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Dienstrad: Arbeitsrechtliche Herausforderungen im Überblick / 1.1 (Rahmen-)Leasingvertrag

Julia Simon
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Ausgangspunkt ist der Leasing-Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Dienstleister als Dienstrad-Anbieter.[1] Alternativ kann Vertragspartner eine mit dem Dienstleister kooperierende Leasinggesellschaft oder eine Bank sein.

Leasingnehmer ist in jedem Fall der Arbeitgeber. Leasinggeber ist entweder der Dienstleister oder die kooperierende Leasinggesellschaft.

In dem Leasing-Rahmenvertrag können die Vertragsparteien die allgemeinen Leasing-Bedingungen festlegen, die für alle folgenden (Einzel-)Leasingverträge gelten. Um den administrativen Aufwand des Arbeitgebers möglichst gering zu halten, übernimmt der Dienstleister regelmäßig die Organisation und Abwicklung des einzelnen Leasings als Serviceleistung. Es können in dem Leasing-Rahmenvertrag neben Regelungen zur Durchführung und Administration des Radleasings auch weitere Serviceleistungen, insbesondere die Absicherung des Arbeitgebers bei Störungsfällen, vereinbart werden.

Ist der Leasing-Rahmenvertrag geschlossen, können die leistungsberechtigten Arbeitnehmer die Überlassung des Fahrrads zur beruflichen und privaten Nutzung bei dem Arbeitgeber beantragen. Anschließend können die Arbeitnehmer beim Dienstleister selbst oder bei den kooperierenden Fachhändlern ein Angebot über ein spezielles bzw. individuell konfiguriertes Fahrrad oder E-Bike einholen und es dem Arbeitgeber weiterleiten. Der Arbeitgeber sollte dem Arbeitnehmer im Vorfeld – sollte es keine Betriebsvereinbarung zum Dienstradleasing mit einer entsprechenden Wertgrenze geben – eine bestimmte Wertgrenze für das Fahrrad vorgeben.

Ist das Fahrrad gefunden und vom Arbeitgeber freigegeben, schließen Arbeitgeber und Dienstleister als Vertragsparteien des Leasings einen Einzel-Leasingvertrag über das konkrete Dienstrad ab. Darüber hinaus können weitere Zusatzleis...

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