Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dienstrad: Arbeitsrechtliche Herausforderungen im Überblick / 5.1 Arbeitsverhältnis ohne Pflicht zur Entgeltfortzahlung

Julia Simon
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Es stellt sich die Frage, wer für die Leasingraten aufkommt, wenn der Arbeitgeber während des laufenden Leasings nicht mehr verpflichtet ist, an den Arbeitnehmer Gehalt zu zahlen und somit keine Entgeltumwandlung mehr stattfinden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Langzeiterkrankung den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum überschritten hat und anstelle seines Gehalts Krankengeld bezieht. Die gleiche Frage stellt sich in Zeiten, in denen die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen, beispielsweise während der Elternzeit. Auch in diesen Zeiten gibt es kein Gehalt, das für die Tragung der Leasingraten umgewandelt werden kann. Da Vertragspartei des Leasingvertrags nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber ist, müsste der Arbeitgeber auch ohne die Entgeltumwandlung für die Leasingraten aufkommen. Gleichzeitig dürfte der Arbeitnehmer aber weiterhin sein Dienstrad in seiner Freizeit vollumfänglich nutzen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesen Fällen zur Erstattung der Leasingraten vertraglich verpflichten kann.

Mit dieser Frage hatten sich bisher erstinstanzlich das Arbeitsgericht Osnabrück[1] sowie das Arbeitsgericht Aachen[2] auseinanderzusetzen.

In dem Fall vor dem Arbeitsgericht Osnabrück hatte der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin zwei Diensträder für einen Zeitraum von 36 Monaten auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt, für das sie eine Gehaltsumwandlung vereinbarten. Der Leasingvertrag sah unter anderem vor, dass eine vorzeitige Beendigung der Vereinbarung zu erhöhten Kosten (z. B. Leasingkosten) führe. Darüber hinaus war die Arbeitnehmerin verpflichtet, das Dienstrad an den Arbeitgeber herauszugeben, wenn der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung auf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.482
  • Altersrente (für langjährig Versicherte) / 2.2 Vertrauensschutz
    1.467
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    874
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    873
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    843
  • Jubiläumszuwendung
    742
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    730
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    725
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    724
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    707
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    658
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    644
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    643
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    639
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    638
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    613
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    601
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    592
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    580
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    579
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Die Arbeitgebermarke lebt von innen: Internes Employer Branding
Internes Employer Branding
Bild: Haufe Shop

Fördern Sie gezielt die Bindung und Identifikation Ihrer Mitarbeitenden. Das Buch zeigt, wie Sie eine starke emotionale Verbindung schaffen und sich zukunftssicher aufstellen können.


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren