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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Auswirkungen auf HR / 8 Aufsicht, Sanktionen und Haftung

Maren Rixen, Dr. Anna-Lena Glander
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Die zuständige Behörde zur Kontrolle und Durchsetzung des LkSG – und damit zuständige Aufsichts- und Bußgeldbehörde – ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ("BAFA"). Dem BAFA obliegt neben der behördlichen Kontrolle der Unternehmen auch die Kontrolle der Implementierung der weiteren Pflichten nach dem Lieferkettengesetz.

Zu diesem Zweck stehen dem BAFA gemäß dem aktuellen LkSG in Zusammenhang mit seiner diesbezüglichen Tätigkeit weitgehende Kontrollbefugnisse, wie das Einsehen von Unterlagen, das Verlangen von Auskünften, das Betreten von Geschäftsräumen sowie die Verhängung von Zwangsgeldern zur Verfügung.

Dabei soll die Aufsichtsbehörde bei der Kontrolle von Unternehmen einen risikobasierten Ansatz verfolgen. Dies bedeutet, dass die Behörde (neben der verpflichtenden Aufnahme von Untersuchungen aufgrund von konkreten Hinweisen bezüglich einer möglichen Rechtsverletzung) nicht nur von Amts wegen zufällige Stichproben vornimmt, sondern sich gemäß einem behördeninternen Prüfkonzept in ihrem Ermessen auf Fälle mit den schwersten Risiken konzentriert. Beispielsweise kommt eine – im Ermessen der Behörde stehende – turnusmäßige Überprüfung von bestimmten Branchen mit besonderen Risiken in Betracht.

Des Weiteren schafft das Gesetz eine Ermächtigungsgrundlage für die zuständige Behörde, aus ihrer Sicht geeignete und erforderliche Anordnungen und Maßnahmen gegenüber den Unternehmen (z. B. die Anordnung konkreter Handlungspflichten, die Verpflichtung zur Entwicklung eines Plans zur Pflichtenerfüllung oder die Ladung von Personen und Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber diesen) zu treffen.

Soweit dies zur Wahrnehmung dieser Anordnungen und Maßnahmen erforderlich ist, dürfen von der Behörde beauftragte Personen oder Hilfspersonen der Behörde die Betriebsgru...

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