Rz. 53
Pensionsverpflichtungen entstehen i. d. R. durch vertragliche Vereinbarungen. Diese sog. Direktzusagen können entstanden sein durch:
Rz. 54
Mündliche Zusagen sind handelsrechtlich genauso passivierungspflichtig wie schriftliche Zusagen. Da das Steuerrecht (§ 6a EStG) das Schriftformerfordernis für die steuerrechtliche Anerkennung voraussetzt, werden in der Praxis regelmäßig schriftliche Zusagen erteilt. Ausnahmen hiervon sind bspw. möglich im Bereich von Übergangsgeldern, die allein aufgrund betrieblicher Übung an in den Ruhestand tretende Mitarbeiter gezahlt werden. Hier besteht handelsrechtlich Passivierungspflicht, wenn die Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG erfüllt sind.
Änderungen von Pensionszusagen bedürfen im Regelfall der Zustimmung der beteiligten Vertragspartner.
Rz. 55
Mit der Abgabe der Willenserklärung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist grds. der Zeitpunkt der Entstehung der Pensionsverpflichtung gegeben. Bei einseitigen, begünstigenden Erklärungen des Arbeitsgebers (z. B. Einzel- oder Gesamtpensionszusage) wird die Annahme ohne Zugang einer Erklärung an den Antragenden unterstellt (§ 151 BGB).
Rz. 56
In der Pensionszusage werden regelmäßig auch Höhe und Umfang der Pensionsverpflichtung vereinbart. Zu beachten sind die Auswirkungen des BAG-Urteils, mit dem das BAG eine in betrieblichen Versorgungsregelungen vor dem Rentenversicherungs-Altersgre...