorisches Konto liegt Masseneutralität auch dann vor, wenn die als Gegenleistung an den Forderungsschuldner gelieferte Ware in Sicherungseigentum stand.[54] Wenn der Zahlungseingang durch die Zurückführung des Saldos ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 9 Vertiefungsschaden

Rn 96 Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich bei einer Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrages.[295] Damit kann (nur) der Vertiefungsschad...mehr