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Dienstrad: Arbeitsrechtliche Herausforderungen im Überblick / 2 Überlassung des Dienstrads und Finanzierung

Julia Simon
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Der Arbeitgeber überlässt das geleaste Dienstrad dem Arbeitnehmer zur beruflichen und privaten Nutzung. Die Finanzierung des Dienstrads kann unterschiedlich ausgestaltet werden.

2.1 Entgeltumwandlung

Meist wird das Leasing des Dienstrads über die sogenannte Entgeltumwandlung finanziert. Hierbei kommt der Arbeitnehmer selbst für die Leasingraten auf, indem er für die Dauer der Fahrradüberlassung auf einen Teil seines Bruttolohns in Höhe der Leasingrate des Arbeitgebers "verzichtet". Der Arbeitgeber behält damit die monatliche Leasingrate von dem Bruttolohn des Arbeitnehmers ein. Im Gegenzug darf der Arbeitnehmer das Dienstrad dienstlich und privat nutzen. Für die private Nutzung kommen dem Arbeitnehmer Steuerbegünstigungen zugute: Auf die Leasingraten fallen keine Lohnsteuer und Sozialabgaben an. Zudem sinkt das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers um die monatliche Leasingrate.

Bei tarifgebundenen Betrieben gilt Folgendes zu beachten: Regelungen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.[1] Regelmäßig sehen Tarifverträge jedoch nur eine Entgeltumwandlung für die Altersversorgung, jedoch nicht für ein Dienstrad, vor. Sofern der Tarifvertrag nicht ausdrücklich eine Entgeltumwandlung des Tariflohns für ein Dienstrad vorsieht, ist ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich[2], d. h. mit Zustimmung der Gewerkschaft, zulässig oder aber die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung muss dem Günstigkeitsvergleich[3] standhalten. Andernfalls besteht die Gefahr für Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer die Nachzahlung des Tariflohns vom Arbeitgebe...

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