Hat der Einzelunternehmer mehrere Erben, die alle willens und geeignet sind, das Unternehmen gemeinschaftlich fortzuführen, ist das Einzelunternehmen mit gewerblichem Charakter in eine offene Handelsgesellschaft nach §§ 105 ff. HGB umzuwandeln. Zur Haftungsbeschränkung aller Übernehmer kann sich die Umwandlung in eine GmbH anbieten oder für den Fall, dass einer der Übernehmer seine Haftung begrenzen will, eine Kommanditgesellschaft nach §§ 161 ff. HGB.
Die OHG bzw. KG muss neu gegründet werden, und das Einzelunternehmen wird als Einlage eingebracht, was bedeutet, dass das Vermögen des Einzelunternehmens Teil des Gesellschaftsvermögens der OHG/KG wird. Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH kann durch Einbringung in eine bereits existierende GmbH (§ 20 UmwStG) oder in eine neu zu gründende GmbH erfolgen.
Beratung unabdingbar
Aufgrund der steuerlichen Folgen der Einbringung ist es unabdingbar, sich steuerlich umfassend beraten zu lassen! Siehe z. B. Einbringung in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG).
Ist es einem oder mehreren Kindern nicht möglich bzw. von diesen nicht gewollt, das Unternehmen mit ihren Geschwistern fortzuführen, muss der Unternehmensübergeber zur Streitvermeidung in einem Erbvertrag mit allen Erbberechtigten vereinbaren, was die Kinder, die das Unternehmen nicht fortführen, als Ausgleich – sofort oder später mit dem Tod des Unternehmers – vom Unternehmer erhalten (z. B. Barvermögen oder Grundstücke).
Soweit der Unternehmer einen Ausgleich nicht sofort herbeiführen kann oder will, kann er sich gegenüber den ausgleichsberechtigten Kindern verpflichten, über die entsprechenden Vermögenswerte zu Lebzeiten nicht mehr anderweitig zu verfügen.
In einem Übergabe- und Erbvertrag muss auch hier zugunsten des Ehepartners mit allen Nachfolger...